BMF - IV B 5 - S 1301 DNK - 1/06 BStBl I 2006 S. 248 Nr. 6

Verständigungsvereinbarung zur Behandlung von Leistungen der deutschen berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Bezug:

Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralen Zoll- und Steuerverwaltung des Königreichs Dänemark wurde am gestützt auf Art. 42 und 44 des deutsch-dänischen Steuerabkommens – DBA – (BGBl, 1996 II S. 2566; BStBl 1996 I S. 1129) zur Auslegung von Art. 18 Abs. 2 DBA nachfolgende Verständigungsvereinbarung getroffen:

„Es bestand Einvernehmen, dass die durch deutsche berufsständische Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke) ausgezahlten Ruhegehälter als Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sind und somit nach Art. 18 Abs. 2 des Abkommens nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

Nach deutschem Sozialversicherungsrecht sind selbständig Tätige (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten etc.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied eines Versorgungswerks sind und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.

Die Leistungen der Versorgungswerke sind aufgrund dieser gesetzlich geregelten Beitragspflicht denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherungen gleichzustellen.”

Der Verständigungsvereinbarung ist eine Liste der nach Landesrecht bestehenden Versorgungswerke zum Stand beigefügt [1]. Das Bundesministerium der Finanzen wird der dänischen Zentralen Zoll- und Steuerverwaltung die Versorgungswerke mitteilen, die nach dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung gegründet werden und den in der Liste aufgeführten Versorgungswerken im Wesentlichen entsprechen.

BMF v. - IV B 5 - S 1301 DNK - 1/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 248
DB 2006 S. 1137 Nr. 21
StBW 2006 S. 9 Nr. 12
KAAAB-82772

1Auf die Wiedergabe an dieser Stelle wird verzichtet, da diese bereits mit dem (BStBl 2005 I S. 1012) abgedruckt wurde.