BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1714/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2

Instanzenzug: LG Hamburg 614 Qs 18/05 vom LG Hamburg 614 Qs 18/05 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind.

Die Beschwerdeführer haben die Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) versäumt. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zugang der letzten im fachgerichtlichen Rechtszug nicht mehr anfechtbaren Entscheidung. Dies war der auf die Beschwerde ergangene der dem Verteidiger am zuging. Die Monatsfrist endete mit dem Ablauf des . Die Verfassungsbeschwerden sind erst am erhoben worden.

Das Unterlassen einer Kostengrundentscheidung, durch das die Beschwerdeführer ihre Grundrechte verletzt sehen, ist selbst eine Entscheidung, denn es führt dazu, dass die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen und jeder Beteiligte seine Auslagen selbst zu tragen hat. Diese Kosten- und Auslagenentscheidung war gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nicht anfechtbar, weil die Hauptentscheidung - die Entscheidung über die Beschwerde - nicht angefochten werden konnte (§ 310 StPO; vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2002, S. 1867). Ein Rechtsweg war nicht zu beschreiten, so dass der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht entgegengestanden hätte. Die formlose, vom Verfahrensrecht nicht vorgesehene Gegenvorstellung gehört hingegen nicht zum Rechtsweg, so dass weder das Erheben der Gegenvorstellung noch die auf sie ergangene Entscheidung Einfluss auf den Lauf der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nehmen konnten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
WAAAB-86773