BMF - IV C 3 -InvZ 1015 - 1/06 BStBl 2006 I S. 119

Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 für betriebliche Investitionen

Das Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2005 I S. 2961, BStBl 2005 I S. 943) sieht Investitionszulagen für betriebliche Investitionen gem. § 2 InvZulG 2005 in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet vor. Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom .

Die im InvZulG 2005 verwendeten Begriffe, die dem Einkommensteuerrecht entnommen worden sind, sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG 2005, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen lässt ( – BStBl 1999 II S. 619). Die Gewährung der Investitionszulage hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung ab. Beide Regelungsbereiche stehen verfahrensrechtlich selbstständig nebeneinander ( – BStBl 2001 II S. 311). Soweit das InvZulG 2005 mit Vorschriften früherer Investitionszulagengesetze und anderer Fördergesetze übereinstimmt, sind höchstrichterliche Entscheidungen auch für das InvZulG 2005 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des InvZulG 2005 die folgenden Grundsätze:

Erster Teil Materiellrechtliche Vorschriften

I. Anspruchsberechtigter

1. Allgemeines

1 Zur Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie Personengesellschaften und Gemeinschaften berechtigt, die bestimmte betriebliche Investitionen im Fördergebiet vornehmen. Investitionszulagenberechtigt i. S. d. § 1 Abs. 1 InvZulG 2005 ist grundsätzlich der Investor, der bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist. Fallen bürgerlich-rechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist investitionszulagenberechtigter Investor der wirtschaftliche Eigentümer nach § 39 AO ( BStBl 2001 II S. 311); vgl. auch Rzn. 18 und 76.

2. Steuerpflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes

2 (1) Die Anspruchsberechtigung setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt wird. Im Ausland ansässige Steuerpflichtige sind nicht anspruchsberechtigt, wenn ihre inländischen Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens gelten und die Steuerpflichtigen deshalb nicht der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen ( – BStBl 1998 II S. 355).

3 (2) Von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften (einschließlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreiten Wohnungsgenossenschaften und Vereine sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen), Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten ( – BStBl 1994 II S. 869). Vgl. Rz. 15.

4 (3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG). Wegen des Begriffs eines Betriebs gewerblicher Art wird auf R 6 KStR 2004 hingewiesen.

3. Personengesellschaften und Gemeinschaften

5 (1) Zu den anspruchsberechtigten Personengesellschaften gehören auch Innengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind, z. B. atypisch stille Gesellschaften. Zur Antragsberechtigung von atypisch stillen Gesellschaften wird auf Rz. 199 hingewiesen.

6 (2) Bei Wirtschaftsgütern, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter gehören, ist die Personengesellschaft anspruchsberechtigt ( – BStBl 2001 II S. 316). Bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen Schwesterpersonengesellschaften ist die Besitzpersonengesellschaft für die an die Betriebspersonengesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter anspruchsberechtigt (vgl.  – BStBl 1998 I S. 583, Tz. 2 f).

7 (3) Arbeitsgemeinschaften sind bei der Investitionszulage auch dann selbstständig anspruchsberechtigt, wenn bei ihnen eine gesonderte Feststellung der einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte nicht vorzunehmen ist (§ 180 Abs. 4 AO und § 2a GewStG).

8 (4) Bei Gesellschaften und Gemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht, z. B. Laborgemeinschaften i. S. d. Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft für die Investitionszulage für Investitionen im Sinne von § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 anspruchsberechtigt. Nimmt eine Gesellschaft oder Gemeinschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Investition im Sinne von § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 vor, ist aber jeder Miteigentümer anteilig zur Inanspruchnahme der Investitionszulage berechtigt. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen die Gesellschaft oder Gemeinschaft die Investitionszulage beansprucht.

9 (5) Grundstücksgemeinschaften sind zur Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 für in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen genutzte Gebäudeneubauten im Privatvermögen berechtigt.

4. Rechtsnachfolge

10 In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfall, Vermögensübergang i. S. d. Umwandlungsgesetzes) tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Anspruchsberechtigung in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Dies gilt auch dann, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb unentgeltlich übertragen (§ 6 Abs. 3 EStG) oder nach § 20 oder § 24 UmwStG in eine Kapital- oder eine Personengesellschaft eingebracht wird. Bei Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs im Wege der Einzelrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen oder in eine Personengesellschaft übernimmt der Rechtsnachfolger die Anspruchsberechtigung nicht, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert angesetzt wird (§ 22 Abs. 3 erster Teilsatz und § 24 Abs. 4 UmwStG). Der Rechtsnachfolger kann in den Fällen der Übernahme der Anspruchsberechtigung die Investitionszulage beanspruchen, soweit sie nicht der Rechtsvorgänger zulässigerweise beantragt hat. Er kann die Investitionszulage auch dann beanspruchen, wenn die Voraussetzungen teilweise von ihm und teilweise von seinem Rechtsvorgänger erfüllt werden.

II. Begünstigte Investitionen

1. Begünstigung beweglicher Wirtschaftsgüter

11 (1) Begünstigt sind

  • die Anschaffung oder Herstellung (Rz. 142 bis 144)

  • abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Rz. 13 bis 23),

  • die neu sind (Rz. 24 bis 27),

  • die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind (Rz. 28 bis 30),

  • die keine Personenkraftwagen (Rz. 31 bis 34) und keine Luftfahrzeuge sind (Rz. 35),

  • die mindestens fünf Jahre bestimmte Zugehörigkeits-, Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen erfüllen (Rz. 37 bis 59),

  • die Erstinvestitionen sind (Rz. 95 bis 101) und

  • die innerhalb bestimmter Investitionszeiträume angeschafft, hergestellt, bestellt, herzustellen begonnen oder geliefert werden (Rz. 102 bis 116, 142 bis 146).

12 (2) Die Gewährung der Investitionszulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wirtschaftsgut außerhalb des Fördergebiets hergestellt worden ist.

1.1 Anlagevermögen

13 (1) Anlagevermögen haben nur Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Denn einkommensteuerrechtlich kann ein Wirtschaftsgut nur dann zum Anlagevermögen gehören, wenn es dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und damit kein Privatvermögen darstellt. Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen dienen oder deren Verwendung nicht über die private Vermögensverwaltung hinaus geht, erfüllen daher nicht die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005 ( – BStBl 1999 II S. 619).

14 (2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG kann Anlagevermögen nur vorliegen, wenn dieses im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG steht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Anlagevermögen nur in ihren Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG, R 6 KStR 2004) haben, soweit diese steuerpflichtig sind.

15 (3) Von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften (einschließlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreiten Wohnungsgenossenschaften und Vereine sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen). Personenvereinigungen und Vermögensmassen können Anlagevermögen nur haben, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG unterhalten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 ist daher, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen dieses Geschäftsbetriebs zuzurechnen sind.

16 (4) Zum Anlagevermögen gehören im Unterschied zum Umlaufvermögen nur solche Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, einem Betrieb dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, vgl. im Einzelnen auch  – BStBl 2001 II S. 200). Ist die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts nicht eindeutig feststellbar, kann die Bilanzierung ein Anhaltspunkt für die Zuordnung zum Anlagevermögen sein (R 6.1 Abs. 1 Satz 3 EStR 2005).

17 (5) Für vor Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kommt eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird ( – BStBl 2001 II S. 256). Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn zwischen der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und der Eröffnung des Betriebs nicht mehr als 12 Monate liegen.

18 (6) Zum Anlagevermögen des Investors können nur solche Wirtschaftsgüter gehören, die ihm aufgrund zivilrechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen sind ( – BStBl 2004 II S. 305).

1.2 Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

19 (1) Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt dessen selbstständige Bewertbarkeit voraus; auf die selbstständige Nutzungsfähigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG kommt es hierbei nicht an. Werden Wirtschaftsgüter mit anderen Wirtschaftsgütern verbunden oder vermischt, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden, ob sie noch ein eigenes selbstständiges Wirtschaftsgut oder nur ein unselbstständiger Teil des anderen Wirtschaftsguts sind. Die Verkehrsanschauung wird dabei durch mehrere Kriterien bestimmt. In erster Linie von Bedeutung sind die Festigkeit der Verbindung (vgl. § 93 BGB), die Zeitdauer, auf die die Verbindung angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild vor und nach der Verbindung. Die selbstständige Bewertbarkeit einer selbstständigen Sache, die einer anderen beweglichen Sache dient, geht regelmäßig verloren, wenn die Hauptsache ohne die Verbindung mit der dienenden Sache unvollständig erscheint oder gar ein negatives Gepräge hat. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung. Nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut sind nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 nicht begünstigt ( – BStBl 2004 II S. 1081).

20 (2) Ein Wirtschaftsgut ist abnutzbar, wenn sich sein Wert durch Zeitablauf infolge technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung verzehrt (vgl. H 42 (Wirtschaftliche oder technische Abnutzung) EStH 2004).

21 (3) Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht bestimmt sich in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht, das eine Abgrenzung der beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts über wesentliche Grundstücksbestandteile und Scheinbestandteile (§§ 93 ff. BGB) und des Bewertungsrechts vornimmt ( – BStBl 2001 II S. 137). Danach gehören zu den beweglichen Wirtschaftsgütern bewegliche Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB), Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteile (vgl. R 7.1 Abs. 2 bis 4 EStR 2005). Zum Begriff der Betriebsvorrichtung wird auf den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom  – S 3190 (BStBl 1992 I S. 342) sowie auf das (BStBl 2001 II S. 253), (BStBl 2001 II S. 365) und (BStBl 2002 II S. 100) hingewiesen. Zum Begriff des Scheinbestandteils vgl. R 7.1 Abs. 4 EStR 2005 und (BStBl 2000 II S. 150). Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Grund und Boden, Gebäude sowie wesentliche Grundstücks- oder Gebäudebestandteile, die keine Betriebsvorrichtungen und keine Scheinbestandteile sind.

22 (4) Werden bewegliche Sachen in Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude) eingebaut, z. B. bei Mietereinbauten, hängt ihre Beurteilung als bewegliches Wirtschaftsgut davon ab. ob sie nach §§ 93, 94 BGB wesentliche Grundstücksbestandteile geworden sind. Ist dies der Fall, handelt es sich nur dann um bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn die Ein- oder Anbauten Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind ( BStBl 2000 II S. 150, , BStBl 1976 I S. 66).

23 (5) Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern und sind damit nicht investitionszulagenbegünstigt. Zu Computerprogrammen vgl. R 5.5 Abs. 1 EStR 2005 sowie (BStBl 2003 II S. 365).

1.3 Neue Wirtschaftsgüter

24 (1) Der Anspruchsberechtigte schafft ein neues Wirtschaftsgut an, wenn er ein neu hergestelltes Wirtschaftsgut im ungebrauchten Zustand erwirbt (siehe auch R 7g Abs. 6 EStR 2005 und  – BStBl 2004 II S. 1081). Eine schädliche Ingebrauchnahme ist z. B. die Nutzung zu Vorführzwecken ( – BStBl 1979 II S. 287) und die vorherige mietweise Nutzung ( – BStBl 1968 II S. 571). Ein Wirtschaftsgut ist ohne Rücksicht auf eine fehlende Ingebrauchnahme dann nicht neu im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005, wenn es vor dem Erwerb durch den Anspruchsberechtigten zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs gehört hat und von diesem im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005 angeschafft oder hergestellt worden ist ( – BStBl 1999 II S. 613). Eine Erprobung des Wirtschaftsguts zur Prüfung der Funktionsfähigkeit ist unschädlich, wenn sie über das notwendige Maß nicht hinaus geht und eine angemessene Zeit nicht übersteigt.

25 (2) Ein Wirtschaftsgut wird neu hergestellt, wenn hierbei fast ausschließlich ungebrauchte Bauteile verwendet werden, so dass der Teilwert der gebrauchten Bauteile 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt, oder wenn bei der Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird ( – BStBl 1992 II S. 452). Nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter im Sinne der 10 %-Regelung gelten neuwertige Bauteile, die vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozess wiederverwendet werden, wenn der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsguts unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist. Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen und verschleißfrei sind und die nach der Fertigstellung des Wirtschaftsguts nicht von neuen Bauteilen unterschieden werden können ( – BStBl 2004 II S. 1081). Für eine Herstellung müssen die Neuteile darüber hinaus dem entstandenen Wirtschaftsgut das Gepräge geben. Die Verwirklichung einer neuen Idee erfordert, dass aus den vorhandenen gebrauchten Bauteilen ein andersartiges Wirtschaftsgut hergestellt wird.

26 (3) Sind die gebrauchten Bauteile bereits im Betrieb des Herstellers vorhanden gewesen, ergibt sich der Teilwert des hergestellten Wirtschaftsguts aus der Summe der Anschaffungskosten der neuen Bestandteile, dem Teilwert der bereits vorhandenen gebrauchten Bestandteile sowie den Montagekosten. Zur Ermittlung des Teilwerts wird auf R 6.7 EStR 2005 und H 35a (Teilwertvermutungen) EStH 2004 hingewiesen.

27 (4) Sollen neue bewegliche Wirtschaftsgüter dazu verwendet werden, mit bereits vorhandenen gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern verbunden oder vermischt zu werden, ist die Neuheit für den Zeitpunkt nach dem Ein- oder Anbau zu beurteilen ( – BStBl 1991 II S. 361). Wird ein neues bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft, um mit einem bereits vorhandenen gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgut verbunden oder vermischt zu werden, kommt eine Begünstigung nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 nur dann in Betracht, wenn das verbundene neue Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als eigenständiges Wirtschaftsgut nicht verliert (vgl. Rz. 19) oder durch den Umbau ein neues Wirtschaftsgut hergestellt wird.

1.4 Ausschluss von geringwertigen Wirtschaftsgütern, kein Ausschluss kurzlebiger Wirtschaftsgüter

28 (1) Für geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG wird eine Investitionszulage auch dann nicht gewährt, wenn die Bewertungsfreiheit nicht in Anspruch genommen wird. Wegen des Begriffs des geringwertigen Wirtschaftsguts wird auf R 6.13 Abs. 1 bis 4 EStR 2005 hingewiesen (vgl. auch  – BStBl 2001 II S. 41 und  – BStBl 2002 II S. 100).

29 (2) Ein von der Investitionszulage ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut entsteht nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts erst infolge des Abzugs eines Zuschusses aus öffentlichen oder privaten Mitteln (vgl. R 6.5 EStR 2005) oder der Übertragung aufgedeckter stiller Reserven (z. B. auf Grund des § 6b EStG) nicht mehr als 410 Euro betragen ( BStBl 2000 II S. 9).

30 (3) Die Gewährung einer Investitionszulage wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts nicht mehr als ein Jahr beträgt ( BStBl II S. 578 und vom  – BStBl 1996 II S. 166).

1.5 Ausschluss von Personenkraftwagen

31 (1) Die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 wird nicht für Personenkraftwagen gewährt. Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2005 sind Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern ( BStBl 1994 II S. 304).

32 (2) Im Regelfall können die Finanzbehörden für die Abgrenzung der Personenkraftwagen von anderen Fahrzeugen den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung durch die Zulassungsstellen und damit der ersten Eintragung im Kraftfahrzeugbrief folgen. Es besteht jedoch keine Bindung an deren Entscheidung.

33 (3) Ein Fahrzeug, das nach seiner ursprünglichen Konzeption zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist, kann durch eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommene Umgestaltung zu einem Fahrzeug anderer Art (z. B. Lastkraftwagen) seine Eigenschaft als Personenkraftwagen i. S. d. Investitionszulagenrechts verlieren, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist, d. h. wenn sie nur mit nicht zu vernachlässigenden Kosten und erheblichem Zeitaufwand wieder rückgängig gemacht werden kann. Ein zeitlicher Aufwand von vier Stunden ist dabei als nicht unerheblich anzusehen ( BStBl 2000 II S. 501; vgl. auch  BStBl II S. 667).

34 (4) Wohnmobile und Wohnwagenanhänger sind stets als von der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 ausgeschlossene Personenkraftwagen anzusehen ( BStBl 1999 II S. 498).

1.6 Ausschluss von Luftfahrzeugen

35 Für Luftfahrzeuge wird eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 nicht gewährt. Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige frei für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte (§ 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz).

1.7 Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- und weitere Voraussetzungen

36 Der Anspruchsberechtigte trägt die Feststellungslast für die in § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 genannten Zugehörigkeits-, Nutzungs-, Verbleibensvoraussetzungen und weiteren Voraussetzungen. Er muss daher nachweisen, dass sie erfüllt werden (vgl. auch  BStBl II S. 752). Dies gilt insbesondere, wenn ein gefördertes Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibenszeitraums veräußert oder einem anderen zur Nutzung überlassen wird.

1.7.1 Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet

37 (1) Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet erfordert, dass das bewegliche Wirtschaftsgut während des Zugehörigkeitszeitraums von fünf Jahren ununterbrochen zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört ( BStBl II S. 576).

38 (2) Wegen des Begriffs des Betriebs wird auf § 15 Abs. 2 EStG i. V. m. § 13 Abs. 7 und § 18 Abs. 4 EStG verwiesen. Werden nebeneinander verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, so ist von eigenständigen Gewerbebetrieben dann auszugehen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Betriebe sachlich, insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch getrennt geführt werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung dieser Frage sind die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die räumliche Nähe/Entfernung (vgl.  BStBl II S. 901; Abschn. 16 Abs. 1 und 2 GewStR 1998). Das gilt auch für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ( BStBl I S. 626).

39 (3) Für den Begriff der Betriebsstätte ist § 12 AO maßgebend ( BStBl 2004 II S. 250, vgl. auch Abschnitt 22 GewStR 1998). Zu den Betriebsstätten i. S. d. § 12 AO gehören beispielsweise auch Verkaufs- und Fotoautomaten. Verpachtete Anlagen und Einrichtungen begründen keine Betriebsstätte des Verpächters. Anlagen oder Einrichtungen, die in räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein einheitliches Ganzes bilden, sind eine einheitliche Betriebsstätte ( BStBl II S. 542). Fehlt es bei einer Anlage oder Einrichtung an einem dieser Merkmale, handelt es sich jeweils um eine selbstständige Betriebsstätte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verbindung einer Anlage mit anderen Anlagen nur über öffentliche Straßen gewährleistet ist ( BStBl II S. 827). Liegt eine Anlage, die eine einheitliche Betriebsstätte bildet, innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, stellt nur der im Fördergebiet belegene Teil der Anlage eine Betriebsstätte im Fördergebiet dar.

40 (4) Hat ein Anspruchsberechtigter Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, setzt die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet voraus, dass dieses Wirtschaftsgut dieser Betriebsstätte zu dienen bestimmt ist. Zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören insbesondere Wirtschaftsgüter, die dieser Betriebsstätte räumlich zugeordnet werden können. Ein Wirtschaftsgut, das außerhalb des Fördergebiets mit der Zweckbestimmung angeschafft oder hergestellt worden ist, einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet zu dienen, und erstmals dort genutzt wird, ist bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung Anlagevermögen dieser Betriebsstätte. Das gilt allerdings nicht, wenn die Betriebsstätte im Fördergebiet erst nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gegründet wird ( BStBl 2004 II S. 250). Allein die Zulassung eines Kraftfahrzeugs außerhalb des Fördergebiets schließt die Zugehörigkeit dieses Kraftfahrzeugs zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht aus.

41 (5) Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht körperlich in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet bleiben, z. B. Transportmittel, Baugeräte oder bewegliche Wirtschaftsgüter, die anderen zur Nutzung überlassen werden, sind dem Anlagevermögen der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen ( BStBl 2004 II S. 250). Entscheidend für die Zuordnung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist insbesondere, dass die Erträge aus diesen Wirtschaftsgütern durch diese Betriebsstätte erwirtschaftet werden. In den Fällen der Nutzungsüberlassung ist diese Voraussetzung i. d. R. erfüllt, wenn Mitarbeiter dieser Betriebsstätte die Werbung, Akquisition einschließlich Preis- und Vertragsverhandlungen, Vorbereitung des Vertrags und Einholung der Unterschrift des Vertragspartners durchführen (Vertragsvorbereitung) sowie den Vertrag – insbesondere den Zahlungsverkehr – abwickeln und die Kunden später betreuen. Dabei ist die Mitwirkung der Hauptniederlassung bei einzelnen Tätigkeiten, z. B. die Verwendung einer zentralen EDV-Anlage zur Durchführung des Zahlungsverkehrs, unschädlich, wenn die übrigen Tätigkeiten von Mitarbeitern der Betriebsstätte im Fördergebiet ausgeübt werden.

