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FG München Urteil v. - 3 K 1335/02 EFG 2006 S. 1542 Nr. 19

Gesetze: UStG 1993 § 9 Abs. 1UStG 1993 § 9 Abs. 2UStG 1993 § 15a Abs. 1 S. 1UStG 1993 § 15a Abs. 1 S. 2UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 4UStG 1993 § 4 Nr. 12UStG 1993 § 2 Abs. 1 S. 1UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2

Keine umsatzsteuerpflichtige Vermietung an hoheitlich tätigen Sozialversicherungsträger

Vorsteuerberichtigung infolge geänderter rechtlicher Beurteilung

Leitsatz

1. Ein Sozialversicherungsträger ist nach § 29 Abs. 1 des Vierten Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, erfüllt hoheitlich die ihm auf Grund von öffentlich-rechtlichen Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugewiesenen Aufgaben und ist insbesondere deswegen kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, weil er z.B. nicht die Möglichkeit hat, einen Risikozuschlag zu erheben oder Versicherungspflichtige abzulehnen und nicht zu versichern. Bei einer Vermietung an einen Sozialversicherungsträger besteht für den Vermieter daher kein Wahlrecht, nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht der Vermietung zu optieren.

2. Eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1542 Nr. 19
UStB 2007 S. 7 Nr. 1
AAAAB-92893

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FG München, Urteil v. 25.01.2006 - 3 K 1335/02

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