BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 768/98

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; KUG § 23 Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr Begehren auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Reihe von Fotos aus unterschiedlichen Zusammenhängen gerichtlich erfolglos war.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen sind mit dem Urteil des Ersten Senats des - geklärt worden. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall einschließlich der Zuordnung kollidierender Grundrechte im Zuge einer Abwägung ist eine Aufgabe der Fachgerichte. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung folgt nicht allein aus dem Interesse an weiteren Konkretisierungen, und zwar auch nicht insoweit als die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Klärungen Spielräume bei der Anwendung und Abwägung im Einzelfall belassen.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Fachgerichte ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Dies wäre der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten besonderes Gewicht hätte oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise beträfe.

Die angegriffenen Entscheidungen halten den Maßstäben des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stand. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gerichte die Beschwerdeführerin - in abkürzender Ausdrucksweise - zu den "absoluten Personen der Zeitgeschichte" gezählt und einen Bezug der beanstandeten Fotografien zu einer irgendwie gearteten öffentlichen Funktion nicht verlangt haben (vgl. das Urteil des Ersten Senats des -, Umdruck S. 43 ff.). Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, dass der im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG berücksichtigte Schutz der Privatsphäre in den vorliegenden Fällen von der Voraussetzung des Rückzugs in eine örtliche Abgeschiedenheit abhängig gemacht worden ist (Urteil des Ersten Senats des -, Umdruck S. 46 ff.). Eine Schutzwürdigkeit ist dort zwar nicht nur dann anzuerkennen, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es hier aber nicht an. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nach den räumlichen und situativen Umständen in den dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Konstellationen nicht in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hätte; die jeweiligen Örtlichkeiten seien ohne weiteres allgemein zugänglich gewesen; jedenfalls habe die Beschwerdeführerin Zugangsbeschränkungen oder eine Absonderung von der Öffentlichkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Soweit das Bundesverfassungsgericht diese - im Wesentlichen den Zivilgerichten obliegende - Beurteilung zu überprüfen hat (zur begrenzten Prüfungskompetenz vgl. etwa BVerfGE 97, 391 <401>; Urteil des Ersten Senats des -, Umdruck S. 39), ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
YAAAB-86152