42 (6) Im Fall einer Betriebsaufspaltung, bei der das Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer des Zugehörigkeitszeitraums betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind, gilt die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet als erfüllt, wenn das Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets ein bewegliches Wirtschaftsgut anschafft oder herstellt und es dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet zur Nutzung überlässt ( BStBl 1999 II S. 607 und  BStBl 2003 II S. 272). In diesem Fall können auch bewegliche Wirtschaftsgüter, die ein Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets vor Begründung der Betriebsaufspaltung anschafft oder herstellt, die Zugehörigkeitsvoraussetzung erfüllen, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Begründung der Betriebsaufspaltung gewahrt ist ( BStBl II S. 700). Eine Zuordnung beim Betriebsunternehmen ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Besitzunternehmen originär gewerbliche Einkünfte erzielt und die Investitionen den eigenen gewerblichen Betrieb betreffen ( BStBl II S. 613).

43 (7) Die Veräußerung eines begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts während des Zugehörigkeitszeitraums verstößt nicht gegen die Zugehörigkeitsvoraussetzung, wenn das Wirtschaftsgut beim Erwerber ebenfalls Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet wird. Schädlich ist dagegen insbesondere, wenn das Wirtschaftsgut in das Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets, in das Umlaufvermögen, in das Privatvermögen sowie in den hoheitlichen oder ideellen Bereich überführt wird. Dabei ist bereits eine nur vorübergehende Überführung in das Umlaufvermögen eines Händlers investitionszulagenschädlich ( BStBl II S. 576). Das begünstigte bewegliche Wirtschaftsgut muss für die Dauer des Zugehörigkeitszeitraums die Eigenschaft eines einer selbstständigen Bewertung zugänglichen Wirtschaftsguts behalten (vgl. Rz. 19). Geht diese Eigenschaft während des Zugehörigkeitszeitraums verloren, ist dies investitions-zulagenschädlich ( BStBl II S. 628).

1.7.2 Verbleiben in einer Betriebsstätte im Fördergebiet

44 (1) Die Voraussetzung des Verbleibens erfordert, dass das bewegliche Wirtschaftsgut während des Verbleibenszeitraums von fünf Jahren einer Betriebsstätte im Fördergebiet räumlich zuzuordnen ist, in der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, und dass es räumlich im Fördergebiet verbleibt ( BStBl II S. 312).

45 (2) Bewegliche Wirtschaftsgüter, die einem anderen zur Nutzung überlassen werden, sind der Betriebsstätte desjenigen i. S. d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen, der die Nutzung überlässt, wenn die Nutzungsüberlassung kurzfristig ist, d. h. nicht länger als jeweils drei Monate dauert ( BStBl II S. 916) oder wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt ( BStBl II S. 919). Im Fall einer langfristigen Nutzungsüberlassung, z. B. Leasingfälle, sind die beweglichen Wirtschaftsgüter dagegen der Betriebsstätte des Nutzenden im Sinne der Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen ( BStBl II S. 750). Für die Grenze von drei Monaten ist nicht die formale Vertragsgestaltung, sondern die tatsächliche Durchführung entscheidend.

46 (3) Betriebsvorrichtungen, die ein Anspruchsberechtigter in fremde Grundstücke oder Gebäude im Fördergebiet einbaut und gewerblich betreibt und die keine Betriebsstätte sind, sind dem Betrieb/der Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten i. S. d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen, wenn ihm die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zusteht ( BStBl 2001 II S. 365). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass sich die Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten, der die Anlagen zuzuordnen sind, im Fördergebiet befindet.

47 (4) Begünstigt ist nur der Verbleib in einer Betriebsstätte, die aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt ( BStBl II S. 615, vom  – BStBl 2001 II S. 37 und vom  – BStBl II S. 312). Nicht erforderlich ist eine ununterbrochene aktive Nutzung des Wirtschaftsguts in der Betriebsstätte. Das Wirtschaftsgut muss im Betrieb jedoch entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet werden können. Allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unschädlich. Dagegen erfüllt ein nur noch abzuwickelnder Betrieb oder ein stillgelegter Betrieb nicht mehr die Verbleibensvoraussetzung ( BStBl II S. 582).

48 (5) Die Verbleibensvoraussetzung erfordert nicht, dass das bewegliche Wirtschaftsgut im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte bleiben muss ( BStBl II S. 916). Schädlich für den Verbleib im Fördergebiet ist grundsätzlich, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird ( BStBl II S. 312). Bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden, gelten die in den Rz. 49 bis 51 dargestellten Ausnahmeregelungen.

49 (6) Bei Transportmitteln ist die Voraussetzung des Verbleibens im Fördergebiet erfüllt, wenn sie in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden ( BStBl II 2003 S. 365). Transportmittel sind insbesondere Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger sowie See- und Binnenschiffe. Als Transportmittel in diesem Sinne gelten außerdem Frachtcontainer und Wechselaufbauten. Nicht dazu gehören die nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerbefreiten Fahrzeuge, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als selbstfahrende Arbeitsmittel i. S. d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO anerkannt sind, wie z. B. Bagger, Straßenwalzen, Straßenkehrmaschinen und Maschinen, die für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind. Als Einsatz im Fördergebietsverkehr sind Fahrten anzusehen, die innerhalb des Fördergebiets sowie von einem Ort im Fördergebiet zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und umgekehrt durchgeführt werden. Befördert ein Transportmittel auf einer derartigen Fahrt keine Güter oder Personen (Leerfahrt), handelt es sich dabei nur dann um eine Fördergebietsfahrt, wenn die nächste Fahrt, bei der Güter oder Personen befördert werden, eine Fördergebietsfahrt ist. Fahrten zwischen Orten außerhalb des Fördergebiets gehören auch dann nicht zum Fördergebietsverkehr, wenn sie im Zusammenhang mit Fahrten von und nach dem Fördergebiet, z. B. zur Aufnahme von Zwischenfrachten, durchgeführt werden. Transportmittel werden überwiegend im Fördergebietsverkehr eingesetzt, wenn sie in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums in mehr als der Hälfte der Betriebstage für diese Fahrten eingesetzt werden. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Transportmittel in einem Jahr überwiegend im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden, wenn sie mindestens 183 Tage im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden. Zu den Tagen des Einsatzes gehören nur die tatsächlichen Betriebstage des Transportmittels. Zeiten, in denen ein Transportmittel, z. B. wegen fehlender Aufträge oder für Wartungs- und Reparaturzwecke, ruht (Standtage), sind bei der Berechnung der Betriebstage nicht zu berücksichtigen. Wird ein Transportmittel zu nicht mehr als der Hälfte der Betriebstage im Fördergebietsverkehr eingesetzt, sind die Verbleibensvoraussetzungen auch dann nicht erfüllt, wenn die Betriebstage im Fördergebietsverkehr und die Standtage im Fördergebiet zusammen in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums überwiegen ( BStBl II S. 783). Zu den Betriebstagen gehören auch die Tage, an denen eine Fahrt beginnt oder endet und an denen das Transportmittel beladen oder entladen wird. Transportmittel werden regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt, wenn sie ohne größere zeitliche Unterbrechung für diese Fahrten eingesetzt werden. Eine größere zeitliche Unterbrechung liegt nicht vor, wenn bei einem Lastkraftwagen der Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage beträgt. Ein Überschreiten der 14-Tage-Frist ist in diesen Fällen ausnahmsweise unschädlich, wenn der längere Aufenthalt außerhalb des Fördergebiets durch unvorhersehbare fahrtbedingte Umstände (z. B. einen technischen Defekt) begründet ist ( BStBl II S. 827).

50 (7) Bei Baugeräten ist die Voraussetzung des Verbleibens im Fördergebiet erfüllt, wenn sie innerhalb des Fördergebiets oder nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. Zu den Baugeräten in diesem Sinne gehören insbesondere Baumaschinen, Baubaracken und Baufahrzeuge, z. B. Bagger, Radlader, Betonmischfahrzeuge, Kräne, Teleskopkranwagen. Betonpumpen u. Ä. Ein kurzfristiger Einsatz in diesem Sinne liegt vor, wenn die Baugeräte in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums nicht länger als insgesamt fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden und nicht einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets zuzurechnen sind. Da die Fünf-Monats-Frist für jedes Jahr des Verbleibenszeitraums gilt, kann auch ein längeres ununterbrochenes Verlassen des Fördergebiets in Betracht kommen (Jahreswechsel). Dabei ist jedoch zu beachten, dass Baustellen in der Regel nach Ablauf von sechs Monaten zu einer Betriebsstätte des Bauausführenden werden und Wirtschaftsgüter, die auf solchen Baustellen eingesetzt werden, regelmäßig zum Anlagevermögen dieser Baustelle zählen und damit ggf. ihre Investitionszulagenbegünstigung verlieren.

51 (8) Bei anderen Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden, ist die Voraussetzung des Verbleibens im Fördergebiet erfüllt, wenn sie innerhalb des Fördergebiets oder nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. Wirtschaftsgüter dieser Art sind z. B. Messestände, Geräte von Schaustellern, Messgeräte sowie Film- und Fernsehkameras. Ein kurzfristiger Einsatz in diesem Sinne liegt vor, wenn diese Wirtschaftsgüter in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums nicht länger als 30 Tage außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. Mehrmalige Einsätze außerhalb des Fördergebiets innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet.

1.7.3 Unschädliches vorzeitiges Ausscheiden

52 (1) Unschädlich ist das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Anlagevermögen und die Verletzung der Verbleibensvoraussetzung nur dann, wenn dies infolge höherer Gewalt wie Brand, Diebstahl oder Unfall, infolge wirtschaftlichen Verbrauchs ( BStBl 1977 II S. 59) oder infolge eines Totalschadens ( BStBl II S. 793) geschieht oder wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits abgelaufen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 6 InvZulG 2005,  BStBl II S. 238) oder das Wirtschaftsgut wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder auch besserer Qualität umgetauscht wird ( BStBl II S. 430). Beruht die Verschrottung eines Wirtschaftsguts nicht darauf, dass es (technisch oder wirtschaftlich) verbraucht ist, stellt die Verschrottung eine betriebswirtschaftlich begründete Entsorgungsmaßnahme dar, die innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums investitionszulagenschädlich ist ( BStBl II S. 615, vom  – BStBl 2001 II S. 37 und vom  – BStBl 2002 II S. 106). Ein investitionszulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts kommt nur in Betracht, wenn der erzielte Veräußerungserlös nicht mehr als 10 % der der Investitionszulage zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträgt ( BStBl 2000 II S. 434).

53 (2) Scheidet ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraumes aus anderen als den vorstehend genannten Gründen aus dem Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet aus, ist dies unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ersetzt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2005). Das Ersatzwirtschaftsgut muss in der verbleibenden Zeit des Fünfjahreszeitraums die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen anstelle des ersetzten Wirtschaftsguts erfüllen. Ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn das Ersatzwirtschaftsgut vor Ablauf von drei Monaten nach dem Ausscheiden des geförderten beweglichen Wirtschaftsguts angeschafft oder hergestellt wird. Für das Ersatzwirtschaftsgut kommt eine Investitionszulage nicht in Betracht. Erfüllt das Wirtschaftsgut jedoch die Voraussetzungen einer nach dem InvZulG 2005 begünstigten Erstinvestition, kann der Anspruchsberechtigte wählen, ob er es als Ersatzwirtschaftsgut behandeln will (vgl. auch Rz. 97).

1.7.4 Private Nutzung von nicht mehr als 10 %

54 (1) Die Nutzungsvoraussetzung muss in jedem Jahr des Nutzungszeitraums erfüllt sein. Bei Körperschaften tritt an die Stelle der privaten Nutzung die Nutzung für außerbetriebliche Zwecke ( BStBl II S. 752), insbesondere auch im hoheitlichen oder ideellen Bereich. Als private Nutzung bei Körperschaften gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG führt.

55 (2) Ist ein bewegliches Wirtschaftsgut einem anderen langfristig zur Nutzung überlassen worden und daher der Betriebsstätte des Nutzenden im Sinne der Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen, sind Art und Umfang der Nutzung aus der Sicht des Nutzenden zu beurteilen ( BStBl II S. 916 und 919, und vom  – BStBl II S. 903). Ist ein Wirtschaftsgut der Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten i. S. d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen und beruht seine Nutzungsüberlassung nicht auf privaten Erwägungen, liegt in der Nutzungsüberlassung eine betriebliche Nutzung. In diesen Fällen ist es unerheblich, wie das Wirtschaftsgut durch den Nutzenden genutzt wird. Die private Nutzung von kurzfristig vermieteten Kraftfahrzeugen oder Freizeitgegenständen ist deshalb unschädlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Wirtschaftsgut an einen Arbeitnehmer des eigenen Betriebs zur Nutzung überlassen wird. In diesen Fällen ist es aber erforderlich, dass die Nutzungsüberlassung aufgrund eines Dienstvertrags außerhalb eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses erfolgt ( BStBl II S. 752).

1.7.5 Verbleiben in einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige

56 (1) Die Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 2 InvZulG 2005 erfordert, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen verbleiben (vgl. Rz. 83 ff.).

57 (2) Ein bewegliches Wirtschaftsgut verbleibt in dem Betrieb, dem es i. S. d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen ist (vgl. Rz. 44 bis 48). Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut langfristig, d. h. länger als drei Monate, zur Nutzung überlassen, muss der Betrieb des Nutzenden die Voraussetzungen des begünstigten Wirtschaftszweigs erfüllen. Daher kann auch ein Leasingunternehmen für bewegliche Wirtschaftsgüter, die es im Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet hält, die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 beanspruchen, wenn es sie einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige im Fördergebiet langfristig zur Nutzung überlässt (siehe Rz. 60 bis 67). Schädlich ist jedoch z. B., wenn ein Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige ein bewegliches Wirtschaftsgut an einen Betrieb langfristig zur Nutzung überlässt, der nicht zu den begünstigten Wirtschaftszweigen gehört. Wird dagegen ein bewegliches Wirtschaftsgut von einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige kurzfristig an einen Betrieb im Fördergebiet überlassen, der nicht zu den begünstigten Wirtschaftszweigen gehört, wird die Voraussetzung des Verbleibens in einer Betriebsstätte der begünstigten Wirtschaftszweige nicht verletzt ( BStBl II S. 545 und vom  – BStBl II S. 570).

58 (3) Das bewegliche Wirtschaftsgut muss ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ablauf des Verbleibenszeitraums in einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige verbleiben. Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut von einem Betrieb eines nicht begünstigten Wirtschaftszweigs angeschafft oder hergestellt mit der Zweckbestimmung der Nutzungsüberlassung an einen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige, muss der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Nutzung durch den begünstigten Betrieb gewahrt sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und der Übernahme durch einen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige drei Monate nicht übersteigt.

59 (4) Bei einer Veräußerung, langfristigen Nutzungsüberlassung und in den Fällen des Vermögensübergangs i. S. d. Umwandlungssteuergesetzes, in denen die übergegangenen oder eingebrachten Wirtschaftsgüter als angeschafft gelten (§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 UmwStG), innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums hängt der Anspruch auf die Investitionszulage davon ab, ob und in welcher Höhe der Erwerber, Nutzende oder Übernehmende Investitionszulage erhalten würde, wenn er an Stelle des Anspruchsberechtigten die Investition vorgenommen hätte ( BStBl II S. 750). Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Investitionsabschlusses durch den Anspruchsberechtigten. Dies bedeutet, dass der Anspruch erhalten bleiben kann, wenn der Betrieb, in den das bewegliche Wirtschaftsgut überführt wird, ebenfalls einem begünstigten Wirtschaftszweig angehört.

1.8 Bescheinigungsverfahren

60 (1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 kann ein Anspruchsberechtigter, der selbst keinen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige unterhält, die Wirtschaftsgüter aber einem begünstigten Betrieb langfristig zur Nutzung überlässt (vgl. Rz. 45), nur dann Investitionszulage beanspruchen, wenn er die Investitionszulage in vollem Umfang an den Nutzenden weiterleitet.

61 (2) Die Weiterleitung der Investitionszulage an den Nutzenden hat der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft” (GA-Behörde) nachzuweisen.

62 (3) Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid für den Investitionszulagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), weil sie materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage ist. Die Bescheinigung ist für die Finanzbehörden und Finanzgerichte bindend, soweit sie außersteuerrechtliche Feststellungen enthält, nicht hingegen, soweit darin spezifisch steuerrechtliche oder investitionszulagenrechtliche Fragen beurteilt werden oder eine bestimmte Beurteilung solcher Fragen vorausgesetzt wird (vgl.  BStBl II S. 538 und vom  – BStBl II S. 920). Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2005).

63 (4) Das Finanzamt prüft, ob die Bescheinigung von der für den Ort der Investition zuständigen GA-Behörde ausgestellt worden ist. Ort der Investition ist die Betriebsstätte des Nutzenden, in der das Wirtschaftsgut verbleibt. Die für das jeweilige Land zuständige GA-Behörde kann über die Förderdatenbank auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie [1] ermittelt werden.

64 (5) Eine Bescheinigung ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut einzeln vorzulegen. Werden von einem Leasinggeber oder Nutzungsüberlassenden mehrere Wirtschaftsgüter an einen Leasingnehmer/Nutzenden überlassen, ist es nicht zu beanstanden, wenn für diese Wirtschaftsgüter eine zusammengefasste Bescheinigung vorgelegt wird.

65 (6) Liegt die Bescheinigung für jedes im Investitionszulagenantrag aufgeführte Wirtschaftsgut vor, prüft das Finanzamt, ob alle weiteren investitionszulagenrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage vorliegen. Die vorgelegte Bescheinigung entbindet das Finanzamt insbesondere nicht von der Prüfung, ob der Antragsteller Anspruchsberechtigter ist. Eine eigene Überprüfung über die Vollanrechnung der Investitionszulage im Leasing- oder Nutzungsüberlassungsvertrag erfolgt hingegen nicht.

66 (7) Stellt das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt – z. B. im Rahmen der Überprüfung der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen – fest, dass die in der Bescheinigung bestätigte Vollanrechnung der Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt bezogen auf die gesamte Laufzeit des Nutzungsüberlassungsvertrags insgesamt nicht erfolgt ist, hat es die zuständige GA-Behörde zu veranlassen, die Bescheinigung zu überprüfen.

67 (8) Im Fall einer Betriebsaufspaltung, bei der das Besitz- und das Betriebsunternehmen für die Dauer des Verbleibens- und Verwendungszeitraums betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind, ist die Zuordnung des Betriebsunternehmens zum verarbeitenden Gewerbe oder zu den produktionsnahen Dienstleistungen dem Besitzunternehmen zuzurechnen. Die Vorlage einer Bescheinigung für das Besitzunternehmen ist daher nicht erforderlich.

2. Begünstigung betrieblich genutzter Gebäudeneubauten
2.1 Gebäude

68 (1) Für den Begriff des Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts maßgebend (vgl. R 7.1 Abs. 5 EStR 2005, gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom  – BStBl I S. 342). Unter Gebäuden im Sinne von § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind, zu verstehen, wenn sie den bewertungsrechtlichen Gebäudebegriff erfüllen. Mietereinbauten und Ladeneinbauten, die abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, sind daher nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht investitionszulagenbegünstigt.

69 (2) Ein Gebäude ist nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht investitionszulagenbegünstigt, wenn es entgegen den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden ist ( BStBl II S. 474).

70 (3) Außenanlagen, wie z. B. Hofbefestigungen, Befestigungen für Stellplätze, Einfriedungen, Zäune, Straßen, Brücken, Regenwasserauffanganlagen sind bei betrieblich genutzten Gebäuden keine Gebäudebestandteile, sondern selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter ( BStBl II S. 686) und daher nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht investitionszulagenbegünstigt. Dasselbe gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Einrichtungsgegenstände, die keine wesentlichen Gebäudebestandteile sind, oder Mietereinbauten, die Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind. Allerdings kann für diese selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgüter eine Begünstigung nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 in Betracht kommen (vgl. Rz. 22).

71 (4) Dem Grund und Boden zuzurechnen und damit nicht investitionszulagenbegünstigt sind Kosten für die Grundstückserschließung, z. B. für Straßen, Versorgungsleitungen und Entsorgungsanlagen außerhalb des Grundstücks. Hiervon zu unterscheiden sind Anschlüsse des Gebäudes an Versorgungsnetze (Strom, Gas, Wasser, Wärme). Diese Anschlüsse vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze sind dem Gebäude zuzurechnen. Werden sie zusammen mit dem Gebäude neu hergestellt, kommt für sie als unselbstständiger Gebäudebestandteil eine Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 in Betracht.

