BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1725/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich unmittelbar gegen das hessische Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom (GVBl I S. 432), das am in Kraft getreten ist.

Das Gesetz regelt die Zusammenlegung der beiden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg zu der neu errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg. Es ordnet mit Wirkung ab dem den Übergang der Arbeitsverhältnisse aller bisher im Dienst des Landes Hessen oder einer der beiden Anstalten stehenden, in den beiden Kliniken tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten auf die neue Anstalt an. Es enthält ferner eine Ermächtigung, die neue Anstalt durch Rechtsverordnung in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Diese Privatisierung soll Anfang des Jahres 2006 stattfinden.

Die 138 Beschwerdeführer sind als nicht wissenschaftliche Beschäftigte im Universitätsklinikum tätig. Bis zum In-Kraft-Treten des UK-Gesetzes waren sie Arbeitnehmer des Landes Hessen. Die Beschwerdeführer erstreben hauptsächlich die Nichtigerklärung des ganzen Gesetzes, zumindest aber derjenigen Vorschriften, die den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die neue Anstalt und die Ermächtigung zu deren Privatisierung regeln.

I.

In Hessen wurden die Universitätskliniken ursprünglich als nicht rechtsfähige Anstalten und Bestandteile der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Universität geführt (vgl. § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen in der Fassung vom , GVBl I S. 325). Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom (GVBl I S. 344), in Kraft getreten am , errichtete die drei Universitätskliniken Frankfurt, Gießen und Marburg als selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts und bestimmte, dass die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das jeweilige Universitätsklinikum übergingen, soweit sie dem klinischen und klinisch-theoretischen Aufgabenbereich der Anstalt zuzuordnen waren. Es legte eine unbeschränkte Haftung des Landes für Verbindlichkeiten der Universitätskliniken fest, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte. Von den Beschäftigten der bisherigen Universitätskliniken verblieben alle diejenigen im Dienst des Landes, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem begründet worden war; sie galten von diesem Tag an als zur Universität versetzt. Die nicht wissenschaftlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums tätig waren, wurden verpflichtet, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen. Die verbeamteten nicht wissenschaftlichen Beschäftigten wurden dem Universitätsklinikum mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zum zur Dienstleistung zugewiesen. Für das wissenschaftliche Personal bestimmte das Gesetz, dass die Arbeitnehmer bei der Universität beschäftigt blieben, aber verpflichtet waren, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen, soweit diese in den Aufgabenbereich des Universitätsklinikums fielen. Das beamtete wissenschaftliche Personal wurde bezüglich solcher Aufgaben dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung zugewiesen. Weiterhin wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass das Universitätsklinikum eigenes, allerdings nur nicht wissenschaftliches, Personal einstellen konnte.

II.

Am Ende des Jahres 2004 war am Universitätsklinikum Gießen ein so genannter Investitionsstau von rund 200 Mio. Euro aufgelaufen. Zielvorstellung der Landesregierung wurde eine Fusion des Universitätsklinikums Gießen mit dem Universitätsklinikum Marburg und eine nachfolgende Privatisierung. Dazu erließ der Landesgesetzgeber auf der Grundlage eines Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU im Hessischen Landtag vom (LTDrucks 16/3758) das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz).

Das danach aus den Universitätskliniken Gießen und Marburg hervorgegangene Universitätsklinikum Gießen und Marburg hat gemäß § 1 Abs. 1 UK-Gesetz Standorte und Sitz in Gießen und Marburg. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 UK-Gesetz gehen Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg über.

§ 3 Abs. 1 UK-Gesetz regelt die rechtliche Zuordnung der nicht wissenschaftlichen Beschäftigten der beiden Kliniken, die mit In-Kraft-Treten des Gesetzes gelten soll. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UK-Gesetz werden die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten, die Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes sind, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg "zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet". Diejenigen Arbeitnehmer, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren, werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 UK-Gesetz Beschäftigte des Universitätsklinikums Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 UK-Gesetz, dass das Universitätsklinikum Gießen und Marburg in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse eintritt. Beamte, die bisher als nicht wissenschaftliche Beschäftigte den beiden Kliniken zur Dienstleistung zugewiesen waren, werden durch § 3 Abs. 1 Satz 4 UK-Gesetz dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg zur Dienstleistung zugewiesen.

Das wissenschaftliche Personal verbleibt gemäß § 3 Abs. 2 UK-Gesetz mit der Maßgabe wie bisher im Dienst des Landes, dass die Dienstleistungen nunmehr beim Universitätsklinikum Gießen und Marburg zu erbringen sind.

