BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 629/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

Instanzenzug: BFH VIII R 40/01 vom (Verfahrensverlauf) FG Münster 11 K 6361/99 F vom ,

Gründe

I.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer das - an, in dem der Bundesfinanzhof den nach einer Verkaufsanzeige und zahlreichen, binnen drei Jahren mit unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten erfolgreich abgeschlossenen einmaligen Verkauf von 10 Grundstücken durch die Beschwerdeführer als nachhaltige gewerbliche Betätigung gemäß § 15 Abs. 2 EStG eingestuft hat.

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte der Beschwerdeführer gemäß § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.

Soweit die Beschwerdeführer das Urteil des Bundesfinanzhofs angreifen und vortragen, der Bundesfinanzhof werde normsetzend tätig und verletze das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, wenn er in dem Verkauf der zehn Grundstücke vom eine nachhaltige Betätigung gemäß § 15 Abs. 2 EStG sehe und gewerbliche Einkünfte annehme, wenden sie sich gegen die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts.

Im Steuerrecht sind Finanzgerichte im Rahmen und nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigung zur typisierenden Gesetzesauslegung berechtigt (vgl. BVerfGE 78, 214 <227 ff., 230 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, HFR 2005, S. 352 f.). Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Finanzgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu gewährleisten, dass dabei die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten werden. Da auch die richterliche Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 GG darauf, ob das Fachgericht bei der Rechtsfortbildung den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt ist und die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.> - zum Zivilrecht).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt das angegriffene Urteil Auslegungsfehler nicht erkennen. Die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfolgte Auslegung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Betätigung gemäß § 15 Abs. 2 EStG überschreitet nicht die Grenze, die der Entwicklung des Rechts durch richterliche Entscheidungen von Verfassungs wegen gesetzt ist. Der Bundesfinanzhof entzieht sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Betätigung gemäß § 15 Abs. 2 EStG, wenn er im Ausgangsfall nach einer umfassenden Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nachhaltige, den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitende Betätigung vorliegt, die sich in anderer Weise als durch wiederholte verschiedene Veräußerungsakte als gewerblich erweist, weil die Beschwerdeführer innerhalb von etwa drei Jahren vor der Veräußerung von zehn Grundstücken durch einen Veräußerungsvertrag mit unbedingter Veräußerungsabsicht eine Verkaufsanzeige aufgegeben und eine Vielzahl von auf den Verkauf gerichteten unterschiedlichen Aktivitäten entfalteten.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HFR 2006 S. 395 Nr. 4
WM 2006 S. 250 Nr. 5
DAAAB-87290