BFH Beschluss v. - III S 27/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und auch die gerügten Verfahrensmängel rechtfertigten die Zulassung der Revision nicht.

Die Geschäftsstelle wurde durch Beschluss vom selben Tage angewiesen, das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision in den Registern zu löschen, da der Prozessbevollmächtigte ausgeführt hatte, dass die Nichtzulassungsbeschwerde dem Antrag auf PKH zur Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussicht beigefügt sei und das Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt werden solle, wenn PKH nicht bewilligt werde. Beide Beschlüsse wurden am zur Post gegeben.

Der Prozessbevollmächtigte übersandte am zum Az. des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die vom Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) persönlich verfasste siebenseitige Gegenvorstellung. Der Antragsteller führte darin aus, der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich hauptsächlich mit der Frage befasst, ob Kindergeld überzahlt worden sei, aber den maßgeblichen Streitpunkt, wer als Leistungsempfänger zur Erstattung verpflichtet sei, nicht behandelt. Die Erstattungspflicht treffe nicht ihn, sondern das Sozialamt.

II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Die Gegenvorstellung richtet sich gegen die Versagung der PKH und nicht gegen die Anweisung zur Löschung des Beschwerdeverfahrens.

Der Antragsteller hat zwar als Betreff das Aktenzeichen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens genannt, sich aber inhaltlich ausschließlich mit dem PKH-Beschluss auseinander gesetzt.

Auch wegen des Gebotes der rechtsschutzgewährenden Auslegung (, BFH/NV 1998, 1512) ist davon auszugehen, dass sich die Gegenvorstellung gegen die Versagung der PKH richtet. Denn der Antragsteller konnte eine Gegenvorstellung in der PKH-Sache wirksam einlegen, nicht aber in der Nichtzulassungssache. Vor dem BFH muss sich gemäß § 62a FGO jeder Beteiligte durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung einer Gegenvorstellung, soweit sie eine Sache betrifft, die —wie eine Nichtzulassungsbeschwerde— dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, und vom VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Dem Vertretungszwang wird nicht genügt, wenn —wie hier— ein Vertretungsberechtigter den Schriftsatz des Beteiligten übersendet. Für das PKH-Verfahren gilt der Vertretungszwang demgegenüber nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV S 11/03, BFH/NV 2005, 366; vom VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; vom III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019).

2. Gegenvorstellungen sind auch nach In-Kraft-Treten des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz zulässig. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 14; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 898; vom IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem die Abänderung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung aber nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (BFH-Beschlüsse vom X S 16/05, BFH/NV 2005, 2040; vom II S 10/05, nicht veröffentlicht, juris, und in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Derartiges hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend PKH oder Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Fundstelle(n):
SAAAB-84774