2.2 Neues Gebäude

72 (1) Ein neues Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2005 entsteht durch Umbauten, Ausbauten und Modernisierungsmaßnahmen nur dann, wenn die eingefügten Teile dem Gebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion ( BStBl II S. 808). Für die Investitionszulage genügt es nicht, dass ein anderes Gebäude entsteht oder der Anspruchsberechtigte aufgrund der Höhe des Bauaufwands nach R 7.3 Abs. 5 EStR 2005 von der Herstellung eines anderen Gebäudes ausgehen kann. Nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten sind nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht investitionszulagenbegünstigt.

73 (2) Ob die Herstellung eines neuen Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2005 vorliegt, ist für das jeweilige Wirtschaftsgut gesondert zu entscheiden ( BStBl II S. 625). Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, sind diese grundsätzlich selbstständige Wirtschaftsgüter. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein gesondertes Wirtschaftsgut (R 4.2 Abs. 4 EStR 2005,  BStBl II S. 281, unter C. II). Mehrere verschiedene Wirtschaftsgüter bestehen auch, wenn in einem Gebäude Wohnungs- oder Teileigentum begründet wurde ( BStBl 1995 II S. 72).

74 (3) Ein Anbau ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn er auf Grund unterschiedlicher Nutzung nicht im Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem bereits vorhandenen Gebäude steht, an ihm gesondertes Wohnungs- oder Teileigentum besteht oder die Teile des Bauwerks ohne weitere erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können. Bei Anbauten liegt ein Neubau auch dann vor, wenn sie mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt sind und die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür sind regelmäßig die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maßgebend (vgl. H 44 [Neubau] EStH 2004;  BStBl 1975 II S. 344, vom  – BStBl 1978 II S. 78 und vom  – BStBl II S. 123).

75 (4) Die Anschaffung eines Gebäudes ist nur bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung investitionszulagenbegünstigt. Zur Unterscheidung zwischen Anschaffung und Herstellung vgl. Rz. 142 bis 144. Ein betrieblich genutztes Gebäude ist fertig gestellt, wenn es in all seinen wesentlichen Bestandteilen und entsprechend der ursprünglichen Planung dem Betrieb zur Verfügung steht ( BStBl II S. 906). Der Zeitpunkt der Anschaffung eines Gebäudes ist regelmäßig der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen ( BStBl II S. 589).

76 (5) Errichtet ein Investor auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude für eigenbetriebliche Zwecke, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er im Einverständnis mit dem zivilrechtlichen Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt und ihm ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Wertes des Gebäudes bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Dem Hersteller eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück steht in der Regel ein Ersatzanspruch gem. §§ 951, 812 BGB zu, wenn er die Baulichkeit aufgrund eines Nutzungsrechts im eigenen (betrieblichen) Interesse und ohne Zuwendungsabsicht errichtet hat ( BStBl II S. 741).

2.3 Verwendungsvoraussetzung

77 (1) Die Investitionszulage kommt nur in Betracht, soweit das Gebäude mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verwendet wird. Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes.

78 (2) Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets oder zum Umlaufvermögen gehört. Die Verwendungsvoraussetzung erfordert, dass das im Fördergebiet belegene Gebäude während des Verwendungszeitraums ununterbrochen von einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen tatsächlich eigenbetrieblich verwendet wird (vgl. R 4.2 Abs. 4 EStR 2005). Begünstigt ist auch die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung an einen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige, soweit das Gebäude aus Sicht des nutzenden Betriebs eigenbetrieblich verwendet wird. Ein Leerstand des Gebäudes nach der Anschaffung oder Herstellung sowie während der weiteren Dauer des Verwendungszeitraums ist unschädlich, wenn eine begünstigte Verwendung beabsichtigt ist und der Leerstand jeweils nicht länger als drei Monate dauert. Eine Veräußerung des geförderten Gebäudes während des Verwendungszeitraums ist ohne Bedeutung, wenn die Verwendungsvoraussetzung weiterhin erfüllt wird.

79 (3) An Arbeitnehmer vermietete Wohnräume können die Verwendungsvoraussetzung nur erfüllen, wenn die Wohnräume notwendiges Betriebsvermögen eines begünstigten Betriebs sind, der sie an die eigenen Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt. Für die Vermietung gerade an die Arbeitnehmer müssen betriebliche Gründe maßgebend sein ( BStBl 1977 II S. 315). Ist ein Arbeitnehmer oder eine ihm nahe stehende Person gleichzeitig Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, die Inhaber des Betriebs der begünstigten Wirtschaftszweige ist, ist die Verwendungsvoraussetzung nicht erfüllt, wenn die Vermietung nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Die Feststellungslast hierfür trägt die Kapitalgesellschaft ( BStBl II S. 752).

80 (4) Wird ein Gebäude teils begünstigt und teils nicht begünstigt verwendet, sind nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigt, die auf die begünstigt verwendete Gebäudefläche im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entfallen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung) vom (BGBl I S. 2346) zu ermitteln. Gemeinschaftsflächen, d. h. Nutzflächen, die von mehreren Nutzungsberechtigten genutzt werden (z.B. Flure und Treppen), sind im Flächenverhältnis der Räume, die die Verwendungsvoraussetzung erfüllen, und der Räume, die die Verwendungsvoraussetzung nicht erfüllen, der jeweiligen Verwendung zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen ist für die Berechnung der Flächenanteile auf das jeweilige Gebäude, die im Teileigentum stehenden Räume oder die jeweilige Eigentumswohnung abzustellen. Eine Unterteilung der begünstigt verwendeten Gebäudefläche nach eigenbetrieblich und fremdbetrieblich genutzten Gebäudeteilen ist nicht vorzunehmen. Vermindert sich die begünstigt verwendete Gebäudefläche während des Fünfjahreszeitraums, entfällt die Begünstigung für diesen Flächenanteil.

Beispiel

Die A-GmbH, ein Betrieb der Werbung, errichtet in Magdeburg ein Gebäude, das nach Fertigstellung im Jahr 2005 wie folgt genutzt wird:

1. Etage:

100 m2 Nutzung für eigenbetriebliche Zwecke und 50 m2 Vermietung an den Rechtsanwalt B

2. Etage:

100 m2 Vermietung an C, einen Betrieb der Markt- und Meinungsforschung, und 50 m2 Vermietung an D zu Wohnzwecken.

Die Gemeinschaftsflächen betragen 30 m2, die gesamte Nutzfläche des Gebäudes beträgt 330 m2.

Von den Herstellungskosten des Gebäudes in Höhe von 710.000 € entfallen unstreitig 50.000 € ausschließlich auf den von der A-GmbH genutzten Gebäudeteil, die übrigen Baukosten verteilen sich gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes.

Investitionszulage für 2005

Investitionszulagenbegünstigt nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 sind 200 m2 (100 m2 Werbebetrieb. 100 m2 Betrieb der Markt- und Meinungsforschung); 100 m2 sind nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht begünstigt. Die Gemeinschaftsflächen von 30 m2 sind im Verhältnis 200 : 100 ebenfalls dem begünstigten (20 m2) und dem nicht begünstigten (10 m2) Bereich zuzuordnen. Von den Herstellungskosten sind folglich begünstigt:

50.000 € + 220/330 von 660.000 € = 490.000 €.

Änderung der Verwendung des Gebäudes im Jahr 2007

Im Jahr 2007 einigen sich A, B und C, dass ab sofort B und C wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten die Räumlichkeiten tauschen.

Änderung der Investitionszulage

2007 werden nur noch 150 m2 zuzüglich 15 m2 Gemeinschaftsfläche im begünstigten Bereich genutzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt nunmehr 50.000 € + 165/330 von 660.000 € = 380.000 €. Die Investitionszulage auf den Differenzbetrag von 110.000 € ist zurückzuzahlen.

Änderung der Verwendung des Gebäudes im Jahr 2008

Im Jahr 2008 zieht D aus. Die von ihm bisher genutzte Wohnung mietet nunmehr E, der darin ein Ingenieurbüro für technische Fachplanung betreibt.

Änderung der Investitionszulage

Die begünstigte Nutzung von weiteren 50 m2 ab dem Jahr 2008 führt nicht zu einer Erhöhung der Investitionszulage, weil insoweit nicht ununterbrochen seit der Herstellung eine begünstigte Verwendung vorliegt.

81 (5) Der Anspruchsberechtigte trägt die Feststellungslast für die Verwendungsvoraussetzung und muss daher nachweisen, dass sie erfüllt wird ( BStBl II S. 752). Dies gilt insbesondere, wenn ein gefördertes Gebäude innerhalb des Verwendungszeitraums veräußert oder einem anderen zur Nutzung überlassen wird.

2.4 Kumulationsverbot

82 Ein Gebäude ist nur begünstigt, wenn im Fall der Anschaffung für das Gebäude kein anderer Anspruchsberechtigter Investitionszulage in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 2005).

3. Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftszweige

83 (1) Die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen ist entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), vorzunehmen ( BStBl 2003 II S. 360 und  – BStBl II S. 497).

84 (2) In der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 sind aufgeführt

  • das verarbeitende Gewerbe in Abschnitt D Unterabschnitte DA bis DN Abteilungen 15 bis 37.

  • die produktionsnahen Dienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 7 InvZulG 2005, d. h.

    • Datenverarbeitung und Datenbanken in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 72,

    • Forschung und Entwicklung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 73,

    • Markt- und Meinungsforschung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.1 Klasse 74.13,

    • Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20 Unterklasse 74.20.4,

    • Ingenieurbüros für technische Fachplanung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20 Unterklasse 74.20.5,

    • Büros für Industrie-Design in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20 Unterklasse 74.20.6,

    • die technische, physikalische und chemische Untersuchung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.3.

    • Werbung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.4 sowie

    • fotografisches Gewerbe in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.8 Klasse 74.81 Unterklasse 74.81.1.

85 (3) Eine Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), ist auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts veröffentlicht. [2] Bei Zuordnungsfragen kann ein Internet gestütztes Suchsystem für Wirtschaftsklassifikationen des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung verwendet werden. [3] Dieses enthält neben der WZ 2003 auch das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken, Ausgabe 2002 (GP 2002), das als Hilfsmittel zur WZ 2003 verwendet werden kann, um die Einordnung anhand des jeweiligen Produkts vorzunehmen ( BStBl II S. 497).

86 (4) Die Entscheidung über die Einordnung des Betriebs trifft grundsätzlich das Finanzamt. Hat das Statistische Bundesamt oder das Statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der jeweils gültigen WZ nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig eingeordnet, kommt dieser Einordnung erhebliche Bedeutung zu. Zwar hat sie nicht die Qualität eines Grundlagenbescheides i.S.d. § 171 Abs. 10 AO, sie ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt ( BStBl II S. 497,  BStBl 2003 II S. 360). Eine Umgruppierung des Betriebs zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig vor Ablauf des Verbleibenszeitraums darf sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht auf eine abgeschlossene Investition auswirken. Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der geänderten Auffassung der Behörde, es sei denn, die ursprüngliche Zuordnung war offensichtlich unzutreffend oder die für die Zuordnung maßgebenden Verhältnisse haben sich geändert.

87 (5) Es obliegt dem Antragsteller, sich vor Investitionsbeginn über die zutreffende Eingruppierung des Betriebs nach der jeweils aktuellen WZ zu informieren. Ändert sich die Zuordnung eines Betriebs aufgrund geänderter statistischer Verzeichnisse, ist es unerheblich, ob die geänderte Zuordnung durch das Statistische Bundesamt oder das Statistische Landesamt dem Investor vor Beginn seiner Investition tatsächlich mitgeteilt worden ist (vgl.  BStBl II S. 497). Ohne Bedeutung sind die Rechtsform des Betriebs und die Einkunftsart ( BStBl II S. 455).

88 (6) Übt ein Betrieb mehrere nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige unterschiedlich einzuordnende Tätigkeiten aus (Mischbetrieb), ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, d. h. in der Regel nach der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt ( BStBl 2000 II S. 208, vom  – BStBl II S. 444 und  – BStBl 2003 II S. 360). Sind die unterschiedlichen Tätigkeiten verschiedenen Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, ist für die Einordnung des Betriebs der Abschnitt maßgebend, auf den der höchste Anteil der Wertschöpfung entfällt. Entfallen z.B. 40 % der Wertschöpfung auf das verarbeitende Gewerbe (Abschnitt D), 30 % auf das Baugewerbe (Abschnitt F) und 30 % auf den Handel (Abschnitt G), ist der Betrieb im Abschnitt „verarbeitendes Gewerbe” einzuordnen.

89 (7) Anhaltspunkt für die Wertschöpfungsanteile der verschiedenen Tätigkeiten ist der jeweilige steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b und § 3 Abs. 9a UStG. Der Anspruchsberechtigte kann die Wertschöpfungsanteile jedoch auch genau berechnen. Sie sind dann wie folgt zu ermitteln:

Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG


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+
nicht steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen
+/–
Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
+
selbsterstellte Anlagen zu Herstellungskosten
Vorleistungen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Wareneinsatz, Fremdleistungen-
nicht jedoch Löhne und Gehälter, Mieten und Pachten, Fremdkapitalzinsen)
lineare und degressive AfA
=
Wertschöpfung

90 (8) Die Wertschöpfungsanteile sind jeweils für das Wirtschaftsjahr des Betriebs zu ermitteln, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben (vgl. Rz. 44 bis 51) oder die Gebäude verwendet werden (vgl. Rz. 77 bis 81). Die Voraussetzung des Verbleibens oder der Verwendung in einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige muss grundsätzlich ununterbrochen während des Verbleibens- und Verwendungszeitraums erfüllt werden.

91 (9) Befindet sich ein Betrieb in einem Strukturwandel zu einem begünstigten Wirtschaftszweig, gilt dieser begünstigte Wirtschaftszweig auch für die beweglichen Wirtschaftsgüter und Gebäude, die im Wirtschaftsjahr der Beendigung des Strukturwandels und im vorhergehenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden und den Strukturwandel bewirken. Im Fall der Nutzungsüberlassung tritt an die Stelle der Anschaffung oder Herstellung die Übernahme durch den nutzenden Betrieb.

92 (10) Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Beginn der betrieblichen Tätigkeit angeschafft oder hergestellt werden, ist die Abgrenzung der Wirtschaftszweige in dem Jahr nach Beginn der betrieblichen Tätigkeit maßgebend. Es ist zusätzlich erforderlich, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Betriebseröffnung gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird ( BStBl II S. 582). Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn zwischen der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und der Eröffnung des Betriebs nicht mehr als zwölf Monate liegen.

93 (11) Werden im Jahr der Betriebseröffnung noch keine Umsätze durch die zum begünstigten Wirtschaftszweig zählende Tätigkeit erzielt, ist dies für die Einordnung in einen begünstigten Wirtschaftszweig nicht schädlich, wenn umfassende Investitionen zur Vorbereitung dieser Tätigkeit vorgenommen werden ( BStBl II S. 545)

94 (12) Für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen werden nur die Tätigkeiten der Betriebsstätten im Fördergebiet berücksichtigt. Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets bleiben außer Betracht (§ 2 Abs. 1 Satz 8 InvZulG 2005). Deshalb kann die Gesamtheit aller Betriebsstätten im Fördergebiet einen begünstigten Betrieb darstellen, auch wenn der gesamte Betrieb einschließlich der Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets insgesamt nicht zu einem begünstigten Gewerbe gehört. Die Investitionszulage kommt – sofern Rz. 38 nicht einschlägig ist – auch für Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs im Fördergebiet in Betracht, die für sich betrachtet nicht zum verarbeitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienstleistungen gehören würden.

4. Erstinvestitionen

95 (1) Die Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005) sowie die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude (§ 2 Abs. 2 InvZulG 2005) ist nur begünstigt, wenn es sich um Erstinvestitionen handelt.

96 (2) Nach § 2 Abs. 3 InvZulG 2005 sind Erstinvestitionen die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:

  1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte (vgl. Rz. 98),

  2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (vgl. Rz. 99),

  3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte (vgl. Rz. 100) oder

  4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre (vgl. Rz. 101).

97 (3) Grundsätzlich ist es bei der Beurteilung einer Investition als Erstinvestition ohne Bedeutung, ob ein vergleichbares Wirtschaftsgut bereits im Betrieb vorhanden war und durch das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut ersetzt wird. Ausschlaggebend ist, ob die Investition zu einem Investitionsvorhaben gehört, das als ein begünstigter Vorgang im Sinne der Nummern 1 bis 4 anzusehen ist. Nimmt der Anspruchsberechtigte die in § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2005 geregelte Möglichkeit wahr und ersetzt ein ausgeschiedenes Wirtschaftsgut durch ein mindestens gleichwertiges bewegliches Wirtschaftsgut, welches die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen anstelle des ausgeschiedenen beweglichen Wirtschaftsguts erfüllt, handelt es sich bei dem Ersatzwirtschaftsgut nicht um eine Erstinvestition (vgl. aber Rz. 53). Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, um es einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige langfristig zur Nutzung zu überlassen, sind für die Beurteilung als Erstinvestition die Verhältnisse des nutzenden Betriebs im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung maßgebend. Vorbehaltlich § 42 AO ist es für die Einordnung als Erstinvestition ohne Bedeutung, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut, das die Voraussetzung einer Erstinvestition erfüllt hat, innerhalb des Verbleibenszeitraums in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsstätte überführt wird.

98 (4) Eine Errichtung einer Betriebsstätte im Sinne der Nr. 1 erfordert, dass ein Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO neu schafft, in der die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben oder die Gebäude verwendet werden. Um eine Errichtung einer Betriebsstätte handelt es sich auch, wenn eine aufgegebene Betriebsstätte an einer anderen Stelle neu angesiedelt wird.

99 (5) Eine Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte im Sinne der Nr. 2 setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeweitet wird. Dies muss sich nach außen dokumentieren, d. h. die Investition muss die Möglichkeit schaffen, die Produktion von Waren oder Dienstleistungen (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern. Wirtschaftsgüter, die nicht unmittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden (z. B. Büromöbel, Computer in der allgemeinen Verwaltung), dienen nur dann der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn sie im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt werden, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht. Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden (z. B. Produktionsanlagen, Maschinen oder Werkzeug), dienen der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn sie zusätzlich angeschafft oder hergestellt werden. Ersetzen sie ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut, dienen sie nur dann der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn sie geeignet sind, den Output zu erhöhen. Die Anschaffung oder Herstellung eines neuen Gebäudes dient der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, es sei denn, es wird ein baugleiches Gebäude ersetzt.

100 (6) Eine grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens im Sinne der Nr. 3 liegt vor, wenn wesentliche Änderungen im bisherigen Verfahrensablauf eintreten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Änderungen durch die Anschaffung oder Herstellung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter veranlasst wurden. Soweit das neue Wirtschaftsgut lediglich als Ersatz eines aus dem Produktionsprozess ausgeschiedenen Wirtschaftsguts dient und der Produktionsprozess im Übrigen nicht verändert wird, stellt ein ggf. eintretender geringfügiger Rationalisierungseffekt keine Änderung des Produktionsverfahrens dar. Eine vollständige oder teilweise Rationalisierung oder Modernisierung eines Produktionsverfahrens gilt stets als grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens mit der Folge, dass in diesem Zusammenhang angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter stets als Erstinvestitionen gelten. Dies gilt auch, wenn die Investitionen wegen der Änderung eines Produkts erforderlich sind.

101 (7) Im Fall der Übernahme eines Betriebs stellt ausschließlich die Anschaffung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen dieses Betriebs, von mehr als der Hälfte der Anteile an einer bestehenden oder neu gegründeten Personengesellschaft und von mehr als der Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte einer Körperschaft selbst eine Erstinvestition dar. Investitionen, die nur im Zusammenhang mit der Übernahme getätigt werden, gehören nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG Nr. C 74 S. 9) nicht zu diesem Erstinvestitionsvorhaben. Die Übernahme des Betriebs selbst ist keine nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 InvZulG 2005 begünstigte Investition. Dieses Erstinvestitionsvorhaben ist daher für die Investitionszulage bedeutungslos.

5. Investitionsfristen

102 (1) Investitionen sind nur begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem und vor dem beginnt und nach dem abschließt. Wird eine Investition nach dem und vor dem begonnen und nach dem abgeschlossen, sind nur vor dem erfolgte Teillieferungen und entstandene Teilherstellungskosten begünstigt.

103 (2) Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, wann eine Investition begonnen und abgeschlossen wird, ist auf das einzelne Wirtschaftsgut abzustellen ( BStBl II S. 1024 und vom  – BStBl 2001 II S. 200).

6. Investitionsbeginn

104 (1) Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung begonnen worden ist.

