Klaus Altehoefer, Karl-Heinz M. Bauer, Dirk Eisele, Helmar Fichtelmann, Helmut Walter

Besteuerung der Land und Forstwirtschaft

4. Aufl. 2003

ISBN der Online-Version: 3-482-55191-X
ISBN der gedruckten Version: 3-482-49304-9

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Besteuerung der Land und Forstwirtschaft (4. Auflage)

D. Substanzsteuern

I. Grundsteuer

1. Steuergegenstand, Steuerbefreiungen

1360 Betriebe der LuF (§§ 33, 48a und 51a BewG) unterliegen der GrSt (§ 2 Nr. 1 GrStG).

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann grstpfl., wenn er gleichzeitig für begünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) benutzt wird oder die luf Nutzung der unmittelbaren Verwirklichung begünstigter Zwecke dient (Abschn. 30 Abs. 1 Satz 1 GrStR). Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist z. B. deshalb auch dann stpfl., wenn sie ausschließlich Blumen und Pflanzen für die Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt ( BStBl III 185).

1361 Ausnahmen von der Besteuerung enthält § 6 GrStG. Steuerfrei bleibt der luf genutzte Grundbesitz eines nach §§ 3 und 4 GrStG begünstigten Eigentümers,

  1. der Lehr- und Versuchszwecken dient (§ 6 Nr. 1 GrStG). Die Nutzung muss nachhaltig und darf nicht von nur vorübergehender Dauer sein (Absch. 30 Abs. 2 Satz 3 GrStR);

  2. der innerhalb eines Übungsplatzes oder Flughafens liegt (§ 6 Nr. 2 GrStG). Das gilt auch dann, wenn das Grundstück verpachtet ist ( BStBl III 183); sowie

  3. Grundbesitz i. S. des § 4 Nr. 1 bis 4 (§ 6 Nr. 3 GrStG).

Bei teilweiser Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck ist, ...BStBl 1997 II 228

Besteuerung der Land und Forstwirtschaft

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