Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 353 - G 1103 - 049

Grundsteuer;
Änderung des Grundsteuergesetzes – Steuerbefreiung (§ 3 GrStG) ÖPP-Beschleunigungsgesetz

Die Regelung zur Steuerbefreiung für die Grundbesitz bestimmter Rechtsträger im Grundsteuergesetz (§ 3 GrStG) ist durch Art. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentliche Private Partnerschaften (ÖPP-Beschleunigungsgesetz vom (BStBl 2005 I S. 870, BGBl 2005 I S. 2676) ergänzt worden.

Mit der Einfügung des neuen Satz 3 in § 3 Abs. 1 GrStG wird die subjektive Befreiungsvoraussetzung durchbrochen (Zurechnung des Grundstücks auf einen begünstigten Rechtsträger, z. B. inländische juristische Person des öffentlichen Rechts). Danach ist Grundbesitz, der von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer „Öffentlich Privaten Partnerschaft” einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird, von der Grundsteuer befreit, wenn die Übertragung des Eigentums auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

Das Gesetz ist am Tag der Verkündung, dem in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber hat in dem Ausschluss der Steuerbefreiung für Grundstücke, die hoheitlich genutzt werden, aber nicht im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, eine Diskriminierung gesehen und eine Ausnahme für die Fälle geregelt, bei denen die Übertragung am Ende der Vertragslaufzeit auf die öffentliche Hand vereinbart ist, da in diesen Fällen auch wirtschaftliches Eigentum angenommen werden kann (§ 39 II Nr. 1 AO). Insoweit dient die Regelung auch der Klarstellung.

Das FinMin bittet über Anträge auf Grundsteuerbefreiung nach der o. g. Gesetzesregelung vor einer Entscheidung zu unterrichten.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 353 - G 1103 - 049

Fundstelle(n):
NAAAB-73070