105 (2) Der Begriff der Bestellung ist nach steuerrechtlichen und nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen auszulegen ( BStBl 1983 II S. 29). Unter Bestellung ist sowohl das Angebot des Bestellers zum Abschluss eines Vertrags auf Lieferung eines Wirtschaftsguts als auch die Annahme eines ihm vom Lieferanten gemachten Angebots zu verstehen. Ein bewegliches Wirtschaftsgut ist jedenfalls dann bestellt, wenn ein rechtswirksamer Vertrag über die Lieferung des Wirtschaftsguts abgeschlossen worden ist ( BStBl II S. 580 und 638). Das gilt auch, wenn der Vertrag unter einem Rücktrittsvorbehalt oder einer Bedingung abgeschlossen worden ist, auf dessen oder deren Eintritt der Anspruchsberechtigte keinen Einfluss hat ( BStBl II S. 580 und vom  – BStBl 1991 II S. 425).

106 (3) Eine Bestellung eines beweglichen Wirtschaftsguts ist in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, in dem das Auftragsschreiben an den Lieferanten nachweislich zur Post gegeben worden ist ( BStBl 1987 II S. 37). Hat der Verkäufer einen Vertragsantrag abgelehnt und der Anspruchsberechtigte daraufhin ein Gegenangebot des Verkäufers angenommen, ist der Zeitpunkt der neuen Bestellung maßgebend. Bei einer Änderung der Bestellung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der geänderten Bestellung maßgebend ( BStBl II S. 476). Wird eine Bestellung annulliert und anschließend eine Bestellung desselben Wirtschaftsguts wiederholt, bleibt jedoch die ursprüngliche Bestellung maßgebend ( BStBl 1983 II S. 29).

107 (4) Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 InvZulG 2005).

108 (5) Tritt ein Anspruchsberechtigter in einen Vertrag über die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts oder Gebäudes ein, ist – vorbehaltlich des § 42 AO – als Investitionsbeginn nicht der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses, sondern der Zeitpunkt des Eintritts in den Vertrag maßgebend.

109 (6) Das bestellte und das gelieferte Wirtschaftsgut müssen identisch sein. Dies gilt insbesondere bei einer Änderung der Bestellung ( BStBl 1983 II S. 29). Ein Wechsel des Lieferanten führt grundsätzlich dazu, dass das bestellte und das gelieferte Wirtschaftsgut nicht mehr identisch sind und dass daher als Beginn der Investition der Zeitpunkt der Bestellung beim neuen Lieferanten anzusehen ist. Wird jedoch ein Lieferantenwechsel aus Gründen notwendig, die ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind, kann in Ausnahmefällen vom Zeitpunkt der ursprünglichen Bestellung ausgegangen werden. Den Anspruchsberechtigten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Gründe zum Lieferantenwechsel ( BStBl II S. 571). Entsprechendes gilt, wenn das zunächst bestellte Wirtschaftsgut vom gleichen Lieferanten aus Gründen, die vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertreten sind, nicht mehr geliefert werden kann.

110 (7) Die Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts beginnt grundsätzlich an dem Tage, an dem mit den eigentlichen Herstellungsarbeiten begonnen wird. Als Beginn der Herstellung kann jedoch ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommen, wenn der Anspruchsberechtigte Material, das er für die Herstellung des Wirtschaftsguts benötigt, bestellt ( BStBl II S. 923 und vom  – BStBl 1991 II S. 425) oder wenn er einen Dritten mit der Herstellung des Wirtschaftsguts beauftragt. Planungsarbeiten sind, gleichgültig, ob der Anspruchsberechtigte sie in seiner Betriebsstätte ausführt oder ob er damit einen Dritten beauftragt, nicht als Beginn der Herstellung eines Wirtschaftsguts anzusehen. Wird ein Generalunternehmer beauftragt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung eine Anlage herzustellen, die aus mehreren Wirtschaftsgütern besteht, ist für alle Wirtschaftsgüter, die Gegenstand des Auftrags sind, grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung bei dem Generalunternehmer maßgebend. Der Auftrag muss so genau beschrieben sein, dass der Anspruchsberechtigte nach Fertigstellung der gesamten Anlage den Zusammenhang zwischen den angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern und dem Auftrag nachweisen kann.

111 (8) Bei der Herstellung von Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist, als Investitionsbeginn (§ 2 Abs. 4 Satz 4 InvZulG 2005). Dies gilt auch für Betriebsvorrichtungen im Rahmen von Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Investitionsbeginn der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Ein Bauantrag ist gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der nach Landesrecht zuständigen Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird ( BStBl 2004 II S. 262).

112 (9) Erwirbt ein Anspruchsberechtigter einen Rohbau, den er fertig stellt, ist als Investitionsbeginn nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags, sondern der Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Vertrags über den Erwerb des Rohbaus oder eines gleichstehenden Rechtsakts maßgebend. Rz. 108 gilt entsprechend.

7. Investitionsabschluss

113 (1) Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.

114 (2) Ein Wirtschaftsgut ist investitionszulagenrechtlich in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und in dem es betriebsbereit ist ( BStBl 1998 II S. 70). Wirtschaftliche Verfügungsmacht hat der Erwerber in der Regel, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf ihn übergehen. Die Übergabe des Wirtschaftsguts kann nicht durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne von § 868 BGB ersetzt werden ( BStBl 1991 II S. 377 und vom  – BStBl 1998 II S. 72). Ein vom Veräußerer zur Abholung bereitgestelltes Wirtschaftsgut ist daher erst im Zeitpunkt der Abholung durch den Anspruchsberechtigten oder einen seiner Betriebsangehörigen investitionszulagenrechtlich angeschafft. Sind für die Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts zunächst noch Montagearbeiten erforderlich, gilt das Wirtschaftsgut erst in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem es nach Beendigung der Montagearbeiten betriebsbereit ist ( BStBl II S. 1009). Bagatellmontagen sind jedoch ohne Bedeutung ( BStBl 1998 II S. 70).

115 (3) Die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem es fertig gestellt ist. Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist ( BStBl II S. 906). Gebäudeteile, die auf Grund ihrer unterschiedlichen Funktionen selbstständige Wirtschaftsgüter sind, sind fertig gestellt, sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind ( BStBl 1991 II S. 132).

116 (4) Ist für den Einsatz eines beweglichen Wirtschaftsguts eine behördliche Genehmigung (z.B. TÜV-Abnahme) erforderlich, ist das Wirtschaftsgut erst betriebsbereit und die Investition abgeschlossen, wenn die Genehmigung vorliegt. Lastkraftwagen müssen über eine Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 StVZO verfügen. Nicht erforderlich ist, dass sie nach § 18 Abs. 1 StVZO für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind ( BStBl 1998 II S. 70 und vom  – BStBl 1998 II S. 72).

8. Investitionszulagensätze

117 (1) Von Bedeutung für die Höhe der Investitionszulage ist, ob es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut oder ein Gebäude, eine Investition in einer Betriebsstätte in der Arbeitsmarktregion Berlin oder eine Investition in einer Betriebsstätte im Randgebiet des Fördergebiets handelt und ob der Betrieb, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen i.S.d. Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt.

118 (2) Begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude, die in begünstigten Betrieben im Fördergebiet außerhalb des Randgebietes (vgl. Rz 129) verbleiben, sind mit einer Investitionszulage in Höhe von 12,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005; Grundzulage) förderbar.

119 (3) Die Investitionszulage erhöht sich für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter im Fördergebiet außerhalb des Randgebietes auf 25 % der Bemessungsgrundlage, wenn der Betrieb, in dem die begünstigten beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i.S.d. Empfehlung der Europäischen Kommission (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005; vgl. Rz 122 bis 128) erfüllt. Bei Investitionen in Betriebsstätten in der Arbeitsmarktregion Berlin ist der erhöhte Fördersatz auf 20 % gemindert (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 2005; vgl. Rz. 133 bis 135). Für die Anschaffung und Herstellung von Gebäuden kommt die erhöhte Investitionszulage nicht in Betracht.

120 (4) Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet (vgl. Rz 129) des Fördergebiets werden im Vergleich zu Investitionen in Betriebsstätten im übrigen Fördergebiet ohne die Arbeitsmarktregion Berlin mit einem jeweils um 2,5 Prozentpunkte erhöhten Investitionszulagensatz (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 – 15 % Grundzulage; § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 – 27,5 % erhöhte Zulage) gefördert.

Übersicht:


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Randgebiet
Arbeitsmarktregion
Berlin
Übriges
Fördergebiet
Bewegliche WG und KMU
(Erhöhte Investitionszulage)
27,5 %
20 %
25 %
Bewegliche WG und Nicht-
KMU (Grundzulage)
15 %
12,5 %
12,5 %
Gebäude (Grundzulage)
15 %
12,5 %
12,5 %

121 (5) Bei Investitionen in sensiblen Sektoren kann sich aus EU-Vorschriften ergeben, dass die Förderung der Höhe nach zu begrenzen ist. Dies gilt insbesondere für Investitionen in der Kfz-Industrie. Eine Beschränkung der Höhe nach kann auch bei Investitionen bestehen, die zu einem Großvorhaben i.S.d. multisektoralen Regionalbeihilferahmes vom gehören (ABl. EG Nr. C 70 S. 8, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom ABl. EU Nr. C 263 S. 3). Der Vorrang des EU-Rechts bei der Bemessung der Förderhöhe ist in § 2 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 InvZulG 2005 geregelt (vgl. Rz. 160 bis 170).

8.1 Erhöhte Förderung für kleine und mittlere Unternehmen i.S.d. Empfehlung der Europäischen Kommission (KMU)

122 (1) Die erhöhte Investitionszulage kommt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht, die in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich den Begriff eines kleinen und mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission (KMU) erfüllt (§ 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005). Der KMU-Begriff ist festgelegt durch die Empfehlung der EU-Kommission vom betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG vom Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU vom Nr. L 124 S. 36). Die Empfehlung vom ersetzt die Empfehlung vom mit Wirkung vom .

123 (2) KMU i.S.d. Empfehlung vom sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. Euro, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die KMU-Definition nicht erfüllen. Ist das Unabhängigkeitskriterium nicht erfüllt, sind die Werte der Unternehmen zusammen zu rechnen. Die Zahl der Beschäftigten wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) ermittelt. Personen, die nicht das ganze Jahr beschäftigt oder im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig sind, werden mit dem Anteil berücksichtigt, der der Arbeitszeit eines während des Jahres Vollbeschäftigten entspricht. Auszubildende sowie Personen, die sich in Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub befinden, werden nicht mitgerechnet.

124 (3) Nach der Empfehlung vom erhöhen sich die finanziellen Schwellenwerte auf einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Zudem wird für die Zusammenrechnung mit vorgeschalteten und nachgeschalteten Unternehmen unterschieden zwischen einer Beteiligung unter 25 %, von 25 bis einschließlich 50 % (Partnerunternehmen) und von mehr als 50 % (verbundene Unternehmen). Bei einer Beteiligung unter 25 % erfolgt grundsätzlich keine Zusammenrechnung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 zu diesem Schreiben enthaltenen Erläuterungen zur KMU-Eigenschaft verwiesen.

125 (4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Einhaltung der Größenmerkmale ist der Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses. Somit ist grundsätzlich nach der Empfehlung vom abzugrenzen. Ermittelt der Betrieb den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, gilt für im Wirtschaftsjahr 2004/2005 nach dem abgeschlossene Investitionen letztmals die Empfehlung vom . Bei langfristiger Nutzungsüberlassung sind die Größenmerkmale des nutzenden Betriebs maßgebend. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und der Finanzangaben sind die Daten aus dem letzten genehmigten Jahresabschluss zugrunde zulegen. Bei neu gegründeten Unternehmen, für die noch kein genehmigter Jahresabschluss vorliegt, können die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt werden.

126 (5) Mit dem Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2005 oder das Wirtschaftsjahr 2004/2005 hat das Unternehmen erstmalig eine Erklärung über die KMU-Eigenschaft einzureichen. Auf die Erläuterungen in der Anlage 1 wird hingewiesen.

127 (6) Werden im Laufe des Berichtsjahres die Schwellenwerte bezüglich Mitarbeiterzahl und Finanzangaben überschritten, so hat dies keine Auswirkungen auf die Einstufung des Unternehmens. Der zu Beginn des Jahres bestehende KMU-Status bleibt erhalten. Das Unternehmen verliert diesen Status jedoch, wenn die Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungslegungszeiträumen überschritten werden. Im umgekehrten Fall erwirbt ein Unternehmen den KMU-Status, wenn es als ehemals großes Unternehmen die Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungslegungsperioden unterschreitet. Werden die Schwellenwerte zum Stichtag eingehalten, so ist die KMU-Eigenschaft eines Unternehmens auch für im Kalenderjahr 2006 abgeschlossene Investitionen zu übernehmen.

128 (7) Verliert der nutzende Betrieb mit Wirkung für einen Zeitpunkt nach dem Stichtag innerhalb des Verbleibenszeitraums den Status eines KMU, ist dies für die erhöhte Investitionszulage ohne Bedeutung. Schädlich für den Anspruch auf erhöhte Investitionszulage ist jedoch, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Verbleibenszeitraums aus dem nutzenden Betrieb ausscheidet (z. B. durch Veräußerung oder langfristige Nutzungsüberlassung) und in einem anderen Betrieb verbleibt, der kein KMU ist.

8.2 Höhere Förderung von Investitionen im Randgebiet des Fördergebiets

129 (1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die das Randgebiet des Fördergebiets bilden, sind in der Anlage 2 zum InvZulG 2005 genannt. Bei Gebiets- und Namensänderungen nach dem bleibt der Gebietsstand vom maßgebend. Zur Gebietsabgrenzung siehe auch Anlage 2 zu diesem Schreiben. Liegt eine Betriebsstätte gebietsübergreifend innerhalb und außerhalb des Randgebiets, gilt sie als Betriebsstätte im Randgebiet, wenn sie sich überwiegend im Randgebiet befindet.

130 (2) Für die um 2,5 Prozentpunkte erhöhte Grundförderung (15 %) werden die Gemeinden der Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree, die auch zur Arbeitsmarktregion Berlin gehören, in das Randgebiet einbezogen.

131 (3) Die um 2,5 Prozentpunkte höheren Investitionszulagen (15 % und 27,5 %) erfordern, dass bewegliche Wirtschaftsgüter während des Verbleibenszeitraums in einer Betriebsstätte im Randgebiet verbleiben, d. h. einer solchen Betriebsstätte i.S.d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen sind (vgl. Rz. 44 bis 46). Daher kann auch ein Unternehmen für bewegliche Wirtschaftsgüter, die es im Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet außerhalb des Randgebiets hält, die erhöhte Investitionszulage für Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet beanspruchen, wenn es die Wirtschaftsgüter langfristig an einen Betrieb zur Nutzung überlässt, der über eine Betriebsstätte im Randgebiet verfügt, in der die Wirtschaftsgüter verbleiben. Schädlich für die Zuordnung zu einer Betriebsstätte im Randgebiet ist jedoch z.B., wenn ein Betrieb im Randgebiet ein bewegliches Wirtschaftsgut einem Betrieb mit Betriebsstätte außerhalb des Randgebiets langfristig zur Nutzung überlässt. Für die Zuordnung zu einer Betriebsstätte im Randgebiet ist unschädlich, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden (z.B. Transportmittel), außerhalb des Randgebiets in der Weise eingesetzt werden, dass sie die Voraussetzungen der Rz. 49 bis 51 erfüllen. Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibenszeitraums in eine Betriebsstätte außerhalb des Randgebiets überführt (z.B. im Rahmen einer Veräußerung oder langfristigen Nutzungsüberlassung), mindert sich die Investitionszulage auf den Investitionszulagensatz, der bestanden hätte, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut von vornherein in der Betriebsstätte außerhalb des Randgebiets verblieben wäre.

132 (4) Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Randgebiets, erfordern die um 2,5 Prozentpunkte erhöhten Investitionszulagen, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter nur in den Betriebsstätten im Randgebiet verbleiben, d. h., dass sie nur diesen Betriebsstätten i.S.d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen sind. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die nicht im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte verwendet werden, wie z.B. Transportmittel, sind der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

8.3 Einschränkung der erhöhten Förderung von Investitionen in der Arbeitsmarktregion Berlin

133 (1) Zur Arbeitsmarktregion Berlin gehören das Land Berlin und die umliegenden Gemeinden des Landes Brandenburg, die in der Anlage 3 zum InvZulG 2005 genannt sind. Bei Gebiets- und Namensänderungen nach dem bleibt der Gebietsstand vom maßgebend. Zur Gebietsabgrenzung vgl. auch Anlage 3 zu diesem Schreiben.

134 (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern gelten die Einschränkungen für Investitionen in Betriebsstätten in der Arbeitsmarktregion Berlin, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Verbleibenszeitraums in einer Betriebsstätte in der Arbeitsmarktregion Berlin verbleiben, d. h. einer solchen Betriebsstätte i. S. d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen sind (vgl. Rz. 44 bis 46). Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibenszeitraums von einer Betriebsstätte im Fördergebiet außerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin in eine Betriebsstätte innerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin überführt (z.B. im Rahmen einer Veräußerung oder einer langfristigen Nutzungsüberlassung), mindert sich die Investitionszulage auf den Investitionszulagensatz, der bestanden hätte, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut von vornherein in der Betriebsstätte innerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin verblieben wäre.

135 (3) Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin, hängt der Anspruch auf Investitionszulage davon ab, in welcher Betriebsstätte die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, d. h. welcher sie i.S.d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen sind. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die nicht im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte verwendet werden, wie z.B. Transportmittel, sind der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Zweiter Teil Bemessungsgrundlage der Investitionszulage

1. Allgemeines

136 (1) Die Investitionszulage wird für die begünstigten Investitionen eines Wirtschaftsjahrs gewährt. Bemessungsgrundlage ist die Summe aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte Investitionen eines Wirtschaftsjahres. In die Bemessungsgrundlage können außerdem die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten für begünstigte Wirtschaftsgüter einbezogen werden. In diesen Fällen gehören im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter nur die um die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Bemessungsgrundlage.

137 (2) Wegen der Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden, die teils begünstigt und teils nicht begünstigt verwendet werden, wird auf die Rz. 80 hingewiesen.

138 (3) Werden Wirtschaftsgüter zulässigerweise mit einem Festwert angesetzt, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter und nicht der Festwert zu berücksichtigen ( BStBl 1967 III S. 151).

139 (4) Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ( BStBl 1976 II S. 97). Das bedeutet, dass bei der Investitionszulage der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines die Lebensführung berührenden Wirtschaftsguts in die Bemessungsgrundlage nicht einbezogen werden darf, der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen und deshalb nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG eine nicht abziehbare Betriebsausgabe ist. Auf die (BStBl II S. 387) und vom (BStBl II S. 340) wird hingewiesen.

140 (5) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Anzahlungen auf Anschaffungskosten und die Teilherstellungskosten werden durch Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln (vgl. R 6.5 EStR 2005) und durch die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven (z. B. auf Grund des § 6b EStG oder der R 6.6 EStR 2005) nicht gemindert ( BStBl 2000 II S. 9).

141 (6) Für die Frage, ob die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, ist § 9b EStG zu beachten. Nach § 9b Abs. 2 EStG führt eine Vorsteuerberichtigung nicht zu einer Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG bewirkt daher keine Änderung der Bemessungsgrundlage der Investitionszulage.

2. Anschaffung oder Herstellung

142 (1) Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts durch Lieferung. Ist Liefergegenstand ein erst herzustellendes Wirtschaftsgut, liegt nur dann eine Anschaffung vor, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht der Abnehmer, sondern der Lieferant oder ein von diesem beauftragter Dritter als Hersteller des Wirtschaftsguts zu beurteilen ist ( BStBl II S. 725). Für die Zurechnung ist die Begründung des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ein Wirtschaftsgut ist deshalb z.B. bereits dann angeschafft worden, wenn es unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben worden ist. Auch in den Fällen der Nutzungsüberlassung kann eine Anschaffung durch den Nutzenden in Betracht kommen. Fälle dieser Art sind Leasingverträge, bei denen der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen ist (vgl. z.B.  BStBl I S. 264). Entsprechendes gilt bei Mietkaufverträgen, bei denen der Mietgegenstand dem Mieter zuzurechnen ist, z.B. weil er ihm für eine unkündbare Dauer überlassen wird, wobei dem Mieter sämtliche Gefahren auferlegt und die Mietzahlungen auf den späteren Kaufpreis angerechnet werden ( BStBl 1992 II S. 182).

143 (2) Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Umlaufvermögen oder aus dem Privatvermögen in das Anlagevermögen ist keine Anschaffung ( BStBl 1967 III S. 62). Die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts kann jedoch dann angenommen werden, wenn ein für das Umlaufvermögen angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut eindeutig noch vor Ablauf desselben Kalender- oder Wirtschaftsjahrs in das Anlagevermögen überführt wird ( BStBl 2001 II S. 200).

