BFH Beschluss v. - X S 18/05

Darlegung einer Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom X B 37/05 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Senat habe den verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insbesondere habe der Senat den Hinweis des Antragstellers (Seite 11 f. der Beschwerdebegründung) auf seinen Schriftsatz vom nur unzureichend zur Kenntnis genommen und nicht erwogen, dass die Nichtanhörung der Zeugen C, M und J die Entscheidung des FG eindeutig zu seinen Lasten geprägt habe. Durch einen Zahlendreher in der Beschwerdebegründung sei der Schriftsatz zwar mit dem Datum benannt worden. Dieser Schriftsatz verweise jedoch auf den Schriftsatz vom , der im Übrigen auch eindeutig identifizierbar gewesen sei, weil im Text auf die jenem Schreiben beiliegende Anlage K 10 verwiesen worden sei.

II. Die Anhörungsrüge ist —bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—), denn der vermeintliche Verfahrensverstoß liegt nicht vor.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs —in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)— verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht —NVwZ— 2005, 81).

Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom die vom Antragsteller erhobenen Rügen umfassend geprüft. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte. Dies gilt insbesondere auch für seinen Vortrag, das FG habe verfahrensfehlerhaft die Einvernahme von Zeugen unterlassen. Der Senat hat sich mit der auf Seite 11 der Beschwerdeschrift vom vorgetragenen Rüge des Klägers, das FG habe die Zeugin C vernehmen müssen, ausdrücklich befasst. Im Übrigen kann er der Einlassung des Antragstellers in der Anhörungsrüge, er habe die unterlassene Einvernahme von zwei weiteren Zeugen in der Beschwerdebegründung schlüssig gerügt, nicht folgen. Der auch im FG-Verfahren fachkundig vertretene Antragsteller hat mit dem Hinweis auf die Schriftsätze vom bzw. nicht dargelegt, dass er diesen (gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtbaren) Mangel in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt hat bzw. aus welchen (stichhaltigen) Gründen ihm eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69).

Der Antragsteller verkennt, dass ein Gericht —zumal in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision— nicht jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich behandeln muss. Der Umstand allein, dass sich die Gründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (vgl. auch , Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 1008, Der Betrieb 2005, 1012).

Im Kern richten sich die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers gegen die Rechtsauffassung des FG und die Tatsache, dass der Senat aufgrund seiner Beschwerde die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. hierzu auch , BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom , BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 595 Nr. 3
BAAAB-73878