Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nach dem Recht anderer EU-Staaten
Leitsatz
Eine in Großbritannien gegründete Ltd., die im niederländischen Handelsregister als "Belastingadviesbureau" eingetragen ist,
und über ihre niederländische Niederlassung im Inland Steuerpflichtige dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich
vertritt, kann sich nicht auf 3 § Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EGV berufen, um im Inland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen
zu leisten. Sie leistet im Sinne des § 3 Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EGV keine "vorübergehende" geschäftsmäßige Hilfeleistung
in Steuersachen im Inland. Daher ist sie gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zwingend zurückzuweisen.
Fundstelle(n): SAAAB-90476
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.05.2006 - 5 K 1097/06
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