Besteuerung der Land und Forstwirtschaft
4. Aufl. 2003
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B. Einkommensteuer
I. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
1. Begriff, Allgemeines
37 Der Umfang der Einkünfte, die als Einkünfte auf LuF der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt werden, ist in § 13 Abs. 1 EStG umschrieben. § 13 EStG enthält keine allgemeine Begriffsbestimmung; er zeigt aber die wesentlichen Betriebsarten auf, die steuerlich regelmäßig zu Einkünften aus LuF führen. Die Einkünfte aus den verschiedenen Betriebsarten werden dabei einzeln aufgezählt. Die Aufzählung ist erforderlich, um einerseits die Besteuerungstatbestände in gesetzlich notwendiger Klarheit festzulegen, was mit einer allgemeinen Begriffsbestimmung nicht zu erreichen wäre, und anderseits eine Abgrenzung sowohl zu den anderen Einkunftsarten des EStG als auch – wegen mitunter unterschiedlicher Voraussetzungen und steuerlicher Folgen (z. B. Umfangbegrenzung bei Tierzucht und Tierhaltung; verschiedene Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft; Einbeziehung von Gewinnen aus bestimmten Betriebsarten bei Durchschnittssatzgewinnen nach § 13a Abs. 8 EStG) – zwischen den einzelnen Betriebsarten innerhalb der Einkunftsart „LuF” zu erreichen.
38 Die Einkünfte aus LuF ge...