§ 5 UK-Gesetz ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg nach ihrer rechtswirksamen Errichtung durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, umzuwandeln. Die Umwandlung soll nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom (BGBl I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert am (BGBl I S. 838, 842), geschehen.

Nach dem In-Kraft-Treten des UK-Gesetzes wurde im Hessischen Landtag der Entwurf eines Universitätsklinikumsgesetzes eingebracht (LTDrucks 16/4390 vom ), dessen Art. 1 Nr. 13 (§ 25 a) Regelungen für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform vorsieht. Dieses Gesetz soll gemäß Art. 3 des Gesetzentwurfs am in Kraft treten und ab Beginn des Jahres 2006 eine Privatisierung von Universitätskliniken in Hessen ermöglichen.

III.

Die 138 Beschwerdeführer waren bis zum In-Kraft-Treten des UK-Gesetzes Arbeitnehmer des Landes Hessen. Sie gehören zu den nicht wissenschaftlichen Beschäftigten und arbeiten im Wesentlichen in der Krankenpflege oder in der Klinikverwaltung. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 137) sind Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Beschwerdeführerin zu 138) ist nicht Gewerkschaftsmitglied. Mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu 37), zu 38) und zu 94) sind alle Beschwerdeführer Deutsche im Sinne des Art. 116 GG.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch das UK-Gesetz. Das Grundrecht der deutschen Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG und das Grundrecht der nicht deutschen Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG seien verletzt, weil das Gesetz ihnen ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung einen Arbeitgeberwechsel aufzwinge. Das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 1) bis 137) aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG sowie das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 138) aus Art. 2 Abs. 1 GG seien verletzt, weil das Tarifrecht eine Versetzung nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Arbeitgebers vorsehe, nicht in Verbindung mit einem Arbeitgeberwechsel. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG vor, weil das UK-Gesetz nicht mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit vereinbar sei. Schließlich sei das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil nur das nicht wissenschaftliche Personal aus dem Landesdienst ausscheiden müsse, während das gesamte wissenschaftliche Personal sowie das beamtete nicht wissenschaftliche Personal weiter im Landesdienst verbleiben dürften. Eine vorherige Verweisung der Beschwerdeführer auf den Rechtsweg könne zu schweren und unabwendbaren Nachteilen für die Beschwerdeführer führen.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstreben die Beschwerdeführer hauptsächlich, das UK-Gesetz insgesamt, hilfsweise dessen §§ 3 und 5, einstweilen außer Kraft zu setzen. Bei einer längeren Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens drohe den Beschwerdeführern der Verlust der Rückkehrmöglichkeit in den Landesdienst infolge der Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg.

IV.

Zur Verfassungsbeschwerde und zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben Stellung genommen die Hessische Landesregierung, das Bundesarbeitsgericht und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig. Zwar sei die Verfassungsbeschwerde nicht wegen Subsidiarität unzulässig; denn es gebe keine von den Fachgerichten vorrangig aufzuklärenden Fragen, insbesondere stehe den Beschwerdeführern gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse kein Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 BGB zu. Die Verfassungsbeschwerde sei aber deshalb unzulässig, weil sie keine der angeblichen Grundrechtsverletzungen nachvollziehbar darlege.

B.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist schon unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 5 UK-Gesetz richtet, ist sie unzulässig, weil es jedenfalls an der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer durch diese Norm fehlt (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 58, 81 <104>; 90, 128 <135 f.>; 100, 313 <354>; stRspr). Denn diese Norm wirkt als bloße Ermächtigungsgrundlage nicht ohne weiteren, vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer ein (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 53, 366 <389>; 72, 39 <43>).

2. Durch § 3 Abs. 1 Satz 1 UK-Gesetz sind die Beschwerdeführer dagegen selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde aber deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführer entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorrangig die Fachgerichte hätten anrufen müssen. Das führt zur Unzulässigkeit auch der auf die Verletzung weiterer Grundrechte bezogenen Rügen.

a) Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das gilt nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt. Erreicht werden soll, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 72, 39 <43>; 86, 382 <387 f.>). Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 <145>). Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, setzt es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und führt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei. Im anderen Fall ist gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde gegeben. Damit ist gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. Insoweit enthält der Grundsatz der Subsidiarität eine generelle Aussage über die Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Der Grundsatz der Subsidiarität trägt auf diese Weise dazu bei, den Rechtsschutz den besonderen Funktionen von Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit entsprechend auszugestalten und die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>; 86, 382 <388>).

Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 79, 1 <20>). Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 <38>; 79, 1 <20>).

b) Nach diesen Maßstäben besteht hier für die Beschwerdeführer eine Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte. Entscheidend wird sein, ob der Eingriff in ein durch Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise für die ausländischen Arbeitnehmer Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht der Beschwerdeführer auf freie Wahl des Arbeitsvertragspartners verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsplatzerhalts grundsätzlich denkbar. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist jedoch insbesondere klärungsbedürftig, ob den Arbeitnehmern aufgrund des geltenden Rechts ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse vom Land auf die Anstalt zusteht.

aa) Im Anwendungsbereich des § 613 a BGB, der den Übergang der Arbeitsverhältnisse der von einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmer auf den neuen Betriebs(teil)inhaber regelt, sieht das Bundesarbeitsgericht das Widerspruchsrecht als Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes an (vgl. -, NZA 2005, S. 43 <45>).

Auch in der Begründung der Bundesregierung zur Kodifizierung des zuvor schon in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch Auslegung des § 613 a BGB entwickelten Widerspruchsrechts durch Gesetz vom (BGBl I S. 1163) heißt es, das Widerspruchsrecht ergebe sich vor allem daraus, dass es mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) unvereinbar wäre, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt habe (BTDrucks 14/7760, S. 20).

bb) Ob im Falle der hier zu beurteilenden Überleitung der Arbeitsverhältnisse ebenfalls ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer angenommen werden muss, können die Beschwerdeführer in zumutbarer Weise im Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen klären. Klagen auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis auch über den hinaus mit dem Land Hessen fortbestanden hat, wären nicht von vornherein sinn- und aussichtslos. Unzumutbare Nachteile entstehen den Beschwerdeführern dadurch nicht.

(1) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ist nach dem Wortlaut des UK-Gesetzes jedenfalls nicht ausgeschlossen; denn das UK-Gesetz regelt zu dieser Frage nichts. Es erscheint möglich, dass ein Widerspruchsrecht der Beschwerdeführer aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 613 a Abs. 6 BGB oder auf andere Weise aus dem geltenden Recht hergeleitet werden kann.

Ein Rückgriff auf § 613 a Abs. 6 BGB ist insbesondere nicht durch eine klar anders lautende Rechtslage ausgeschlossen. Zwar fällt eine Konstellation der vorliegenden Art nach der bisher im Arbeitsrecht herrschenden Meinung nicht in den Anwendungsbereich des § 613 a BGB (vgl. -, AP Saarland UniversitätsG Nr. 1; Urteil vom - 8 AZR 856/95 -, NZA 1997, S. 1225 <1228>; Urteil vom - 8 AZR 827/98 - NZA 2000, S. 371 <373>; Urteil vom - 4 AZR 752/98 -, NZA 2000, S. 1170; Urteil vom - 9 AZR 95/00 -, NZA 2001, S. 1200 <1202>).

Das ist jedoch nicht unbestritten. So hat das Bundesarbeitsgericht in neuerer Zeit offen gelassen, ob bei einem gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses § 613 a BGB anzuwenden sei (vgl. -, ZTR 2005, S. 157 <159>). Auch in der sonstigen Rechtsprechung und in der Literatur gibt es Stimmen zu Gunsten eines weiteren Verständnisses des § 613 a BGB, unter anderem im Hinblick auf das Europäische Gemeinschaftsrecht (vgl. -, NZA-RR 2002, S. 630 <631>; Zwanziger, in: Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 6. Aufl. 2004, § 613 a BGB Rn. 38; von Roetteken, NZA 2001, S. 414 <420>). Schließlich werden die Fachgerichte bei der Auslegung den Schutzgehalt des Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten haben.

(2) Gründe, die die Anrufung der Arbeitsgerichte hier ausnahmsweise entbehrlich machen könnten, sind nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführer meinen, sie hätten nach dem Formwechsel der Anstalt keine Rückkehrmöglichkeit zum Land mehr, trifft dies nicht zu. Denn sofern die Fachgerichte ihnen ein Widerspruchsrecht zuerkennen, wirkt dieses bei ordnungsgemäßer Ausübung auf den Beginn des zurück. Falls die Gerichte für Arbeitssachen dem geltenden Recht kein Widerspruchsrecht entnehmen können, können sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen, oder es stünde den Beschwerdeführern die Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung offen.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4. Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Fundstelle(n):
GAAAB-85523