Berufspraktische Voraussetzung für die Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins
Leitsatz
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG ist für die Bestellung einer Person zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf den für die Beratungsbefugnis einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts
in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden erforderlich. Diese Vorschrift kann nicht so verstanden werden, dass entgegen
ihrem eindeutigen Wortlaut etwa auch eine sechsjährige Tätigkeit von mindestens acht Wochenstunden oder eine zwölfjährige
Tätigkeit von mindestens vier Wochenstunden die berufspraktische Qualifikation erfüllen würde. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG
verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1013 Nr. 13 INF 2006 S. 442 Nr. 12 OAAAB-83802
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Sächsisches FG, Urteil v. 15.02.2006 - 6 K 1473/05
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