BMF - IV B 3 - S 1302 - 40/05

Gegenseitigkeitsvereinbarung bei der steuerlichen Behandlung von Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu Katar

Bezug:

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Abs. 4 Einkommensteuergesetz rückwirkend ab vereinbart.

Dem katarischen Wunsch nach einer Gegenseitigkeitsvereinbarung hat die deutsche Seite unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt:

  1. Aufgrund des § 49 (4) Einkommensteuergesetz und des § 8 (1) Körperschaftsteuergesetz können, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Einkünfte, die eine im Staat Katar ansässige Person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Staat Katar durch den Betrieb von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, von den in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen befreit werden. Entsprechendes gilt nach § 2 (6) Gewerbesteuergesetz unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, auch für die Gewerbesteuer.

    Die vorstehenden Absätze gelten auch für Beteiligungen eines Luftfahrtunternehmens an einem Pool, einer Betriebsgesellschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

  2. Der Begriff „Person” bedeutet natürliche Personen und juristische Personen.

  3. Der Begriff „eine im Staat Katar ansässige Person” bedeutet:

    1. eine natürliche Person, die im Staat Katar im Sinne der dortigen Steuergesetze ansässig ist, ohne gleichzeitig im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu haben,

    2. eine juristische Person, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Staat Katar hat, ohne gleichzeitig ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu haben.

  4. Die vorgenannten Befreiungen gelten für Steuern vom Einkommen und die Gewerbesteuer, die ab dem erhoben werden.

  5. Eine Steuerbefreiung der Einkünfte der Mitarbeiter der unter 1. genannten Unternehmen entspricht nicht deutscher Abkommenspolitik und kann daher nicht in eine Gegenseitigkeitsvereinbarung einbezogen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 3 - S 1302 - 40/05
Bayr. Staatsmin. der Fin. v. - 32 - S 1302 - 032 - 338/06
Bayr. Landesamt für Steuern v. - S 1302 - 1 St 32 / St 33


Fundstelle(n):
MAAAB-76073