144 (3) Herstellung ist die Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts. Werden Wirtschaftsgüter mit der Bestimmung angeschafft, mit anderen Wirtschaftsgütern zur Herstellung eines Wirtschaftsguts vermischt oder verbunden zu werden, liegt insgesamt ein Herstellungsvorgang vor ( BStBl II S. 785, vom  – BStBl 1982 II S. 176 und vom  – BStBl 1991 II S. 425). Hersteller eines Gebäudes (Bauherr) ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr baut oder bauen lässt und das Baugeschehen beherrscht ( BStBl II S. 986 und vom  – BStBl 1990 II S. 299). Der Bauherr muss das umfassend zu verstehende Bauherrenwagnis haben, d. h. wirtschaftlich das für die Durchführung des Bauvorhabens auf seinem Grundstück typische Risiko tragen, sowie rechtlich und tatsächlich die Planung und Ausführung in der Hand haben (vgl.  BStBl I S. 546). Dieser Voraussetzung kommt insbesondere bei Beauftragung eines Generalunternehmers Bedeutung zu.

3. Teillieferung

145 (1) Eine Teillieferung i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 InvZulG 2005 liegt vor, wenn im Fall der Anschaffung das Wirtschaftsgut geliefert worden ist, sich aber noch nicht im betriebsbereiten Zustand befindet, oder wenn Teile eines aus mehreren unselbständigen Wirtschaftsgütern bestehenden Wirtschaftsgutes an den Anspruchsberechtigten geliefert worden sind. Nach der Rechtsprechung zu § 9a EStDV ist ein Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt geliefert, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Hiervon ausgehend, setzt eine Teillieferung voraus, dass der Anspruchsberechtigte die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat. In Montagefällen beweglicher Wirtschaftsgüter reicht für den Gefahrenübergang in der Regel die Übergabe an den Erwerber aus. Für Zwecke des § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 InvZulG 2005 ist entscheidend, dass das bewegliche Wirtschaftsgut oder unselbständige Teile eines beweglichen Wirtschaftsguts dem Anspruchsberechtigten oder einem seiner Betriebsangehörigen vor dem übergeben worden ist.

146 (2) Auf die Vollständigkeit der Lieferung, auf den Einbau oder auf Montagearbeiten kommt es bei Teillieferungen nicht an. Die gelieferten Teile müssen sich nicht in einem betriebsbereiten Zustand befinden.

4. Anschaffungskosten

147 (1) Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. § 255 Abs. 1 HGB, H 32a EStH 2004). Dazu gehören der Anschaffungspreis und die Nebenkosten der Anschaffung, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören die Finanzierungs- (Geldbeschaffungs-)kosten, wie z.B. Kreditkosten und Teilzahlungszuschläge ( BStBl II S. 574).

148 (2) Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs seiner Lieferung entstehen, sind grundsätzlich bei der Bemessung der Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr der Lieferung zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn solche Anschaffungskosten erst für das Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden.

149 (3) Die Anschaffungskosten werden durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte oder Ähnliches) gemindert ( BStBl II S. 901 und vom  – BStBl II S. 456). Freiwillig zurückgewährte Preisnachlässe erhöhen nicht die Anschaffungskosten ( BStBl II S. 527).

5. Herstellungskosten

150 (1) Wegen des Begriffs der Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 2 HGB hingewiesen (vgl. auch R 6.3 EStR 2005). Herstellungskosten sind danach alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen ( BStBl II S. 830). Zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören deshalb auch die Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter, soweit sie bestimmungsgemäß zur Herstellung eines Wirtschaftsguts angeschafft werden. Zur Behandlung von Abbruchkosten wird auf H 33a EStH 2004 (Abbruchkosten) hingewiesen.

151 (2) Aufwendungen, die nach R 6.3 EStR 2005 zu den Herstellungskosten gerechnet werden können, aber nicht müssen, gehören für die Bemessung der Investitionszulage zu den Herstellungskosten, wenn sie vom Anspruchsberechtigten bei der Einkommensbesteuerung als Teil der Herstellungskosten behandelt worden sind. Das Wahlrecht, ob Aufwendungen in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts einbezogen oder nicht einbezogen werden sollen, kann für die Investitionszulage und für die Ertragsbesteuerung mithin nur einheitlich ausgeübt werden.

152 (3) Wird ein Rohbau angeschafft und fertig gestellt, gehören zu den Herstellungskosten die Anschaffungskosten für den Rohbau und die Summe der nach der Anschaffung bis zur Fertigstellung entstandenen Herstellungskosten ( BStBl 1993 II S. 136).

6. Anzahlungen auf Anschaffungskosten

153 Wegen des Begriffs der Anzahlungen auf Anschaffungskosten und wegen des Zeitpunkts, in dem eine Anzahlung geleistet worden ist, wird auf R 7a Abs. 5 EStR 2005 und auf § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 EStG hingewiesen. Die Höhe der Anzahlungen auf Anschaffungskosten wird durch die Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten begrenzt.

7. Teilherstellungskosten

154 Wegen des Begriffs der Teilherstellungskosten wird auf R 7a Abs. 6 EStR 2005 hingewiesen. Anzahlungen auf Teilherstellungskosten sind nicht begünstigt ( BStBl II S. 426). Teilherstellungskosten sind die Aufwendungen, die bis zum Stichtag durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstanden sind ( BStBl II S. 830). Teilherstellungskosten setzen voraus, dass die Investition als Herstellung durch den Anspruchsberechtigten anzusehen ist.

Beispiel:

Ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, der den Gewinn für das Kalenderjahr ermittelt, beginnt im Jahr 2006 mit der Errichtung einer Produktionshalle. Der Bauantrag wurde nach dem gestellt. Die Fertigstellung der Halle erfolgt im März 2007. Von den Gesamtherstellungskosten von 150.000 € entfallen 100.000 € auf teilfertige Bauten, die am vorhanden sind.

Lösung:

Als Teilherstellungskosten begünstigt sind 100.000 €, für die die Investitionszulage für 2006 beantragt werden kann. Auf im Jahr 2006 evtl. geleistete Zahlungen für die teilfertigen Bauten kommt es somit nicht an.

8. Anschaffungskosten bei Teillieferung

155 (1) Werden im Fall eines Anschaffungsvorgangs Investitionen nach dem abgeschlossen und erfolgen vor dem Teillieferungen (vgl. Rz. 145), sind die Anschaffungskosten entsprechend dem Wert der gelieferten Teile zu ermitteln.

Beispiel:

Ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes erwirbt eine Produktionsanlage und vereinbart die Montage durch den Lieferanten.

  1. Die Anlage wird vollständig vor dem geliefert. Die Montage erfolgt Anfang 2007.

  2. Die Anlage wird nur zur Hälfte vor dem geliefert. Die Restlieferung und Montage erfolgen im Jahr 2007.

Lösung:

Im Fall a)

Die Übergabe erfolgte vollständig vor dem . Die gesamten Anschaffungskosten einschließlich der Montagekosten sind begünstigt.

Im Fall b)

Der Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor dem gelieferten Teile entfällt, ist investitionszulagenbegünstigt. Die Montagekosten sind im Verhältnis der Aufteilung der Anschaffungskosten anteilig zuzuordnen und in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen.

156 (2) Bei nach dem abgeschlossenen Investitionen sind die vor dem geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten nicht investitionszulagebegünstigt, soweit sie den Wert der Teillieferung übersteigen.

Dritter Teil Vorbehalte aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften

I. Multisektoraler Regionalbeihilferahmen

1. Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission in Fällen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom

157 (1) Für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldevoraussetzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, darf eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 erst festgesetzt werden, wenn die EU-Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 2005) [4]. Für Zwecke des InvZulG 2005 sind Investitionsvorhaben nach dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen vom zu beurteilen, wenn das Vorhaben bis zum bei der Europäischen Kommission angemeldet wurde.

158 (2) Wurde ein Investitionsvorhaben wegen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben bei der EU-Kommission angemeldet, ist für die betroffenen Investitionen bis zum Ergehen der Entscheidung der EU-Kommission die Investitionszulage vorläufig nach § 165 AO mit 0 Euro festzusetzen. Liegt die Entscheidung der EU-Kommission vor, ist die Festsetzung entsprechend zu ändern. Dabei darf der Subventionswert aller für das Investitionsvorhaben gewährten Beihilfen einschließlich der Investitionszulagen den in der Entscheidung der Kommission genannten Höchstfördersatz nicht überschreiten.

159 (3) Da der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben auch für die Gewährung von GA-Zuschüssen gilt (siehe vierunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” für den Zeitraum 2005 – 2008 Bundestags-Drucksache 15/5141), kann das Finanzamt die von der GA-Behörde getroffene Entscheidung übernehmen.

2. Anwendung des Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom
2.1 Allgemeines

160 (1) Investitionsvorhaben, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom fallen, weil sie nach dem bei der Europäischen Kommission angemeldet worden sind, sind vor dem Hintergrund des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), zu prüfen.

161 (2) Ob ein Investitionsvorhaben in den Anwendungsbereich des multisektoralen Regionalbeihilferahmens fällt, richtet sich nach der Höhe der Gesamtkosten eines Investitionsvorhabens. Unter „Investitionsvorhaben” ist eine Erstinvestition i.S.d. Nr. 4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen (siehe Rz. 95 ff.) zu verstehen. Dabei gelten alle Anlageinvestitionen, die ein oder mehrere Unternehmen innerhalb von drei Jahren in einer Betriebsstätte getätigt haben, als ein Investitionsvorhaben; Investitionen in Forschung und Entwicklung (F+E) sind nicht zu berücksichtigen. Danach sind also unter Investitionsvorhaben sämtliche Einzelinvestitionen (mit Ausnahme F+E) zu verstehen, die innerhalb von drei Jahren in einer Betriebsstätte getätigt werden und die z.B. dem Erstinvestitionsvorhaben „Errichtung einer Betriebsstätte” zugerechnet werden können.

2.2 Absenkung der Fördersätze und Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission

162 (1) Durch den multisektoralen Regionalbeihilferahmen wird der zulässige Regionalbeihilfehöchstsatz für Großvorhaben in Abhängigkeit von der Höhe des durch die Fördergebietskarte festgelegten regionalen Beihilfehöchstsatzes und der Höhe der beihilfefähigen Kosten gesenkt.

163 (2) Nach der von der Kommission am genehmigten Fördergebietskarte für 2004 bis 2006 wurden die regionalen Beihilfehöchstsätze wie folgt festgelegt:

A-Fördergebiete (gesamtes Fördergebiet des InvZulG 2005 mit Ausnahme der Arbeitsmarktregion Berlin und der Gebiete des B-Fördergebiets):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebsstätten von KMU (vgl. Rz. 122 bis 128)
50 %
sonstige Betriebsstätten
35 %

B-Fördergebiete (vgl. Anlage 4):


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Betriebsstätten von KMU (vgl. Rz. 122 bis 128)
43 %
sonstige Betriebsstätten
28 %

Arbeitsmarktregion Berlin (vgl. Anlage 3)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebsstätten von KMU (vgl. Rz. 122 bis 128)
30 %
sonstige Betriebsstätten
20 %

164 (3) Betragen die Investitionskosten für ein Investitionsvorhaben i.S.d. Rz. 161 nicht mehr als 50 Mio. Euro, ergeben sich aus dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen vom keine Einschränkungen für die Gewährung der Investitionszulage.

165 (4) Betragen die Investitionskosten für ein Investitionsvorhaben zwischen 50 Mio. und 100 Mio. Euro, können die Regionalbeihilfen (Summe aller regionalen Beihilfen einschließlich Investitionszulage) für die ersten 50 Mio. Euro der Investitionskosten bis zum maximalen Beihilfehöchstsatz uneingeschränkt gewährt werden. Für die restlichen Investitionskosten ist der beihilferechtliche Regionalfördersatz zu halbieren, darf also nicht über 17,5 % (A-Fördergebiet), 14 % (B-Fördergebiet) oder 10 % (Arbeitsmarktregion Berlin) liegen. Die Senkung der beihilferechtlichen Regionalfördersätze betrifft nicht den KMU-Zuschlag in Höhe von 15 % (10 % in der Arbeitsmarktregion Berlin). Für die Förderung des Vorhabens ist keine Einzelfallgenehmigung der Europäischen Kommission erforderlich. Das Vorhaben ist der Europäischen Kommission aber schriftlich anzuzeigen.

166 (5) Liegen die Investitionskosten über 100 Mio. Euro, darf der Teil der Investitionskosten über 100 Mio. Euro nur mit 34 % des durch die Fördergebietskarte festgelegten regionalen Beihilfehöchstsatzes gefördert werden.

167 (6) Der zulässige Beihilfehöchstsatz für ein Vorhaben über 50 Mio. Euro wird anhand folgender Rechenformel berechnet: Beihilfehöchstsatz = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C). R ist der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz, B sind die beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. Euro und 100 Mio. Euro und C sind ggf. die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. Euro. Die Absenkung der beihilferechtlichen Regionalfördersätze betrifft nicht den KMU-Zuschlag in Höhe von 15 % (10 % in der Arbeitsmarktregion Berlin), der zusätzlich zu den abgesenkten Grundfördersätzen und stets ungekürzt gewährt werden darf. Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich die höchstzulässigen Beihilfeintensitäten in Abhängigkeit von ausgewählten Investitionskosten und den im Fördergebiet geltenden regionalen Beihilfehöchstsätzen:


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Beihilfefähige
Kosten
für das Vorhaben
Beihilfehöchstsatz lt. Fördergebietskarte
20 %
Arbeitsmarktregion Berlin
28 %
B-Fördergebiet
35 %
A-Fördergebiet
50 Mio. Euro
20,00 %
28,00 %
35,00 %
100 Mio. Euro
15.00 %
21,00 %
26,25 %
200 Mio. Euro
10,90 %
15,26 %
19,08 %
500 Mio. Euro
8,44 %
11,81 %
14,77 %

Beispiel:

Ein Unternehmen in Dresden (B-Fördergebiet, Beihilfehöchstsatz 28 %) stellt sein Produktionsverfahren grundlegend um und erwirbt dazu im Jahr 2006 Maschinen und Anlagen für 300 Mio. € (netto).

Lösung:

Unbeschadet der Einzelnotifizierungspflicht (vgl. Rz. 168) ergeben sich folgende Lösungen.

  1. Das Unternehmen erfüllt die KMU-Kriterien nicht:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    maximale Beihilfe:
    0,28 [5] × (50 Mio. € + 0,5 × 50 Mio. € + 0,34 × 200 Mio. €)
    = 40,04 Mio. € = 13,35 % von 300 Mio. €

    Die Investitionszulage darf maximal in Höhe von 40,04 Mio. € (13,35 % von 300 Mio. €) gewährt werden (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 2 InvZulG 2005): der Zulagensatz in Höhe von 15 % nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 darf nicht gewährt werden.

  2. Das Unternehmen erfüllt die KMU-Kriterien: der KMU-Bonus in Höhe von 15 % ist ungekürzt zu gewähren.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    maximale Beihilfe:
    0,15 [6] × 300 Mio. € + 0,285 × (50 Mio. € + 0,5 × 50 Mio. € +
    0,34 × 200 Mio. €) = 85,04 Mio. € = 28,35 % von 300 Mio. €

    Die Investitionszulage darf gem. § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 in Höhe von 27,5 % gewährt werden (27,5 % von 300 Mio. € = 82,5 Mio. €).

Anmerkung:

Bei nicht einzelnotifizierungspflichtigen Projekten (Investitionskosten bis 100 Mio. Euro) liegen die höchstzulässigen Beihilfeintensitäten stets über den entsprechenden Investitionszulagesätzen (sowohl für KMU, als auch für Nicht-KMU und auch für die Arbeitsmarktregion Berlin), so dass die Investitionszulage in diesen Fällen, soweit nicht daneben noch andere Beihilfen gewährt werden, immer in voller Höhe festgesetzt werden darf.

168 (7) Liegen die Investitionskosten über 100 Mio. Euro, dürfen die Beihilfen erst nach einer Einzelfallgenehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Bei der Gewährung der Investitionszulage ist sicherzustellen, dass der in der Genehmigung ausgewiesene beihilferechtliche Regionalfördersatz auf keinen Fall überschritten wird. Auf die Einzelfallgenehmigung der Europäischen Kommission kann bei Vorhaben, deren Investitionskosten über 100 Mio. Euro liegen, verzichtet werden, wenn die Summe der Beihilfen je nach Fördergebiet auf 26,25 Mio. Euro (A-Fördergebiete), 21 Mio. Euro (B-Fördergebiete) oder 15 Mio. Euro (Arbeitsmarktregion Berlin) beschränkt wird.

169 (8) Wird ein Großvorhaben, das der Einzelnotifizierungspflicht unterliegt, auch mit anderen öffentlichen Mitteln (insbesondere GA-Zuschüssen) gefördert, erfolgt die Vorlage bei der EU-Kommission daher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der anderen Fördermittel. Wird ein Vorhaben der Kommission zur Genehmigung vorgelegt, kann die Investitionszulage erst nach der Entscheidung der Kommission festgesetzt werden. Rz. 158 gilt entsprechend.

170 (9) Rz. 159 gilt entsprechend.

II. Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

171 (1) Die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2005 i. V. m. der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 (BGBl. I S. 2484) der EU-Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die

  1. keine kleinen Unternehmen i.S.d. Empfehlung der EU-Kommission vom (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,

  2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne

    • der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom (ABl. EG Nr. C 288 S. 2) oder

    • der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) erhalten haben.

    und im genehmigten Umstrukturierungsplan Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 bisher nicht berücksichtigt worden ist und

  3. sich noch in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans i.S.d. „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.

172 (2) Nach den Leitlinien sind die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden sollen, der EU-Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Dies erfolgt bereits im Zuge der Erarbeitung des Umstrukturierungsplans. Die Investitionszulage ist bei der EU-Kommission nur dann einzeln zur Genehmigung einzureichen, wenn die Investitionszulage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die Umstrukturierungsbeihilfen im Umstrukturierungsplan nicht aufgeführt war und sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Investitionszulage noch in der Umstrukturierungsphase befindet. Das gilt für mittlere Unternehmen auch dann, wenn sie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach den alten Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten haben.

173 (3) Beihilfen an kleine Unternehmen i.S.d. EU-rechtlichen KMU-Begriffs (vgl. Rz. 122) bedürfen nicht der Genehmigung der Europäischen Kommission.

174 (4) Rz. 159 gilt entsprechend.

III. Einschränkung der Förderung in sensiblen Sektoren

1. Allgemeines

175 (1) Die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 kann nur gewährt werden, soweit in den sensiblen Sektoren (Anlage 1 zum InvZulG 2005) die Förderbarkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 9 und Abs. 2 Satz 3 InvZulG 2005). Wird ein Wirtschaftsgut einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige langfristig zur Nutzung überlassen, sind für die Beurteilung der Förderbarkeit innerhalb der sensiblen Sektoren die Verhältnisse des nutzenden Betriebs maßgebend.

176 (2) Rz. 159 gilt entsprechend.

2. Stahlindustrie

177 Beihilfen für Investitionsvorhaben (vgl. Rz. 161) in der Stahlindustrie sind gem. Rn. 27 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), nicht zulässig. Zur Definition der Stahlindustrie vgl. Anhang B des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (Anlage 5).

3. Schiffbau

178 (1) Rechtsgrundlage sind die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (ABl. EU Nr. C 317 S. 11 vom ), geändert durch Berichtigung vom (ABl. EU Nr. C 104 S. 71 vom ). Die Bestimmungen gelten für den Schiffbau, Schiffumbau und die Schiffsreparatur.

179 (2) Beihilfen für den Schiffbau sind staatliche Beihilfen, die einer Werft, einer verbundenen Einheit, einem Schiffseigner und Dritten direkt oder indirekt für den Bau, die Reparatur oder den Umbau von Schiffen gewährt werden. Zur Definition der Begriffe siehe Anlage 6.

180 (3) Sämtliche Vorhaben zur Gewährung von Beihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau sind bei der EU-Kommission vor Gewährung der Beihilfe anzumelden.

181 (4) Beihilfen für den Schiffbau können nur genehmigt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Beihilfen werden für Investitionen zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften gewährt, die nicht mit deren finanzieller Umstrukturierung verknüpft sind, um die Produktivität der vorhandenen Anlagen zu erhöhen;

  2. Die Beihilfe ist auf die förderbaren Ausgaben gem. der Definition in den anwendbaren gemeinschaftlichen Leitlinien für Regionalbeihilfen beschränkt.

