BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 575/99

Substanzabspaltungstheorie und Gesamtwertmethode bei Aktienerwerb mittels Bezugsrechten und späterer Veräußerung

Leitsatz

Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen führt bei den bestehenden Anteilen zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgrund der Bezugsrechte erworbenen Anteile. In dem zur Altaktie hinzutretenden Bezugsrecht ist ein Ersatzvermögensgegenstand zu sehen, in dem sich ein Teil der auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten fortsetzt.

(Leitsatz nicht amtlich)

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 1EStG § 6EStG § 17HGB § 255 Abs. 1

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- betrifft u.a. die Frage, wie der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG zu berechnen ist, wenn nach einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen und mit Bezugsrechten für die Gesellschafter lediglich Altaktien veräußert werden. Nach Auffassung des BFH führt die Kapitalerhöhung bei der Altaktie zu einer Substanzabspaltung zugunsten des Bezugsrechts, die es rechtfertigt, einen Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten der Altaktie auf das Bezugsrecht zu übertragen. Daraus folgt bei alleiniger Veräußerung von Altaktien eine der Minderung der Anschaffungskosten entsprechende Gewinnerhöhung.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der der angefochtenen BFH-Entscheidung zu Grunde liegende Gedanke, dass ein ursprünglich angeschaffter Vermögensgegenstand durch einen oder mehrere andere ersetzt werden könne (Surrogation, Auf- oder Abspaltung), ist nicht willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse verschlechtert eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen die Position der Altaktionäre; Bezugsrechte dienen dem Ausgleich solcher Nachteile. Deshalb erscheint es sachgerecht, in dem zur Altaktie hinzutretenden Bezugsrecht einen Ersatzvermögensgegenstand zu sehen, in dem sich ein Teil der auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten fortsetzt. Da die Annahme von Ersatzvermögensgegenständen nicht dem Begriff der Anschaffungskosten (§ 6 EStG, § 255 Abs. 1 HGB) widerspricht, liegt auch der Gedanke an eine gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende unzulässige Rechtsfortbildung (vgl.BVerfGE 87, 273 <279 f.> m.w.N.) fern. Soweit die Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall nicht zu einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht führt, ist sie der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAB-86263