BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 865/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 116 Abs. 1; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; BVFG § 26;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung verfassungsmäßig geschützter Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist.

Die Verpflichtung der Beschwerdeführer, vor Abschluss des Vertriebenenverfahrens und des ausländerrechtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in ihr Heimatland zurückzukehren, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte. Ein Bleiberecht für die Beschwerdeführer folgt nicht unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG. Dass nach Auffassung der angegriffenen Beschlüsse die bloße Aufnahme auf Grund eines bestandskräftigen Aufnahmebescheides gemäß § 26 BVFG jedenfalls dann noch nicht zur Begründung der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ausreicht, wenn die betreffende Person nicht als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling anzusehen ist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom , 2 BvR 182/92, InfAuslR 1992, S. 131), ist von Verfassungs wegen ebenso wenig zu beanstanden wie die sich daraus ergebende Folge, dass sodann ungeachtet der erfolgten Aufnahme die allgemeinen Regeln des Ausländergesetzes Anwendung finden.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAB-87406