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BFH 24.07.1996 X R 119/92

Abgabenordnung; | Fristberechnung bei Verzinsung (§§ 108, 233a, 238 AO)

Gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO beginnt der Zinslauf für die Verzinsung einer Steuernachforderung i. S. dieser Bestimmung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinslauf endete gemäß § 233a Abs. 2 Satz 3 AO a. F. ,,mit der Fälligkeit der Steuernachforderung''. Zinsen sind nach § 238 Abs. 1 Satz 2 AO nur für ,,volle Monate'' zu zahlen. Das FA hatte in einem ESt-Bescheid v. die Zahlungsfrist für die ermittelte Steuernachforderung auf den bestimmt. Im gleichen Bescheid setzte das FA - errechnet aus der Zahlschuld - Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) für die Zeit vom 1. bis fest. Der entschieden, daß diese Zeitspanne ein ,,voller Monat'' i. S. des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO ist. Der erste und der letzte Tag des Zinslaufs seien in die maßgebliche Zeiteinheit einzubeziehen. - Anmerkung: § 233a AO i. d. F. des ...BGBl I 1395

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