BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 228/99

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 c; BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 95 Abs. 2; BVerfGG § 34 a Abs. 2; SGB VI § 307 b Abs. 1; SGB VI § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; SGB VI § 307 b Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.

I.

In der Sache greift der Beschwerdeführer die Höhe der Rente an, die in Abänderung früherer Bescheide auf der Grundlage von § 307 b Abs. 1 SGB VI mit den Bescheiden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom und festgesetzt worden ist; diese umfassen auch den Anspruch auf Zusatzversorgung. Daneben werden die Bescheide angegriffen, die aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz - RAnglG) vom (GBl I S. 495), des § 6 der Ersten Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV) vom (BGBl I S. 2867), des § 8 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV) vom (BGBl I S. 1300) sowie des § 307 b Abs. 5 SGB VI für die Übergangszeit ab bis zur Neuberechnung erlassen wurden.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die hierzu ergangenen Entscheidungen der Verwaltung und der Sozialgerichtsbarkeit sowie mittelbar gegen die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften.

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung maßgebliche Frage der Vereinbarkeit von § 307 b Abs. 1 SGB VI mit dem allgemeinen Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (Urteil vom , 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97, Umdruck S. 33 ff., 47).

a) Nach dieser Entscheidung ist die Vorschrift des § 307 b Abs. 1 SGB VI, auf die das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Landessozialgerichts und die Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom und gestützt sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist. Die Entscheidung des Landessozialgerichts und die Bescheide verletzen deshalb den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung, da nicht auszuschließen ist, daß das Berechnungsverfahren des § 307 b Abs. 1 SGB VI für ihn nachteilig ist.

b) Das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der zugleich angegriffene Beschluß des Bundessozialgerichts ist damit gegenstandslos (vgl. BVerfGE 69, 233 <248>).

2. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine grundsätzliche Bedeutung hat. Mit den Urteilen vom (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Umdruck S. 74 ff.; 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97, Umdruck S. 32 ff., 35 ff., 39 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Übergangsvorschriften des § 23 Abs. 1 RAnglG, des § 6 1. RAV, des § 8 2. RAV und des § 307 b Abs. 5 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. Deshalb ist es angemessen, wenn dem Beschwerdeführer nur die Hälfte seiner notwendigen Auslagen erstattet wird (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG).

Fundstelle(n):
YAAAB-85783