Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000
EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
Der gesetzliche Mindeststreitwert im
finanzgerichtlichen Verfahren (nach
§ 52 Abs. 4 GKG i.d.F.
des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auch für Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar; durch den Ansatz des
Mindeststreitwerts von 1000 EUR wird auch nicht die verfassungsrechtlich
gewährleistete Rechtsschutzgarantie verletzt (hier: Kostenfestsetzung
für von Rechtsanwalt geführtes Verfahren der Aussetzung der
Vollziehung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1103 Nr. 14 KAAAB-84593
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Sächsisches FG, Beschluss v. 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
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