4. Kraftfahrzeug-Industrie

182 Beihilfen für Investitionsvorhaben (vgl. Rz. 161) in der Kfz-Industrie, die 5 Mio. Euro übersteigen, sind gem. Rn. 42a des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom nur mit einer Beihilfehöchstintensität von 30 % des durch die Fördergebietskarte festgelegten regionalen Beihilfehöchstsatzes (vgl. Rz. 163) zulässig. Zur Definition der Kfz-Industrie vgl. Anhang C des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (Anlage 7).

5. Kunstfaserindustrie

183 Beihilfen für Investitionsvorhaben (vgl. Rz. 161) in der Kunstfaserindustrie sind gem. Rn. 42b des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom nicht zulässig. Zur Definition der Kunstfaserindustrie vgl. Anhang D des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (Anlage 8).

6. Landwirtschaftssektor

184 (1) Rechtsgrundlage für den Landwirtschaftssektor ist der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom ). Der Gemeinschaftsrahmen ist nur anwendbar, wenn es sich bei der zu fördernden Investition um eine Maßnahme handelt, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses dient.

185 (2) Um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handelt es sich, wenn es im Anhang I zum EG-Vertrag genannt ist (vgl. Anlage 9). Außerdem zählen zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmte Korkerzeugnisse (grob zugerichteter Naturkork, Waren aus Naturkork, Presskork und Waren aus Presskork) und Imitations- und Substitutionserzeugnisse für Milch und Milcherzeugnisse, die sich in ihrer Zusammensetzung dadurch unterscheiden, dass sie neben etwaigen Milchbestandteilen Fett- oder Eiweißstoffe enthalten, die nicht aus Milch stammen. Fischereierzeugnisse unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Landwirtschaftssektors, obwohl sie im Anhang I des EG-Vertrages aufgeführt sind. Für sie gilt vielmehr der Fischerei- und Aquakultursektor (vgl. Rz. 193).

186 (3) Die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse i.S.d. Gemeinschaftsrahmens ist definiert als die Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der durch den Vorgang wiederum ein landwirtschaftliches Erzeugnis entsteht, das im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt ist. Beispiele hierfür sind die Herstellung von Saft aus Obst oder die Schlachtung von Tieren zur Fleischgewinnung. Die Verarbeitung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnissen zu darin nicht genannten Erzeugnissen fällt daher nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens (z.B. Herstellung von Backerzeugnissen aus Getreidemehl).

187 (4) Ein Abgleich der zu beurteilenden Erzeugnisse mit den im Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Produkten ist anhand der Zolltarifnummer des Produkts möglich. Betriebe, die ihre Waren exportieren, kennen regelmäßig die Zolltarifnummer ihrer Produkte. Zur Orientierung kann mithilfe einer im Internet abrufbaren EU-Datenbank [7] ein Abgleich der Zolltarifnummer des Produkts mit den Zolltarifnummern des Anhangs I des EG-Vertrages erfolgen.

Beispiel:

Knäckebrot hat den TARIC-Code (entspricht der Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas) 1905 10.

Lösung:

Im Anhang I des EG-Vertrages sind keine Nummern aus Kapitel 19 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgeführt. Die Herstellung von Knäckebrot fällt somit nicht in den Geltungsbereich des Landwirtschaftsektors.

Beispiel:

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform hat den TARIC-Code 0406 20 00.

Lösung:

Im Anhang I des EG-Vertrages ist Kapitel 4 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgeführt. Die Herstellung von Käse fällt somit in den Geltungsbereich des Landwirtschaftsektors.

188 (5) Im Zweifelsfall kann durch eine Zolltarifauskunft geklärt werden, ob ein bestimmtes Erzeugnis zu den im Anhang I genannten Produkten gehört.

Solche Auskünfte erteilen:

  • OFD Cottbus, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin, Grellstraße 16-31, 10409 Berlin, für Waren der Kap. 10, 11, 20, 22, der Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309 sowie der Kap. 86 bis 92 und 94 bis 97 der Zollnomenklatur,

  • OFD Hamburg, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt, Baumacker 3, 22523 Hamburg, für Waren der Kap. 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 23 (ohne Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309), 24, und 27, der Positionen 3505 und 3506 sowie der Kap. 38 bis 40, 45 und 46 der Zollnomenklatur,

  • OFD Koblenz, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt a. M. Gutleutstr. 185, 60327 Frankfurt a. M., für Waren der Kap. 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und 50 bis 70 der Zollnomenklatur,

  • OFD Köln, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt, Merianstr. 110, 50765 Köln, für Waren der Kap. 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49, 71 bis 83, und 93 der Zollnomenklatur,

  • OFD Nürnberg, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München, Landsberger Str. 122, 80339 München für Waren der Kap. 1, 4, 6 bis 8, 19, 21, 44, 84 und 85 der Zollnomenklatur.

189 (6) Unabhängig von der Höhe der begünstigten Aufwendungen kann Investitionszulage im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen i.S.d. Anhang I des EG-Vertrags nur gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Betrieb des Investors muss auf Grund einer Bewertung der Aussichten seines Unternehmens wirtschaftlich lebensfähig sein.

  • Der Betrieb des Investors muss die Mindeststandards im Hinblick auf den Umweltschutz, die Hygiene und den Tierschutz erfüllen. Investitionen, die dazu dienen, den Begünstigten in die Lage zu versetzen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen sind förderbar. Die Unternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können dies durch ein von einer öffentlichen Stelle oder einem unabhängigen, zu einer solchen Bewertung befähigten Dritten ausgestellten Zertifikat nachweisen.

  • Der Investor muss nachweisen, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Das ist im Hinblick auf die Erzeugnisse, die Investitionsarten und die bestehenden und geplanten Kapazitäten auf geeigneter Ebene zu bewerten. Die Bewertung ist von einer öffentlichen Stelle oder einem Dritten vorzunehmen, der unabhängig und zu einer solchen Bewertung befähigt ist. Die Bewertung muss auf aktuelles Datenmaterial gestützt sein und öffentlich zugänglich sein.

190 (7) Überschreiten die beihilfefähigen Kosten 25 Mio. Euro oder ist der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe (z.B. GA-Mittel und Investitionszulage) höher als 12 Mio. Euro, ist vor Investitionsbeginn die beihilferechtliche Genehmigung der Maßnahme bei der Kommission einzuholen. Ausgaben, die vor der Genehmigung durch die Kommission getätigt werden, sind nach dem InvZulG 2005 nicht förderbar. Unter getätigten Ausgaben sind alle bis zum Stichtag, hier dem Tag der Genehmigung, gezahlten oder überwiesenen Rechnungs- oder Abschlagsbeträge zu verstehen. Als Nachweis hierfür können die entsprechenden Kontoauszüge dienen.

191 (8) Investitionen, die

  • die Herstellung oder Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die Milch oder Milcherzeugnisse nachahmen oder ersetzen oder

  • die Verarbeitungs- oder Vermarktungstätigkeiten im Zuckersektor betreffen,

sind von jeder Förderung ausgeschlossen.

192 (9) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse i.S.d. Anhangs I des EG-Vertrags bestehen so genannte Marktorganisationen. Die in den Marktorganisationen enthaltenen Förderausschlüsse schließen eine Förderung mit Beihilfen auch dann aus, wenn sie sich nur auf Zuschüsse der Gemeinschaft bezieht. Im Milchbereich ist eine Förderung nur zulässig, wenn sich die mit der Investition geschaffene Kapazität im Rahmen der verfügbaren Quote hält. Nähere Auskünfte zu den einzelnen Regelungen kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes erteilen, in dem sich die Betriebsstätte befindet, in der die Investition vorgenommen wird.

7. Fischerei und Aquakulturen

193 (1) Investitionszulage im Fischereisektor ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie mit den Zielen der Wettbewerbspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht, so wie es in den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EG Nr. C 229, S. 5), insbesondere i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik und der Verordnungen (EG) Nr. 2792/1999 und (EG) Nr. 104/2000, niedergelegt ist.

194 (2) Folgende Bereiche, in denen danach Investitionen förderbar sind, können investitionszulagenrechtlich von Bedeutung sein:

  1. Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur:

    Hierunter fallen sämtliche Vorgänge von der Anlandung oder der Ernte bis zum Stadium des Endprodukts, wie z. B. der Umgang mit den Erzeugnissen, die Behandlung, die Produktion und die Verteilung. Nicht förderbar sind Investitionen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen. Auch nicht förderbar sind Investitionen für den Handel.

  2. Ausrüstung von Fischereihäfen:

    Förderbar sind Investitionen, die vor allem Anlagen und Ausrüstungen mit folgender Zielsetzung betreffen:

    • Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, Behandlung und Lagerung der Fischereierzeugnisse in den Häfen;

    • Unterstützung des Einsatzes der Fischereifahrzeuge (Versorgung mit Treibstoff, Eis und Wasser, Instandhaltung und Reparatur der Schiffe);

    • Ausbau der Kaianlagen zur Verbesserung der Sicherheit beim Anlanden und beim Ein- und Ausladen der Erzeugnisse.

    Der Neubau von Fischereifahrzeugen ist nicht förderbar.

8. Verkehrssektor

195 (1) Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom (ABl. EG vom Nr. L 84 S. 6), die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. EU Nr. C 13 S. 3 vom ) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom ).

196 (2) Grundsätzlich besteht für Beihilfen im Verkehrsbereich eine Einzelnotifizierungspflicht. Da Verkehrsunternehmen nicht zu den begünstigten Wirtschaftszweigen nach dem InvZulG 2005 gehören, haben die Bestimmungen daher nur geringe Bedeutung für die Investitionszulage. Ob Investitionen in Anlagegüter ggf. unter die Beihilfebeschränkungen des Verkehrssektors fallen und somit vor Gewährung der Investitionszulage zu notifizieren wären, ist im Einzelfall zu prüfen. Nähere Auskünfte kann das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes, in dem die Investition durchgeführt wird, erteilen.

Vierter Teil Verfahrensrechtliche Vorschriften

I. Antragstellung

1. Allgemeines

197 Gehören die Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 beansprucht wird, zu einem Betriebsvermögen, ist Antrags- und Festsetzungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Ansonsten ist Antrags- und Festsetzungszeitraum das Kalenderjahr.

2. Antragsberechtigung

198 (1) Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Anspruchsberechtigte (vgl. Rz. 1 bis 9). Werden Wirtschaftsgüter von einer Vorgründungsgesellschaft angeschafft oder hergestellt, kann die nachfolgende GmbH die Investitionszulage beantragen, wenn die Vorgründungsgesellschaft lediglich auf die Errichtung der GmbH ausgerichtet war und diese selbst zügig errichtet sowie in das Handelsregister eingetragen wurde und alsbald den Geschäftsbetrieb aufgenommen hat ( BStBl 1999 II S. 836, vgl. auch  BStBl I S. 1135).

199 (2) Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist abweichend von der Anspruchsberechtigung (Rz. 5) der Inhaber des Handelsgeschäfts antragsberechtigt.

3. Antragsfrist

200 (1) Das InvZulG 2005 sieht keine Antragsfrist vor. Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO sind entsprechend anzuwenden. Damit kann der Antrag auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 bis Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind. Wird Investitionszulage für Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Teilherstellungskosten oder Teillieferungen beantragt, ist das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden, Teilherstellungskosten entstanden oder die Teillieferungen erfolgt sind. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Diese Grundsätze gelten auch in Fällen eines Feststellungsverfahrens nach § 4 InvZulG 2005 (vgl. Rz. 212). Wird ein wirksamer Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt, läuft diese nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO).

201 (2) Für begünstigte Investitionen, die bereits vor Betriebseröffnung vorgenommen worden sind, ist der Antrag ebenfalls innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Maßgebend ist hierbei allein das Kalenderjahr, in dem die Investition abgeschlossen worden ist. Der Antrag kann rechtswirksam auch schon vor Ablauf des maßgebenden Wirtschafts- oder Kalenderjahrs gestellt werden ( BStBl II S. 759). Vgl. jedoch Rz. 215. Ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, führt dies zum Verlust des Antragsrechts. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO ist nicht möglich, da § 110 AO für die Festsetzungsfrist nicht einschlägig ist ( BStBl 2000 II S. 330).

202 (3) Der Antrag auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 muss wirksam bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für die Gewährung der Investitionszulage zuständigen Finanzamt (vgl. Rzn. 210 und 211) eingereicht werden.

4. Form und Inhalt des Antrags

203 (1) Ein Antrag auf Investitionszulage ist nur wirksam, wenn er nach amtlichem Vordruck gestellt wird. Ein Antrag auf Investitionszulage ist grundsätzlich nicht nach amtlichem Vordruck gestellt und deshalb unwirksam, wenn ein für ein anderes Antragsjahr vorgesehener Vordruck verwendet wird ( BStBl 1998 II S. 31, und vom  – BStBl II S. 791).

204 (2) Bei der Verwendung nichtamtlicher Vordrucke sind die Grundsätze des (BStBl I S. 1049) zur Verwendung von Steuererklärungsvordrucken auf Anträge auf Investitionszulage entsprechend anwendbar. Die Textziffern 1.2 und 3 des o. g. BMF-Schreibens sowie die Regelungen des (BStBl I S. 160) über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten gelten jedoch insoweit nicht. Der Antragsteller muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die im amtlichen Vordruck erwähnten Anzeigepflichten erfüllen wird und dass ihm mögliche strafrechtliche Folgen einer Verletzung der Anzeigepflichten bekannt sind.

205 (3) Ein Antrag auf Investitionszulage ist nur wirksam, wenn er vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden ist. Ein nicht vom Geschäftsführer einer GmbH, sondern einem anderen Angestellten unterschriebener Antrag auf Investitionszulage ist deshalb unwirksam ( BStBl 1999 II S. 237 und vom  – BStBl II S. 668). Ebenfalls unwirksam ist ein nur durch Telefax übermittelter Antrag ( BStBl 1999 II S. 313).

206 (4) In dem Antrag auf Investitionszulage müssen die Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der Festsetzungsfrist so genau bezeichnet werden, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist ( BStBl 1995 II S. 73, vom  – BStBl 2001 II S. 200 und vom  – BStBl II S. 547). Das gilt auch für den Fall, dass eine Investitionszulage für Anzahlungen auf Anschaffungskosten, für Teilherstellungskosten oder Teillieferungen beantragt wird ( BStBl II S. 450).

207 (5) In dem Antrag sind außerdem alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten der begünstigten Investitionen anzugeben, für die eine Investitionszulage beantragt wird.

208 (6) Ein Antrag auf Investitionszulage ist für das Jahr des Abschlusses der Investition auch dann zu stellen, wenn die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nicht über die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten hinausgehen, für die bereits eine Investitionszulage gewährt worden ist ( BStBl 2004 II S. 22). Das gilt nicht für Investitionen, die nach dem abgeschlossen werden, und Investitionszulage für vor dem erfolgte Teillieferungen oder entstandene Teilherstellungskosten gewährt worden ist.

209 (7) Die für die Wirksamkeit des Antrags erforderlichen Voraussetzungen sowie die Angaben zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen können nachgeholt, ergänzt oder berichtigt werden, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist und für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr ein Investitionszulagenbescheid noch nicht erteilt ist oder nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften noch geändert werden kann ( BStBl 1985 II S. 63). Für Wirtschaftsgüter des maßgebenden Wirtschafts- oder Kalenderjahrs, die in dem Antrag nicht aufgeführt worden sind, kann unter diesen Voraussetzungen daher auch ein Antrag nachgeholt werden.

II. Gewährung und Festsetzung der Investitionszulage

1. Zuständiges Finanzamt

210 (1) Zuständiges Finanzamt für die Gewährung der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 ist

  1. bei Steuerpflichtigen i.S.d. EStG und des KStG das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§§ 19, 20 AO),

  2. bei Personengesellschaften und bei Gemeinschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO).

Satz 1 Nr. 1 gilt auch bei Anspruchsberechtigten, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO gesondert festzustellen sind und für die daher ein Feststellungsverfahren nach § 4 InvZulG 2005 durchzuführen ist. Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Investitionszulage für Wirtschaftsgüter beantragt wird, die Sonderbetriebsvermögen sind (vgl. Rz. 6), oder wenn Anspruchsberechtigter eine atypisch stille Gesellschaft ist.

211 (2) Arbeitsgemeinschaften, bei denen keine gesonderten Feststellungen vorzunehmen sind (vgl. Rz. 7), ist die Investitionszulage von dem für die Umsatzbesteuerung der Gemeinschaft zuständigen Finanzamt (§ 21 AO) zu gewähren. Den für die Beteiligten zuständigen Finanzämtern ist die Gewährung der Investitionszulage mitzuteilen.

2. Gesondertes Feststellungsverfahren

212 (1) Werden beim Anspruchsberechtigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen des betroffenen Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt ebenfalls gesondert festzustellen (§ 4 InvZulG 2005). Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen auf Grund des Antrags auf Investitionszulage durchzuführen. Hierzu hat das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt den Antrag und die zum Nachweis beigefügten Unterlagen an das für die Feststellung zuständige Finanzamt unverzüglich weiterzuleiten. Unterliegt die Investitionszulage auf Grund von EU-Bestimmungen Beschränkungen (vgl. Rzn. 157 bis 196), sind darüber auch Angaben in den Feststellungsbescheid aufzunehmen.

213 (2) Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Investitionszulagenbescheid. Der Anspruchsberechtigte kann Einwände gegen die festgestellte Bemessungsgrundlage und die Investitionszulagensätze daher nur im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid vorbringen (§ 351 Abs. 2 AO).

3. Investitionszulagenbescheid

214 (1) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften der AO sind sinngemäß anzuwenden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005 i. V. m. § 155 Abs. 4 AO).

215 (2) Eine Investitionszulage darf nicht vor Ablauf des maßgeblichen Wirtschafts- oder Kalenderjahrs festgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nicht genau bezeichnet hat oder für die der Anspruchsberechtigte das Vorliegen der weiteren für die Begünstigung erforderlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder glaubhaft macht, sind bei der Bemessung der Investitionszulage nicht zu berücksichtigen.

216 (3) Sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Teilherstellungskosten oder Anschaffungskosten für gelieferte Teile berücksichtigt worden, ist die Investitionszulage insoweit nach § 165 AO vorläufig festzusetzen. In diesen Fällen ist zu überwachen, ob die Wirtschaftsgüter auch angeschafft oder fertig gestellt werden. Wird festgestellt, dass Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Teilherstellungskosten oder Anschaffungskosten für gelieferte Teile ganz oder teilweise zu Unrecht berücksichtigt worden sind, z.B. weil die entsprechenden Wirtschaftsgüter nicht oder nicht fristgerecht angeschafft oder fertig gestellt worden sind, ist der Investitionszulagenbescheid zu ändern oder aufzuheben (§ 165 Abs. 2 AO).

217 (4) Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der Bescheid abweichend von der Anspruchsberechtigung (Rz. 5) dem Inhaber des Handelsgeschäfts bekannt zu geben ( BStBl II S. 961). Der Anspruchsberechtigte ist im Bescheid anzugeben.

4. Aufhebung und Änderung des Investitionszulagenbescheids

218 (1) Die Rückforderung der Investitionszulage setzt die Aufhebung oder eine Änderung des Investitionszulagenbescheids, die zu einer Herabsetzung der festgesetzten Investitionszulage führt, voraus ( BStBl II S. 467). Die für die Berichtigung. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden geltenden Vorschriften der §§ 129 und 172 bis 177 AO sind entsprechend anzuwenden. Ein Investitionszulagenbescheid ist insbesondere aufzuheben oder zu ändern, wenn Wirtschaftsgüter die Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- und Verwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Ist der Bescheid in diesen Fällen bereits bestandskräftig, ist er nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AO aufzuheben oder zu ändern. Werden die Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- und Verwendungsvoraussetzungen in mehreren Jahren der Frist nicht eingehalten, beginnt die Festsetzungsfrist für die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO am Ende eines jeden Kalenderjahrs, in dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, jeweils neu zu laufen ( BStBl 1997 II S. 269).

219 (2) Ein Investitionszulagenbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden ist, kann ohne Einschränkung aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 AO) und soweit § 176 AO der Aufhebung oder Änderung nicht entgegensteht ( BStBl II S. 547). Entsprechendes gilt, wenn ein Investitionszulagenbescheid als vorläufiger Bescheid erlassen worden ist, soweit und solange die Vorläufigkeit reicht (§ 165 AO).

