BFH Beschluss v. - XI B 27/05

Keine Diskriminierung europäischer Steuerberater gegenüber europäischen Rechtsanwälten

Gesetze: FGO § 62 Abs. 2 Nr. 2,StBerG § 3,EG Art. 43, EG Art. 49, EG Art. 50

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Beschwerdeführer, seinerzeit als Steuerberater zugelassen, erhob mit Schriftsatz vom unter Angabe einer inländischen Anschrift Klage für die Kläger des Ausgangsverfahrens. Verfügungen des Finanzgerichts (FG) wurden dem Beschwerdeführer unter seiner inländischen Anschrift zugestellt. Die Antwortschreiben und die vorgelegte Prozessvollmacht weisen für den Beschwerdeführer wiederum die in der Klageschrift genannte Anschrift in Deutschland aus. Nachdem die Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater widerrufen und ihm die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden war, wies das FG ihn mit Beschluss vom gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer entsprechend einer Auskunft des Einwohnermeldeamts wiederum unter einer deutschen Adresse wirksam zugestellt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er berufliche Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien unterhalte und daher nach § 3 Nr. 4 StBerG zur Beratung und Vertretung deutscher Steuerpflichtiger im Inland berechtigt sei. Insbesondere sei er —entgegen der Annahme des Bundesfinanzhofs (BFH) in Parallelverfahren— nicht in Deutschland ansässig. Dies könnten die namentlich und unter ihrer Anschrift benannten Zeugen bestätigen. Die —verfahrensrechtlich gebotene— Zeugeneinvernahme werde ergeben, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG vorlägen. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) seien zudem die Rechtsfragen vorzulegen, ob § 3 Nr. 4 StBerG mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 43, 46 und 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vereinbar, ob eine Niederlassung in Deutschland für die Prozessvertretung im Inland schädlich sei und ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der die Berufsfreiheit allein aufgrund der Vermögenssituation des Betroffenen beschränke, gegen das Grundrecht des Unionsbürgers auf freie Berufsausübung verstoße. Durch den EuGH sei ferner zu klären, ob es dem Gleichheitssatz entspreche, deutsche Unionsbürger mit einem Berufsverbot zu belegen, während dies in anderen Mitgliedstaaten für vergleichbare Berufsangehörige nicht vorgesehen sei. Gleichheitswidrig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung sei zudem die Besserstellung der in der Gemeinschaft tätigen Rechtsanwälte gegenüber den Steuerberatern. Auch die in § 3 Nr. 4 StBerG genannten Personen seien bereits im Rahmen des § 3 Nr. 1 StBerG zu berücksichtigen. Art. 50 EG lasse eine unterschiedliche Regelung für vergleichbare Berufsgruppen nicht zu. Dementsprechend müsse die für europäische Rechtsanwälte erlassene EG-Richtlinie auch für den europäischen Steuerberater angewendet werden. Die damit in Zusammenhang stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen seien wiederum dem EuGH vorzulegen.

Die Verfügung, mit der seine Zulassung als Steuerberater widerrufen worden sei, sei aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nichtig (Art. 10 EG). In Anbetracht der anhängigen Wiederaufnahmeklagen sei sie nicht bestandskräftig. Da diese Klagen zulässig und begründet seien, habe er nicht vom FG zurückgewiesen werden dürfen. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird insbesondere auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom einschließlich Anlagen Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, dem EuGH die in der Beschwerdebegründung formulierten Anfragen vorzulegen bzw. den Beschluss des FG über seine Zurückweisung aufzuheben.

II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG hat den Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Er ist nach Widerruf seiner Zulassung als Steuerberater nicht nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Eine Entscheidung des EuGH nach Art. 234 EG ist nicht einzuholen, da Fragen nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht im Streitfall nicht entscheidungserheblich sind.

1. Der Beschwerdeführer war nicht nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

a) Seine Bestellung als Steuerberater wurde bestandskräftig widerrufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen (m.w.N.) Bezug genommen. Da die Wiederaufnahmeklagen nach eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers nur „anhängig” sind, sind seine Hinweise auf die Rechtsprechung des BFH zur erfolgreichen Wiederaufnahmeklage nicht einschlägig.

b) Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und nach seiner Auffassung dem EuGH vorzulegende Rechtsfrage, ob der Widerruf seiner Zulassung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Sie betrifft ein berufsrechtliches und damit gesondertes Verfahren und nicht das Ausgangsverfahren der Kläger. Fehlt einer Frage nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht die Entscheidungserheblichkeit, ist die Einholung einer Entscheidung des EuGH nicht „erforderlich” i.S. des Art. 234 EG. Über die Entscheidungserheblichkeit entscheiden ausschließlich und abschließend die nationalen Gerichte nach nationalem Recht (so ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. , EuGHE 1998, I-3949; vom Rs. C-200/98, EuGHE 1999, I-8261).

Der erkennende Senat hat mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht die das Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Akten des FG und der Staatsanwaltschaft beigezogen, so dass der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Einsicht in diese Akten zu gewähren, ins Leere geht.

c) Der Beschwerdeführer ist —unstreitig— auch nicht als „europäischer Rechtsanwalt” i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG in den Niederlanden oder Belgien niedergelassen. Die unterschiedliche Behandlung europäischer Rechtsanwälte und europäischer Steuerberater stellt keine dem EG-Vertrag widersprechende Diskriminierung dar (vgl. , BFH/NV 2004, 671). Das Gemeinschaftsrecht sieht Regelungen für „europäische Steuerberater” nicht vor. Fehlt es damit an einer Harmonisierung, bleibt es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, die Vertretung vor den nationalen Gerichten zu regeln. Sie müssen ihre Befugnisse allerdings unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. zu den nicht harmonisierten direkten Steuern , EuGHE 2002, I-11779, BFH/NV 2003, Beilage 2, S. 98, m.w.N.). Dem ist der deutsche Gesetzgeber durch die Regelung in § 3 Nr. 4 StBerG nachgekommen.

2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht nach § 3 Nr. 4 StBerG befugt, den Klägern des Ausgangsverfahrens Hilfe in Steuersachen zu leisten.

a) Danach sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Personen befugt, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Art. 50 EG erbringen.

b) Dienstleistungen i.S. der Art. 49 ff. EG (vgl. dazu BFH in BFH/NV 2004, 671) hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren nicht erbracht. Sämtliche von ihm während des Klageverfahrens eingereichten Schriftsätze wurden unter einer deutschen Anschrift verfasst und im Inland zur Post gegeben bzw. beim FG eingeworfen. Verfügungen des FG wurden, ebenso wie der hier angefochtene Beschluss, dem Beschwerdeführer unter einer Anschrift im Inland zugestellt. Auch die Prozessvollmacht weist den im Inland ansässigen Bevollmächtigten auf.

c) Fehlt es damit nachweislich an einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in den Niederlanden oder Belgien ansässig i.S. des § 3 Nr. 4 StBerG ist und ob eine zusätzliche Ansässigkeit in Deutschland schädlich ist, nicht entscheidungserheblich. Es bedarf daher weder der Einvernahme der benannten Zeugen, noch ist in diesem Zusammenhang eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH vorzulegen. Es ist durch den EuGH geklärt, dass die —aktive und passive— Dienstleistungsfreiheit nur grenzüberschreitende Sachverhalte erfasst. Die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr finden keine Anwendung auf Dienstleistungen, die nicht über die Grenzen des jeweiligen Mitgliedsstaates hinausweisen (vgl. z.B. , EuGHE 2001, I-8163; vom Rs. C-97/98, EuGHE 1999, I-7319).

Fundstelle(n):
RAAAB-77574