FinMin Saarland - B/5-3 - 110/2006 - G 1103

Grundsteuer;
Befreiung für Grundbesitz im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG

Bezug:

Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) sind eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und Privatunternehmen, bei der die erforderlichen Ressourcen von den Partnern zum gegenseitigen Nutzen in einem gemeinsamen Organisationszusammenhang eingestellt werden. ÖPP sind in vielen Bereichen denkbar: Bau, Sanierung oder Renovierung von Schulen, Hochschulen oder Verwaltungsgebäuden, Betrieb oder Unterhaltung einer Infrastruktur, Bereitstellung einer Dienstleistung.

Um die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Erleichterung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften zu schaffen, wurde das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlichen Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom (ÖPP-Beschleunigungsgesetz; BGBl 2005 I S. 2676) beschlossen.

Durch das Artikel 6 ÖPP-Beschleunigungsgesetz ist § 3 Abs. 1 GrStG dahingehend ergänzt worden, dass Grundbesitz eines nicht begünstigten Rechtsträgers von der Grundsteuer befreit ist, wenn

  • der Grundbesitz im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und

  • die Übertragung des Eigentums auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

Allein die Option der öffentlichen Hand, das Eigentum am Ende des Vertragszeitraums zu erwerben, reicht für die Grundsteuerbefreiung nicht aus.

Beispiel:

Seit 2002 ist ein bebautes Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft an einen begünstigten Rechtsträger zu Verwaltungszwecken vermietet. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Privatperson. Die Übertragung des Grundstücks am Ende der Vertragszeit auf den begünstigten Rechtsträger ist vereinbart. Der Eigentümer beantragt die Aufhebung des Grundsteuermessbetrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Das ÖPP-Beschleunigungsgesetz vom ist am (siehe auch Bezugserlass) in Kraft getreten. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG kommt damit erstmals auf den in Betracht; der Grundsteuermessbetrag ist auf den aufzuheben (§ 20 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2 GrStG). Da der Einheitswert ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für steuerliche Zwecke benötigt wird, ist der Einheitswert gleichfalls auf den aufzuheben (§ 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 BewG).

Nach bisherigem Recht waren hoheitlich genutzte Grundstücke, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand oder anderer begünstigter Rechtsträger befanden, von der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 GrStG ausgeschlossen. Um die Schlechterstellung privater Rechtsträger zu beseitigen und die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden gering zu halten, beseitigt das Gesetz nicht generell die Ausnahmeregelung, sondern dient – zumal die öffentliche Hand in vielen Fällen bereits wirtschaftliche Eigentümerin ist – der Klarstellung.

Im Unterschied zur Grunderwerbsteuerbefreiung (vgl. hierzu Erlass vom B/5-2 – 92/2006 – S 4506) ist es für die Grundsteuerbefreiung ohne Belang, ob der private Auftragnehmer das ÖPP-Objekt von der öffentlichen Hand erhalten oder auf dem Grundstücksmarkt selbst erworben hat. Ebenso ist es für die Grundsteuerbefreiung unerheblich, ob das ÖPP-Objekt dem privaten Partner von der öffentlichen Hand förmlich übertragen oder zur Herrichtung und Betreibung lediglich überlassen wurde.

Vertragsänderungen sind unter Hinweis auf § 19 GrStG anzuzeigen.

Dieser Erlass ergeht in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

FinMin Saarland v. - B/5-3 - 110/2006 - G 1103

Fundstelle(n):
AAAAB-91882