220 (3) Der Anspruch auf Investitionszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahrs, in dem die begünstigten Investitionen vorgenommen worden, die Anzahlungen geleistet, die Teilherstellungskosten entstanden oder die Teillieferungen erfolgt sind (vgl.  BStBl 2000 II S. 208). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). In Fällen des Subventionsbetrugs oder Betrugs (vgl. Rzn. 227 bis 229) gilt die verlängerte Frist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von fünf oder zehn Jahren ( BStBl II S. 827). Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung der Investitionszulage beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 170 Abs. 3 AO;  BStBl II S. 432).

III. Weitere Verfahrensvorschriften

1. Zulässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen

221 Eine entsprechende Anwendung des § 163 AO auf die Investitionszulage ist nicht zulässig (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005). Das bedeutet, dass eine Investitionszulage aus Billigkeitsgründen nicht gewährt und nicht höher festgesetzt werden darf, als dies aus Rechtsgründen möglich ist ( BStBl 1978 II S. 272). Dagegen sind die Vorschriften über Stundung und Erlass (§§ 222, 227 AO) auf die Investitionszulage entsprechend anwendbar. Hieraus folgt, dass im Einzelfall aus Billigkeitsgründen bei Ansprüchen auf Rückzahlung einer Investitionszulage Stundung gewährt oder auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Wegen des Zuschusscharakters der Investitionszulage kommt jedoch ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht in Betracht ( BStBl II S. 657 und vom  – BStBl 1998 II S. 277). Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Rückzahlung auch in der Weise verzichtet werden, dass von der Änderung eines Investitionszulagenbescheids zum Zwecke der Herabsetzung der Investitionszulage abgesehen wird ( BStBl II S. 789).

2. Stundung fälliger Steuern im Hinblick auf später fällig werdende Investitionszulagenansprüche

222 Eine Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen mit noch nicht festgesetzter Investitionszulage gegen fällige Steuern kommt nicht in Betracht (§ 226 Abs. 3 AO). Dagegen können im Hinblick auf eine zu erwartende Investitionszulage fällige Steuern auf Antrag nach § 222 AO gestundet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein fristgerecht gestellter Antrag auf Investitionszulage und alle für die Festsetzung der Investitionszulage erforderlichen Angaben und Unterlagen (vgl. Rzn. 203 bis 209) vorliegen. In diesen Fällen soll gem. § 234 Abs. 2 AO auch auf die Festsetzung von Stundungszinsen verzichtet werden, soweit hierfür innerhalb des Stundungszeitraums keine Erstattungszinsen nach § 233a AO anfallen. Eine Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen vor Ablauf des nach Rz. 220 maßgebenden Wirtschaftsjahrs ist auch dann nicht möglich, wenn der Investitionszulagenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.

3. Abtretung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Investitionszulage

223 Ein Anspruch auf Investitionszulage kann nach Maßgabe des § 46 AO abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. Die Abtretung wird jedoch nur wirksam, wenn sie nach Entstehung des Anspruchs auf Investitionszulage dem zuständigen Finanzamt angezeigt wird (§ 46 Abs. 2 AO). Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen erst ab Entstehung des Anspruchs erlassen werden (§ 46 Abs. 6 Satz 1 AO). Zur Entstehung des Anspruchs auf Investitionszulage vgl. Rz. 220.

4. Zinsen und Säumniszuschläge

224 (1) Für die Rückzahlung einer Investitionszulage ist in der Regel eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Aufhebungs- oder Änderungsbescheids zu bestimmen. Der Rückforderungsanspruch ist zu verzinsen (§ 6 InvZulG 2005). Der Zinslauf beginnt am Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen einer Verletzung der Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- oder Verwendungsvoraussetzungen am Tag des Eintritts dieses Ereignisses. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Fälligkeitstages. Wird vor dem Fälligkeitstag gezahlt, endet der Zinslauf mit dem Tag der Zahlung. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 % des auf volle 50 Euro abgerundeten Rückzahlungsbetrags (§ 238 AO). Sie sind auf volle Euro-Beträge abgerundet festzusetzen; Beträge unter 10 Euro werden nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO).

225 (2) Wird die Investitionszulage nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zurückgezahlt, entstehen Säumniszuschläge (§ 240 AO). Bei Stundung des Rückzahlungsanspruchs werden Stundungszinsen nach § 234 AO erhoben; vgl. aber Rz. 222 Satz 4. Im Falle der Aussetzung der Vollziehung richtet sich die Zinspflicht nach § 237 AO. Wird aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eine Investitionszulage gewährt oder ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid zugunsten des Anspruchsberechtigten aufgehoben oder geändert, ist die zu gewährende Investitionszulage oder der wieder auszuzahlende Betrag nach § 236 AO zu verzinsen.

5. Haftung

226 Wer den Tatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB oder des Betrugs nach § 263 StGB erfüllt, haftet im Rahmen des entsprechend anzuwendenden § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage. Darüber hinaus erstreckt sich die Haftung auch auf Zinsen gem. § 235 AO ( BStBl II S. 670).

6. Verfolgung von Straftaten

227 (1) Die unrechtmäßige Erlangung von Investitionszulagen nach § 2 InvZulG 2005 kann den Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen. Derartige Straftaten sind nach § 7 InvZulG 2005 einer Steuerstraftat gleichgestellt. Die Vorschriften der AO über die Verfolgung von Steuerstraftaten (§ 385 ff. AO) gelten entsprechend.

228 (2) Strafbarkeit nach §§ 263 und 264 StGB kann gegeben sein, wenn

  • unrichtige oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Investitionszulage gemacht werden,

  • der Anspruchsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommt, dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- oder Verwendungsvoraussetzungen verletzt werden, wenn sich bei Anzahlungen auf Anschaffungskosten, bei Teilherstellungskosten oder bei Teillieferungen der angenommene Investitionsabschluss mit Auswirkung auf die Investitionszulage ändert oder nicht eintritt oder wenn sich bei Wirtschaftsgütern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachträglich mindern ( BStBl II S. 827).

229 (3) Für eine Straftat nach § 264 StGB gilt die Vorschrift des § 371 AO über die strafbefreiende Selbstanzeige nicht. Beim Straftatbestand des Subventionsbetrugs eröffnet § 264 Abs. 5 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafbefreiung.

7. Mitteilungspflichten gem. § 31a AO

230 (1) Wurden Investitionen neben Investitionszulage auch mit Mitteln der GA-Förderung oder mit anderen öffentlichen Fördermitteln gefördert, ist gem. § 31a AO zur Prüfung der Einhaltung der subventionserheblichen Tatsachen (z.B. Einhaltung der regionalen Förderhöchstsätze) den jeweils zuständigen Stellen die Höhe der festgesetzten Investitionszulage mitzuteilen.

231 (2) Der Anspruchsberechtigte hat dafür im Investitionszulagenantrag entsprechende Angaben zu machen, ob die Investitionen zu einem Investitionsvorhaben gehören, das auch mit Mitteln der GA-Förderung oder mit anderen öffentlichen Fördermitteln gefördert worden ist.

232 (3) Für die Mitteilungsverpflichtung gem. § 31a AO genügt die Möglichkeit, dass die gewährte Beihilfe von der anderen Bewilligungsbehörde zurückgefordert werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die informierte Stelle.

233 (4) Die Mitteilung über die festgesetzte Investitionszulage erfolgt formlos durch Übersendung des Investitionszulagenbescheids unter Bezugnahme auf die von dieser Behörde genehmigte Förderung. Eine Information über das Ergebnis einer ggf. erfolgten Überprüfung durch die andere Behörde erfolgt grundsätzlich nicht.

Fünfter Teil Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage

234 Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Da es sich bei der Investitionszulage nicht um steuerbefreite Einkünfte handelt, steht § 3c EStG dem Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Investitionszulage stehen, nicht entgegen.

Anlage 1

Erläuterungen zur KMU-Erklärung

Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die
Empfehlung der Europäischen Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. EU L 124 S. 36 vom

1. Definition der KMU
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die
  • weniger als 10 Mitarbeiter und

  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
  • weniger als 50 Mitarbeiter und

  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
  • weniger als 250 Mitarbeiter und

  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.

Diese Schwellenwerte beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr des Investitionsabschlusses vorangegangen ist. Das Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, erwirbt bzw. verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen sind die entsprechenden Werte des ersten Jahresabschlusses maßgebend.

Die Zahl der Beschäftigten wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) ermittelt. Personen, die nicht das ganze Jahr beschäftigt oder im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig sind, werden mit dem Anteil berücksichtigt, der der Arbeitszeit eines während des Jahres Vollbeschäftigten entspricht. Auszubildende sowie Personen, die sich in Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub befinden, werden nicht mitgerechnet. In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25 v.H. oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen, die unter Ziffer 2 genannten öffentlichen Anteilseigner.

Die Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen.

2. Definition der Unternehmenstypen
Verbundene Unternehmen (VU)

sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;

  • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

  • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

  • ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der o.g. Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelende Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der o.g. Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Partnerunternehmen (PU)

sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 v.H. bis einschließlich 50 v.H. des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten bzw. an denen Anteil/e von 25 v.H. bis einschließlich 50 v.H. gehalten wird/werden.

Eigenständige Unternehmen

sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten bzw. an denen keine Anteile von 25. v.H. oder mehr gehalten werden. Ein Unternehmer gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 v.H. erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignem handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

  • Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels”) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels” in das betroffene Unternehmen 1,25 Mio. EUR nicht überschreitet,

  • Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,

  • institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,

  • autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.

3. Prüfschema für KMU

Die Grundlage für die Einstufung als KMU bildet das Prüfschema auf Seite 3 dieser Erläuterungen.

Der Anspruchsberechtigte muss selbstständig prüfen, ob das Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, die Kriterien eines KMU erfüllt. Liegen keine Verflechtungen mit anderen Unternehmen vor, handelt es sich um ein eigenständiges Unternehmen. In diesem Fall sind die Angaben des Unternehmens (Name/Firmenbezeichnung/Wirtschaftsjahr/Mitarbeiter/Jahresumsatz/Bilanzsumme) in die KMU-Erklärung einzutragen. Weitere Angaben sind nicht erforderlich.

Ist das Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, kein eigenständiges Unternehmen, sind mögliche Beziehungen zu anderen Unternehmen (sowohl zur „Mutter” als auch zur „Tochter”) zu berücksichtigen. Je nach Ausprägung dieser Beziehungen kann das Unternehmen den Status eines verbundenen und/oder Partnerunternehmens haben.

Hat das Unternehmen den Status eines verbundenen Unternehmens, sind alle verbundenen Unternehmen dieses verbundenen Unternehmens sowie alle Partnerunternehmen der verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Weitere Beziehungen der Partnerunternehmen bleiben außer Acht.

Hat das Unternehmen den Status eines Partnerunternehmens, sind alle verbundenen Unternehmen des Partnerunternehmens zu berücksichtigen. Weitere mögliche Partnerunternehmen der verbundenen Unternehmen bleiben außer Acht.

Die Prüfung anhand des Prüfschemas ist für jede direkte Beziehung vorzunehmen.

4. Berechnungsschema bei verbundenen Unternehmen und/oder Partnerunternehmen

Die Grundlage für die Berechnung der Schwellenwerte bildet das Berechnungsschema auf Seite 4 dieser Erläuterungen sowie die Berechnungsbögen auf den Seiten 2 bis 4 der KMU-Erklärung.

Ist das Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, ein Partnerunternehmen bzw. ein verbundenes Unternehmen, das keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellt und auch nicht durch Konsolidierung in eine andere Bilanz einbezogen wird, sind die Daten dieses Unternehmens in den Berechnungsbogen auf Seite 2 der KMU-Erklärung unter der Rubrik „Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben” einzutragen.

Für jede direkte Beziehung mit einem Anteil ab 25 v.H. zu einem anderen Unternehmen ist jeweils ein Berechnungsbogen für verbundene Unternehmen (Seite 3 der KMU-Erklärung) oder Partnerunternehmen (Seite 4 der KMU-Erklärung) auszufüllen.

Berechnungsbogen für verbundene Unternehmen (Seite 3 der KMU-Erklärung):

Handelt es sich bei der direkten Beziehung um ein verbundenes Unternehmen, ist der Berechnungsbogen auf Seite 3 der KMU-Erklärung zu verwenden. Sowohl die Daten für dieses verbundene Unternehmen als auch die Daten für alle diesem Unternehmen nachgeschalteten verbundenen Unternehmen sind in voller Höhe zu berücksichtigen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Mögliche Konstellationen:

Unternehmen, in dem die beweglichen
Wirtschaftsgüter verbleiben
I
VU - VU - VU
I
VU
Unternehmen, in dem die beweglichen
Wirtschaftsgüter verbleiben
I
VU
I
VU

Die Daten für Partnerunternehmen auf der Ebene der verbundenen Unternehmen sind quotal in Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Quote bestimmt sich nach Kapitalanteil oder Stimmrechtsanteil. Maßgebend ist der höhere Wert. Bei wechselseitigen Kapitalbeteiligungen wird der höhere dieser Anteile herangezogen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mögliche Konstellation:
Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschafsgüter verbleiben
I
PU - VU - PU

Wird ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt, müssen die Angaben aus diesem Abschluss in den Berechnungsbogen übernommen werden.

Berechnungsbogen für Partnerunternehmen (Seite 4 der KMU-Erklärung):

Handelt es sich bei der direkten Beziehung um ein Partnerunternehmen, ist der Berechnungsbogen auf Seite 4 der KMU-Erklärung zu verwenden. Dabei sind die Daten des Partnerunternehmens quotal in Höhe der Beteiligung anzusetzen. Für jedes mit dem Partnerunternehmen verbundene Unternehmen sind die Daten ebenfalls mit der Quote des Partnerunternehmens anzusetzen. Die Quote bestimmt sich nach Kapitalanteil oder Stimmrechtsanteil. Maßgebend ist der höhere Wert. Bei wechselseitigen Kapitalbeteiligungen wird der höhere Wert dieser Anteile herangezogen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mögliche Konstellation:
Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben
I
VU - PU - VU

Wird ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt, müssen die Angaben aus diesem Abschluss in den Berechnungsbogen übernommen werden.

Berechnungsbogen Zusammenstellung (Seite 2 der KMU-Erklärung):

Die Ergebnisse aus allen Berechnungsbögen sind die Zusammenstellung zu übertragen.

5. Ergebnis

Das Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, ist ein KMU, wenn die Mitarbeiterzahl (JAE) kleiner als 250 ist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Mio. EUR oder die addierten Bilanzsummen höchstens 43 Mio. EUR betragen.

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Anlage 2

Aufstellung des Randgebiets des Fördergebiets Randgebiet sind nach dem Gebietsstand von (in den Grenzen der Gebietsreform zum ) die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:

Im Land Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,

im Land Brandenburg:

Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neisse, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus,

im Landkreis Barnim: Althüttendorf (mit der ehemaligen Gemeinde Neugrimnitz), Stadt Biesenthal (mit der ehemaligen Gemeinde Danewitz), Breydin, Britz, Chorin Eberswalde, Friedrichswalde (mit der ehemaligen Gemeinde Parlow-Glambeck), Hohenfinow, Hohensaaten, Joachimsthal, Liepe, Lunow-Stolzenhagen (mit den ehemaligen Gemeinden Lunow und Stolzenhagen), Marienwerder (mit der ehemaligen Gemeinde Ruhlsdorf), Melchow, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee (mit den ehemaligen Gemeinden Lüdersdorf und Parstein), Schorfheide (mit den ehemaligen Gemeinden Altenhof, Groß Schönebeck (Schorfheide) und Finowfurt), Sydower Fließ, Zerpenschleuse (Ortsteil der Gemeinde Wandlitz), Ziethen (mit den ehemaligen Gemeinden Groß-Ziethen und Klein Ziethen),

im Landkreis Märkisch-Oderland: Alt Tucheband, Stadt Bad Freienwalde (Oder) (mit den ehemaligen Gemeinden Altglietzen, Bralitz, Hohenwutzen, Neuenhagen und Schiffmühle), Beiersdorf-Freudenberg, Bleyen-Genschmar, Bliesdorf, Buckow, Falkenberg, Falkenhagen, Fichtenhöhe (mit den ehemaligen Gemeinden Alt Mahlisch, Carzig und Niederjesar), Garzau-Garzin, Golzow, Gusow-Platkow, Heckelberg-Brunow, Höhenland (mit den ehemaligen Gemeinden Leuenberg, Steinbeck und Wölsickendorf-Wollenberg), Küstriner Vorland, Lebus, Letschin (mit den ehemaligen Gemeinden Gieshof-Zelliner Loose, Groß Neuendorf, Kiehnwerder, Kienitz, Neubarnim, Ortwig und Sietzing), Lietzen, Lindendorf (mit den ehemaligen Gemeinden Dolgelin, Libbenichen, Neu Mahlisch und Sachsendorf), Märkische Höhe, Stadt Müncheberg (mit den ehemaligen Gemeinden Eggersdorf/Mü., Hermersdorf/Obersdorf, Hoppegarten/Mü., Jahnsfelde, Trebnitz und Müncheberg), Neuhardenberg (mit der ehemaligen Gemeinde Quappendorf), Neulewin (mit den ehemaligen Gemeinden Güstebieser Loose und Neulietzegöricke), Neutrebbin, Oberbarnim (mit der ehemaligen Gemeinde Ihlow), Oderaue (mit den ehemaligen Gemeinden Altreetz, Neuküstrinchen, Neureetz, Neurüdnitz und Zäckericker Loose), Podelzig, Prötzel, Rehfelde (mit den ehemaligen Gemeinden Werder und Zinndorf), Reichenow-Möglin, Reitwein, Stadt Seelow (mit der ehemaligen Gemeinde Werbig), Strausberg, Treplin, Vierlinden (mit den ehemaligen Gemeinden Diedersdorf, Friedersdorf, Marxdorf und Worin), Waldsieversdorf, Stadt Wriezen (mit der ehemaligen Gemeinde Wriezener Höhe), Zechin, Zeschdorf;

im Landkreis Oder-Spree: Bad Saarow-Pieskow (mit den ehemaligen Gemeinden Neu Golm, Petersdorf bei Saarow-Pieskow), Beeskow, Berkenbrück, Briesen (Mark) (mit der ehemaligen Gemeinde Biegen), Brieskow-Finkenheerd, Diensdorf-Radlow, Eisenhüttenstadt, Friedland (mit der ehemaligen Gemeinde Groß Muckrow, Fürstenwalde/Spree, Groß Lindow, Grunow-Dammendorf (mit den ehemaligen Gemeinden Dammendorf und Grunow), Jacobsdorf (mit der ehemaligen Gemeinde Sieversdorf), Langewahl, Lawitz, Madlitz-Wilmersdorf (mit der ehemaligen Gemeinde Falkenberg), Mixdorf, Müllrose, Neißemünde, Neuzelle (mit der ehemaligen Gemeinde Ossendorf,), Ragow-Merz (mit den ehemaligen Gemeinden Ragow und Merz), Reichenwalde, Rietz-Neuendorf (mit der ehemaligen Gemeinde Alt Golm), Schlaubetal (mit den ehemaligen Gemeinden Bremsdorf, Fünfeichen und Kieselwitz), Siehdichum (mit den ehemaligen Gemeinden Poblitz, Rießen und Schernsdorf), Steinhöfel (mit den ehemaligen Gemeinden Buchholz, Demnitz, Neuendorf im Sande), Stadt Storkow (Mark) (mit den ehemaligen Gemeinden Alt Stahnsdorf, Bugk, Görsdorf b. Storkow, Groß Eichholz, Groß Schauen, Kehrigk, Kummersdorf, Limsdorf, Philadelphia, Rieplos, Schwerin, Selchow und Wochowsee), Tauche (mit der ehemaligen Gemeinde Stremmen), Vogelsang, Wendisch Rietz, Wiesenau, Ziltendorf,

im Freistaat Sachsen:

kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden,

im Freistaat Thüringen:

Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.

