BFH Beschluss v. - V B 16/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, wendet sich gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2001. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat er seit dem Jahr 1994 seine Umsatzsteuererklärungen kein einziges Mal innerhalb der ihm gewährten Fristen eingereicht. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2001 wurde ihm Frist bis zum gewährt. Auch diese Frist überzog der Kläger, so dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) am einen Schätzungsbescheid zur Umsatzsteuer 2001 erließ und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 980 DM festsetzte.

Erst im Verlaufe des nachfolgenden Klageverfahrens vor dem FG gab der Kläger am seine Umsatzsteuererklärung 2001 ab.

Das FG wies die Klage gegen den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2001 als unbegründet ab.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Beschwerdeschrift erfüllt diese Darlegungsvoraussetzungen nicht.

2. Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 1214).

Es genügt für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht, sich —wie der Kläger— mit der Würdigung des FG kritisch auseinander zu setzen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (lediglich) zu behaupten. Der Kläger hat keine Rechtsfrage formuliert, die im allgemeinen Interesse geklärt werden müsste.

3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO zuzulassen.

a) Der Kläger hat insoweit lediglich pauschal behauptet, das angefochtene Urteil verstoße „gegen ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs”, er hat aber nicht —wie erforderlich— divergierende Rechtssätze aus dem FG-Urteil und aus der Rechtsprechung des BFH gegenübergestellt (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 2005, 1238, unter 4.).

b) An einer solchen Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze fehlt es auch, soweit der Kläger vorträgt, die Vorentscheidung weiche von dem ab.

c) Das FG-Urteil ist —entgegen der Ansicht des Klägers— auch nicht objektiv willkürlich. Zwar kann eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich sein, wenn dem FG ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung unterlaufen ist (vgl. V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829). Diese Voraussetzungen hat der Kläger aber nicht dargelegt. Im Übrigen steht die Vorentscheidung im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH.

4. Schließlich scheidet eine Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels aus.

a) Der Kläger hat insoweit vorgetragen, das FG habe sich sein Urteil auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gebildet. Er hat aber nicht die Anforderungen ordnungsgemäßer Darlegung dieses Verfahrensmangels erfüllt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103; vom V B 117/99, BFH/NV 2000, 973).

Es fehlen insbesondere Darlegungen dazu, aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten sich dem FG eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen und inwieweit das FG nach seinem maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt unter Berücksichtigung seiner nach § 102 FGO nur eingeschränkten Prüfungskompetenz zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. dazu , BFH/NV 2003, 1289).

b) Ebenfalls keinen Verfahrensmangel hat der Kläger dargelegt, soweit er vorträgt, die mündliche Verhandlung hätte verlegt werden müssen.

Zwar kann die rechtswidrige Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Rechts auf Gehör darstellen. Um diesen Verfahrensmangel ordnungsgemäß darzutun, sind aber die Tatsachen darzustellen, aus denen sich der gerügte Verfahrensfehler ergibt (vgl. , BFH/NV 2004, 59). Daran fehlt es. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Schreiben an das lediglich mitgeteilt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Ladung zur mündlichen Verhandlung am nachzukommen. Einen Antrag auf Terminsverlegung enthält dieses Schreiben nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1104 Nr. 6
WAAAB-82032