BFH Beschluss v. - VI R 13/03

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitig ist die Haftung für rückständige Lohnsteuer, Verspätungs- und Säumniszuschläge gemäß §§ 191 Abs. 1, 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1991 Geschäftsführer der GmbH 1 sowie seit 1993 auch der GmbH 2. Die Klägerin war in der Zeit von 1993 bis März 1999 ebenfalls Geschäftsführerin der beiden GmbH. Da im Rahmen einer für den Zeitraum bis durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung dem Prüfer keine Unterlagen vorgelegt wurden, schätzte der Prüfer die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO 1977. Nach dem Bericht vom war u.a. Lohnsteuer nachzuerheben, weil die den Klägern vertraglich zugesagten Geschäftsführer-Vergütungen nicht der Lohnsteuer unterworfen worden waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erließ wegen dieses Sachverhalts am Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide gegenüber den GmbH und hob den Vorbehalt der Nachprüfung in den Steuerfestsetzungen des Prüfungszeitraums jeweils auf. Die Bescheide wurden bestandskräftig. In der Folgezeit setzte das FA gegenüber den GmbH im Wege der Schätzung Lohnsteuer und Anhangsteuern fest. Die GmbH leisteten insgesamt keine Zahlungen.

Nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen bei den GmbH nahm das FA mit Bescheiden vom die Kläger als Geschäftsführer für die Abgabenrückstände der GmbH gemäß §§ 191 Abs. 1, 69, 34 AO 1977 in Haftung. Die Haftung umfasst im Wesentlichen die Beträge, die Gegenstand der an die GmbH gerichteten Bescheide vom waren. Daneben erstreckt sich die Haftung auf Lohnsteuer und Solidaritätszuschläge für 1997 in Höhe von 4 000 DM (GmbH 1) bzw. 1 000 DM (GmbH 2), die das FA durch Steuerbescheide festgesetzt und zum fällig gestellt hatte.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage weitgehend statt, soweit die Abgabenrückstände der GmbH 1 im Streit waren (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2003, 746). Es folgte der Darstellung der Kläger, dass diese GmbH in den Jahren 1996 bis 1999 keine Lohnzahlungen mehr vorgenommen habe. Im Übrigen hatte die Klage nur teilweise Erfolg.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung und die Haftungsbescheide aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Revision der Kläger ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—); eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.

Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185; vom VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander setzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. , BFH/NV 1999, 501; , BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700; vom VII R 15/03, BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566; vom IX R 28/01, BFH/NV 2004, 1383; vom IX R 11/03, BFH/NV 2004, 1384).

Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Es sind schon Zweifel daran angebracht, ob die vorliegende Revisionsbegründung überhaupt erkennen lässt, welche Rechtsnormen die Kläger durch die Vorentscheidung für verletzt halten. Jedenfalls fehlt es aber an einer ausreichenden Darstellung der Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das FG-Urteil nach Auffassung der Kläger unrichtig erscheinen lassen. Im Hinblick auf die Haftung wegen Abgabenrückständen der GmbH 1 haben sie sich nicht mit der vom FG vertretenen Auffassung auseinander gesetzt, wonach sie mit ihren Einwänden bereits wegen der Drittwirkung der Steuerfestsetzung gemäß § 166 AO 1977 ausgeschlossen sind. Der Hinweis auf den „auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben” lässt nicht erkennen, inwieweit dieser Grundsatz im Streitfall gesetztes Recht verdrängen kann. Dazu kann es nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur in besonders gelagerten Fällen kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676).

Der Revisionsbegründung lässt sich auch bezüglich der Haftungsbescheide wegen Abgabenrückständen der GmbH 2 nicht entnehmen, dass sich die Kläger mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in der gebotenen Form auseinander gesetzt haben. Das FG hat unter 2. a der Entscheidungsgründe aufgezeigt, dass die GmbH 2 im Gegensatz zur GmbH 1 in dem Zeitraum 1996 bis 1998 noch wirtschaftlich aktiv war und Einnahmen erzielt hat. Diese Einnahmen, so das FG, könnten zur Zahlung von Löhnen verwendet worden sein. Das FG hat im Einzelnen dargelegt, dass es bei dieser Ausgangssituation Sache der Kläger gewesen wäre, die Verwendung der Einnahmen nachzuweisen, um so den Abfluss von Lohnzahlungen ausschließen zu können. Auf die vom FG gerügte und für entscheidungserheblich erachtete fehlende Nachweisführung gehen die Kläger in ihrer Revisionsbegründung nicht ein. Stattdessen wenden sie sich gegen den ihrer Ansicht nach vom FG unterstellten Erfahrungssatz, „dass Einnahmen einer GmbH ein Indiz für Lohnzahlungen darstellen”. Die Kläger verkennen, dass eine ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegte Revision nicht in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO genügenden Weise ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet werden kann, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1185). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass das FG die ihm gezogenen Grenzen bei der Würdigung des Sachverhalts in dem Sinne überschritten hätte, dass sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sei, sich in Widersprüche verwickle oder nach den festgestellten Tatsachen das Ergebnis einer nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerung des FG sei. Die Kläger stellen lediglich die Existenz eines ihrer Auffassung nach vom FG bejahten Erfahrungssatzes in Abrede.

Auf die Ausführungen des FG unter 2. b der Entscheidungsgründe sind die Kläger in ihrer Revisionsbegründung auch nicht ansatzweise eingegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1321 Nr. 7
EAAAB-83866