Anlage 3

Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom (in den Grenzen der Gebietsreform zum ) das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg:

Im Landkreis Barnim: Ahrensfelde (mit den ehemaligen Gemeinden Ahrensfelde, Blumberg, Eiche, Lindenberg und Mehrow), Stadt Bernau bei Berlin (mit der ehemaligen Gemeinde Schönow),, Panketal (mit den ehemaligen Gemeinden Schwanebeck und Zepernick), Rüdnitz, Wandlitz (mit den ehemaligen Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde und Stolzenhagen), Stadt Werneuchen (mit den ehemaligen Gemeinden Hirschfelde, Krummensee, Schönfeld, Seefeld, Tiefensee und Willmersdorf),

im Landkreis Dahme-Spreewald: Bestensee (mit der ehemaligen Gemeinde Pätz), Diepensee, Eichwalde, Heidensee (mit den ehemaligen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Gräbendorf, Gussow, Kolberg, Prieros, Streganz und Wolzig), Stadt Königs Wusterhausen (mit den ehemaligen Gemeinden Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf), Stadt Mittenwalde (mit den ehemaligen Gemeinden Brusendorf, Gallun, Motzen, Ragow, Schenkendorf, Telz und Töpchin), Schönefeld (mit den ehemaligen Gemeinden Großziethen, Kiekebusch, Selchow, Waltersdorf (Amt Schönefeld) und Waßmannsdorf), Schulzendorf, Wildau, Zeuthen,

im Landkreis Havelland: Brieselang (mit den ehemaligen Gemeinden Bredow und Zeestow), Dallgow-Döberitz (mit der ehemaligen Gemeinde Seeburg), Stadt Falkensee, Stadt Ketzin (mit den ehemaligen Gemeinden Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow), Stadt Nauen (mit den ehemaligen Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Ribbeck, Tietzow und Wachow), Retzow, Schönwalde-Glien (mit den ehemaligen Gemeinden Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde, und Wansdorf), Selbelang (Ortsteil der Gemeinde Paulinenaue), Wustermark,

im Landkreis Märkisch-Oderland: Stadt Altlandsberg, Fredersdorf-Vogelsdorf, Hoppegarten (mit den ehemaligen Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe), Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin (mit den ehemaligen Gemeinden Hennickendorf, Herzfelde und Lichtenow),

Landkreis Oberhavel: Birkenwerder, Freienhagen (Ortsteil der Stadt Liebenwalde), Glienicke/Nordbahn, Stadt Hennigsdorf, Hohen Neuendorf (mit der ehemaligen Gemeinde Stolpe), Stadt Kremmen, Leegebruch, Mühlenbecker Land (mit den ehemaligen Gemeinden Mühlenbeck, Schildow, Schönfließ und Zühlsdorf), Nassenheide (Ortsteil der Gemeinde Löwenberger Land), Neuendorf (Ortsteil der Gemeinde Löwenberger Land), Oberkrämer Stadt Oranienburg (mit den ehemaligen Gemeinden Friedrichsthal, Germendorf, Lehnitz, Malz, Schmachtenhagen, Wensickendorf und Zehlendorf), Stadt Velten,

im Landkreis Oder-Spree: Stadt Erkner, Gosen – Neu Zittau (mit den ehemaligen Gemeinden Gosen und Neu-Zittau), Grünheide (Mark) (mit den ehemaligen Gemeinden Hangelsberg, Mönchwinkel und Spreeau), Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreenhagen (mit der ehemaligen Gemeinde Markgrafpieske), Woltersdorf,

kreisfreie Stadt Potsdam (mit den ehemaligen Gemeinden Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Uetz-Paaren),

im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stadt Beelitz, Groß Kreutz (Havel) (mit den ehemaligen Gemeinden Bochow, Deetz, Krielow und Schmergow; ohne Ortsteile Götz, Jeserig und Schenkenberg), Kleinmachnow, Michendorf (mit den ehemaligen Gemeinden Fresdorf, Langerwisch, Stücken, Wildenbruch und Wilhelmshorst), Nuthetal (mit den ehemaligen Gemeinden Bergholz-Rehbrücke, Fahlhorst, Nudow, Philippsthal, Saarmund und Tremsdorf), Schwielowsee Seddiner See, Stahnsdorf, Stadt Teltow, Stadt Werder (Havel) (mit den ehemaligen Gemeinden Derwitz, Plötzin und Töplitz),

im Landkreis Teltow-Fläming: Blankenfelde – Mahlow (mit den ehemaligen Gemeinden Dahlewitz, Groß Kienitz, Jühnsdorf und Mahlow), Großbeeren, Stadt Ludwigsfelde (mit der ehemaligen Gemeinde Groß Schulzendorf), Rangsdorf (mit der ehemaligen Gemeinde Groß Machnow), Stadt Trebbin (mit den ehemaligen Gemeinden Lüdersdorf, Schönhagen und Thyrow), Stadt Zossen (mit den ehemaligen Gemeinden Glienick, Kallinchen, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche ohne Ortsteil Wünsdorf).

Anlage 4

B-Fördergebiete gem. Rz. 163:

1. In Berlin und Brandenburg

Landkreis Potsdam-Mittelmark soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin

2. In Mecklenburg-Vorpommern
  1. Kreisfreie Stadt: Schwerin

  2. Landkreis Ludwigslust

3. In Sachsen
  1. Kreisfreie Städte: Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau

  2. Landkreise: Chemnitzer Land, Delitzsch, Leipziger Land, Meißen, Mittweida, Muldentalkreis,


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Kamenz
davon
die Gemeinden Arnsdorf b. Dresden, Ottendorf-Okrilla, Stadt
Radeberg, Wachau bei Radeberg
Sächsische Schweiz
davon
die Gemeinden Stadt Heidenau, Stadt Pirna,
Weißeritzkreis
davon
die Gemeinden Bannewitz, Dorfhain, Stadt Freital, Kesselsdorf,
Kreischa, Stadt Rabenau, Stadt Tharandt, Stadt Wilsdruff

4. In Sachsen-Anhalt
  1. Kreisfreie Städte: Halle (Saale), Magdeburg

  2. Landkreise: Bördekreis, Ohrekreis, Saalkreis

5. In Thüringen
  1. Kreisfreie Städte: Eisenach, Erfurt, Jena, Weimar

  2. Landkreise: Saale-Holzland-Kreis, Sonneberg, Wartburgkreis,


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Gotha
davon
die Gemeinden Apfelstädt, Aspach, Bienstädt, Ebenheim, Emleben, Emstroda,
Friemar, Fröttstädt, Gamstädt, Stadt Gotha, Grabsleben,
Gräfenhain, Günthersleben-Wechmar, Herrenhof, Hörselgau, Hohenkirchen,
Ingersleben, Laucha, Leinatal, Mechterstädt, Metebach, Molschleben, Mühlberg,
Georgenthal (davon der Ortsteil Nauendorf), Neudietendorf, Nottleben, Stadt
Ohrdruf. Petriroda, Pferdingsleben, Schwabhausen, Seebergen, Teutleben,
Tröchtelborn, Trügleben, Tüttleben, Stadt Waltershausen, Wandersleben,
Weingarten, Zimmernsupra
Weimarer Land
davon
die Gemeinden Stadt Bad Berka, Ballstedt, Bechstedtstraß, Berlstedt, Stadt
Blankenhain, Buchfart, Stadt Buttelstedt, Daasdorf a. Berge, Döbritschen,
Ettersburg, Frankendorf, Großobringen, Großschwabhausen, Gutendorf,
Hammerstedt, Heichelheim, Hetschburg, Hohenfelden, Hohlstedt, Hopfgarten,
Hottelstedt, Isseroda, Kiliansroda, Kleinobringen, Kleinschwabhausen,
Klettbach, Stadt Kranichfeld, Krautheim, Kromsdorf, Lehnstedt, Leutenthal,
Stadt Magdala, Mechelroda, Mellingen, Mönchenholzhausen, Nauendorf, Stadt
Neumark, Niederzimmern, Nohra, Oettern, Ottstedt a. Berge, Ramsla,
Rittersdorf, Rohrbach, Sachsenhausen, Schwerstedt, Tonndorf, Troistedt,
Umpferstedt, Utzberg, Vippachedelhausen, Vollersroda, Wiegendorf, Wohlsborn
Sömmerda
davon
die Gemeinden Alperstedt, Andisleben, Eckstedt, Elxleben, Stadt Gebesee,
Großmölsen, Großrudestedt, Haßleben, Kleinmölsen, Markvippach, Nöda,
Ollendorf, Riethnordhausen, Ringleben, Schloßvippach, Udestedt, Walschleben,
Witterda

Anlage 5

ANHANG B DEFINITION DER STAHLINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Im Sinne dieses multisektoralen Beihilferahmens zählen alle Unternehmen, die die nachstehend aufgeführten Stahlerzeugnisse herstellen, zur Stahlindustrie:


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Erzeugnis
Position der Kombinierten Nomenklatur [8]
Roheisen
7201
Ferrolegierungen
7202 11 20, 7202 11 80, 7202 99 11
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen
hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer
Eisenschwamm
7203
Eisen und nicht legierter Stahl
7206
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7207 11 11; 7207 11 14; 7207 11 16; 7207 12 10; 7207 19 11; 7207 19 14; 7207 19 16; 7207 19
31; 7207 20 11; 7207 20 15; 7207 20 17; 7207 20 32; 7207 20 51; 7207 20 55; 7207 20 57; 7207
20 71
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
7208 10 00; 7208 25 00; 7208 26 00; 7208 27 00; 7208 36 00; 7208 37; 7208 38; 7208 39; 7208
40; 7208 51; 7208 52; 7208 53; 7208 54; 7208 90 10; 7209 15 00; 7209 16; 7209 17; 7209 18;
7209 25 00; 7209 26; 7209 27; 7209 28; 7209 90 10; 7210 11 10; 7210 12 11; 7210 12 19; 7210
20 10; 7210 30 10; 7210 41 10; 7210 49 10; 7210 50 10; 7210 61 10; 7210 69 10; 7210 70 31;
7210 70 39; 7210 90 31; 7210 90 33; 7210 90 38; 7211 13 00; 7211 14; 7211 19; 7211 23 10;
7211 23 51; 7211 29 20; 7211 90 11; 7212 10 10; 7212 10 91; 7212 20 11; 7212 30 11;
7212 40 10; 7212 40 91; 7212 50 31; 7212 50 51; 7212 60 11; 7212 60 91
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
7213 10 00; 7213 20 00; 7213 91; 7213 99
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl
7214 20 00; 7214 30 00; 7214 91; 7214 99; 7215 90 10
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 10 00; 7216 21 00; 7216 22 00; 7216 31; 7216 32; 7216 33; 7216 40; 7216 50; 7216 99 10
Rostfreistahl
7218 10 00; 7218 91 11; 7218 91 19; 7218 99 11; 7218 99 20
Walzdraht aus nicht rostendem Stahl
7219 11 00; 7219 12; 7219 13; 7219 14; 7219 21; 7219 22; 7219 23 00; 7219 24 00; 7219 31 00;
7219 32; 7219 33; 7219 34; 7219 35; 7219 90 10; 7220 11 00; 7220 12 00; 7220 20 10; 7220 90
11; 7220 90 31
Stabstahl und Profile aus nicht rostendem
Stahl
7221 00; 7222 11; 7222 19; 7222 30 10; 7222 40 10; 7222 40 30
Halbzeug aus anderem legierten Stahl
7225 11 00; 7225 19; 7225 20 20; 7225 30 00; 7225 40; 7225 50 00; 7225 91 10; 7225 92 10;
7225 99 10; 7226 11 10; 7226 19 10; 7226 19 30; 7226 20 20; 7226 91; 7226 92 10; 7226 93 20;
7226 94 20; 7226 99 20
Stabstahl und Profile aus anderem legierten
Stahl
7224 10 00; 7224 90 01; 7224 90 05; 7224 90 08; 7224 90 15; 7224 90 31; 7224 90 39; 7227 10
00; 7227 20 00; 7227 90; 7228 10 10; 7228 10 30; 7228 20 11; 7228 20 19; 7228 20 30; 7228 30
20; 7228 30 41; 7228 30 49; 7228 30 61; 7228 30 69; 7228 30 70; 7228 30 89; 7228 60 10; 7228
70 10; 7228 70 31; 7228 80
Spundwände
7301 10 00
Schienen und Bahnschwellen
7302 10 31; 7302 10 39; 7302 10 90; 7302 20 00; 7302 40 10; 7302 10 20
Nahtlose Rohre und Hohlprofile
7303; 7304
Geschweißte oder genietete Rohre mit
kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren
Durchmesser von mehr als 406,4 mm aus
Eisen oder Stahl
7305

Anlage 6

Begriffsbestimmungen im Sinne der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau

Im Sinne der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau bezeichnet der Ausdruck:

  1. „Schiffbau” den Bau in der Gemeinschaft von „seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb”;

  2. „Schiffsreparatur” die in der Gemeinschaft durchgeführte Reparatur oder Instandsetzung von „seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb”;

  3. „Schiffsumbau” den in der Gemeinschaft durchgeführten Umbau der „Seeschiffe mit Eigenantrieb” von mindestens 1 000 BRZ, sofern er zu einer umfassenden Änderung des Ladeprogramms, des Rumpfes, des Antriebssystems oder der Fahrgastunterbringung führt;

  4. „seegängige Handelsschiffe mit Eigenantrieb”:

    1. Schiffe von mindestens 100 BRZ für die Beförderung von Personen und/oder Gütern;

    2. Schiffe von mindestens 100 BRZ für die Durchführung von Sonderaufgaben (z. B. Schwimmbagger und Eisbrecher);

    3. Schlepper einer Leistung von mindestens 365 kW;

    4. Fischereifahrzeuge von wenigstens 100 BRZ bei Ausfuhrkrediten und Entwicklungshilfe entsprechend dem OECD-Übereinkommen von 1998 über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe oder jeglicher Vereinbarung über deren Änderung oder Ersetzung sowie den Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor;

    5. unfertige Gehäuse der unter Ziffer i) bis iv) genannten Schiffe, die freischwimmend und beweglich sind.

    In diesem Sinne gilt ein Schiff als „Seeschiff mit Eigenantrieb”, wenn ihm sein ständiger Antrieb und seine Steuerung alle Merkmale der Hochseetüchtigkeit verleihen. Hiervon ausgenommen sind Militärschiffe (d. h. Kriegsschiffe und sonstige Angriffs- oder Verteidigungsfahrzeuge, die nach ihren grundlegenden strukturellen Merkmalen und ihren Fähigkeiten ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt sind) und an sonstigen Schiffen ausschließlich für militärische Zwecke vorgenommene Änderungen oder Hinzufügungen, sofern es sich bei den Maßnahmen oder Vorkehrungen an diesen Schiffen, den Änderungen oder Hinzufügungen nicht um verschleierte Maßnahmen zugunsten der gewerblichen Schiffbauindustrie handelt, die mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht zu vereinbaren sind;

  5. „verbundene Einheit” eine natürliche oder juristische Person, die:

    1. Eigentümerin eines Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmens ist oder dieses kontrolliert, oder

    2. sich direkt oder indirekt durch Aktienbesitz oder auf andere Weise im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmens befindet.

    Die Kontrolle liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen, die/das im Schiffbau, in der Schiffsreparatur oder im Schiffsumbau tätig ist, einen Anteil von mehr als 25 % an der jeweils anderen Person oder dem jeweils anderen Unternehmen besitzt.

Anlage 7

ANHANG C DEFINITION DER KFZ-INDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Der „Kfz-Sektor” umfasst die Entwicklung, die Herstellung und den Zusammenbau von „Kraftfahrzeugen”, von „Motoren für Kraftfahrzeuge” und von „Baugruppen bzw. Teilsystemen” für diese Kraftfahrzeuge oder Motoren durch einen Kfz-Hersteller oder durch einen „erstrangigen Zulieferer”, im letztgenannten Fall nur im Rahmen eines „Gesamtprojekts”

a) Kraftfahrzeuge

Der Begriff „Kraftfahrzeuge” umfasst Personenkraftwagen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Straßenzugmaschinen, Omnibusse, Reisebusse und sonstige gewerblich genutzte Fahrzeuge. Der Begriff umfasst nicht Rennwagen, verkehrsferne Fahrzeuge (z. B. Schnee- und Golfmobile), Motorräder, Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Wohnwagen, Spezial-Lkw und -lieferwagen (z. B. Spritzen- und Werkstattwagen), Muldenkipper, Kraftkarren (z. B. Last-, Stapel- und Portalkraftkarren) und Militärfahrzeuge.

b) Kfz-Motoren

Der Begriff „Kfz-Motoren” umfasst Diesel- und Verbrennungsmotoren sowie Elektro-, Turbinen-, Gas-, Hybride- und sonstige Motoren für die vorstehend definierten „Kraftfahrzeuge”

c) Baugruppen und Teilsysteme

Eine Baugruppe oder ein Teilsystem ist eine Gesamtheit von primären Komponenten für ein Kraftfahrzeug oder einen Motor, die von einem erstrangigen Zulieferer hergestellt, zusammengebaut bzw. montiert und durch computergestütztes Bestellwesen oder Just-in-time-Fertigung geliefert wird. Die Logistikdienste wie Beschaffung und Lagerhaltung sowie die Ausführung von mit der Produktion zusammenhängenden Arbeiten durch Zulieferunternehmen (z. B. Lackieren von Teilmontagen) werden wie eine Baugruppe bzw. ein Teilsystem behandelt.

d) Erstrangige Zulieferer

Der Begriff „erstrangiger Zulieferer” umfasst einen von einem Hersteller unabhängigen oder nicht unabhängigen Zulieferer, der die Verantwortung für Konzeption und Entwicklung teilt und für ein Industrieunternehmen der Kfz-Industrie in Fertigungs- oder Montagephasen die Teilsysteme bzw. Baugruppen fertigt, montiert und/oder liefert. Dieser Industriepartner ist an den Hersteller häufig durch einen Vertrag gebunden, dessen Dauer der Lebensdauer des Modells annähernd entspricht (z. B. bis zum Neudesign). Ein erstrangiger Zulieferer kann Dienstleistungen, insbesondere Logistikdienste wie die Verwaltung einer Versorgungszentrale, erbringen.

e) Gesamtprojekt

Ein Hersteller kann am eigentlichen Investitionsstandort oder auf einem Industriegelände im Umkreis des Werks ein Projekt von erstrangigen Zulieferern integrieren, das/die dazu bestimmt ist/sind, die Lieferung von Baugruppen bzw. Teilsystemen für Fahrzeuge oder Motoren im Rahmen seines Projekts sicherzustellen. Diese Projekte in ihrer Gesamtheit werden als „Gesamtprojekt” bezeichnet. Das Gesamtprojekt erstreckt sich über die gleiche Dauer wie das Investitionsvorhaben des Kfz-Herstellers. Um die Investition eines erstrangigen Zulieferers in die Definition eines Gesamtprojekts integrieren zu können, muss wenigstens die Hälfte der aus dieser Investition stammenden Produktion dem Hersteller in dessen Fabrik geliefert werden.

Anlage 8

ANHANG D DEFINITION DER KUNSTFASERINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Im Sinne des multisektoralen Beihilferahmens wird die Kunstfaserindustrie wie folgt definiert:

  • Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

  • Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

  • jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzern einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.

Anlage 9

ANHANG I LISTE zu Artikel 32 des EG-Vertrags


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nummer des
Brüsseler Zolltarifschemas
Warenbezeichnung
Kapitel 1
Lebende Tiere
Kapitel 2
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall
Kapitel 3
Fische, Krebstiere und Weichtiere
Kapitel 4
Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natürlicher Honig
Kapitel 5
 
05.04
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz
oder geteilt
 
05.15
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungs-
zwecken verwendet werden
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Kapitel 9
Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03)
Kapitel 10
Getreide
Kapitel 11
Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke; Kleber, Inulin
Kapitel 12
Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte;
Pflanzen zum Gewerbe oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
Kapitel 13
 
ex 13.03
Pektin
Kapitel 15
 
15.01
Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepresst oder ausgeschmolzen
 
15.02
Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen,
einschließlich Premier Jus
 
15.03
Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarine und
Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
 
15.04
Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert
 
15.07
Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffi-
niert
 
15.12
Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehärtet, auch raffiniert,
jedoch nicht weiter verarbeitet
 
15.13
Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete
Fette
 
15.17
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tieri-
schen oder pflanzlichen Wachsen
Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren
Kapitel 17
 
17.01
Rüben- und Rohrzucker, fest
 
17.02
Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
 
17.03
Melassen, auch entfärbt
 
17.05 (*)
Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt
(einschließlich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen
Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker
Kapitel 18
 
18.01
Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
 
18.02
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und
anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen
Kapitel 22
 
22.04
Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stumm-
gemacht
 
22.05
Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter
Most aus frischen Weintrauben
 
22.07
Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke
 
ex 22.08 (*)
Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem
 
ex 22.09 (*)
beliebigen Äthylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, die in Anhang 1 des Vertrags aufgeführt sind (aus-
genommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke,
zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen – Essenzen – zur
Herstellung von Getränken)
 
ex 22.10 (*)
Speiseessig
Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes
Futter
Kapitel 24
 
24.01
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
Kapitel 45
 
45.01
Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl
Kapitel 54
 
54.01
Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbei-
tet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich
Reißspinnstoff)
Kapitel 57
 
57.01
Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt
oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle
(einschließlich Reißspinnstoff)

BMF v. - IV C 3 -InvZ 1015 - 1/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 119
EStB 2006 S. 101 Nr. 3
StB 2006 S. 87 Nr. 3
StBW 2006 S. 9 Nr. 5
WPg 2006 S. 337 Nr. 5
YAAAB-76150