BMF - IV C 3 -S 2211 - 11/06 BStBl 2006 I S. 363

Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten als nachträgliche Werbungskosten ( BStBl 2001 I S. 513); Anwendung des , BStBl 2006 II S. 407)

Der BFH hatte mit Urteil vom 16. September 1999 (BStBl 2001 II S. 528) erstmals entschieden, dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Mit hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen nur insoweit zugelassen, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht oder - im Fall einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit - der bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.

Nunmehr hat der BFH mit Entscheidung vom klargestellt, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehns ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehns zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen.

Die Finanzverwaltung hält deshalb an ihrer Auffassung nicht mehr fest. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das aufgehoben. Die Grundsätze des sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV C 3 -S 2211 - 11/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 363
DB 2006 S. 1082 Nr. 20
DStR 2006 S. 902 Nr. 21
EStB 2006 S. 214 Nr. 6
EStB 2006 S. 248 Nr. 7
GStB 2006 S. 27 Nr. 7
INF 2006 S. 407 Nr. 11
StBW 2006 S. 9 Nr. 11
PAAAB-83255