BMF - IV B 3 - S 1302 - 1/06 BStBl I 2006 S. 216 Nr. 5

Gegenseitigkeitsfeststellung bei der steuerlichen Behandlung von Luft- und Schifffahrtunternehmen im Verhältnis zu Brasilien

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien wurde die Gegenseitigkeit der Steuerbefreiungen bei Luft- und Schifffahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz ab dem festgestellt.

Die Feststellung der Gegenseitigkeit gilt gemäß § 49 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 2 Absatz 6 des Gewerbesteuergesetzes und § 2 Absatz 3 des Vermögensteuergesetzes für den Bereich der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer.

Sie gilt aufgrund eines Vorbehalts der brasilianischen Seite ausdrücklich nur für juristische Personen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV B 3 - S 1302 - 1/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 216
EAAAB-81228