SenFin Berlin - III A - S 2144 c - 1/2000

Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG
I. Einschränkung der zugunsten der Altersvorsorge vereinbarten Entgeltumwandlung
II. Sinkende Beiträge aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG regelt den Betriebsausgabenabzug beim Trägerunternehmen für den Fall, dass sich die Unterstützungskasse die Mittel für die Versorgungsleistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft (rückgedeckte Unterstützungskasse). Danach ist der Abzug des Beitrages bei Versicherungen für einen Leistungsanwärter u. a. nur dann zulässig, wenn jährlich Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen.

Im  IV A 6 – S 2144c – 9/01, BStBl 2002 I, S. 214 (EStG-Kartei Berlin § 4d EStG Nr. 5) wurde u. a. zu der Frage, ob sinkende Beiträge aufgrund einer Bemessung nach variablen Gehaltsbestandteilen einem Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG entgegenstehen, Stellung genommen. Nach Tz. 2 des BMF-Schreibens ist eine Verminderung der Beiträge an eine Unterstützungskasse dann unschädlich, wenn die Reduzierung auf einer Änderung der Versorgungszusage beruht und die Prämienzahlung nach der Vertragsänderung mindestens in konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten sind. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen variable Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld unmittelbar Bemessungsgrundlage für die Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind. Bei derartigen Versorgungszusagen wird der Umfang der Zuwendungen durch einseitige Entscheidungen des Arbeitgebers unabhängig von einer Vertragsänderung beeinflusst, so dass die daraus resultierenden verminderten Zuführungen steuerschädlich im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG sind (vgl. letzter Absatz des o. g. BMF-Schreibens).

Es ist nunmehr gefragt worden,

  • wie Reduzierungen von Entgeltumwandlungen bzw.

  • wie sinkende Beiträge aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

zu behandeln sind. Diesbezüglich gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Einschränkung der vereinbarten Entgeltumwandlung

Eine einmalige Änderung der Versorgungszusage liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Entgeltumwandlungen im Wege einer vertraglichen Vereinbarung reduziert. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund die Gehaltsumwandlungen vermindert werden. (Häufig kommt eine solche Reduzierung insbesondere dann in Betracht, wenn die Beiträge nicht mehr aus Sonderzahlungen finanziert werden können, weil das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen ist, die freiwillige Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld einzustellen.) In diesem Fall sind sinkende Beiträge unschädlich, wenn die Prämienzahlungen nach der Vertragsänderung mindestens in konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten sind. Dies gilt auch bei einer nochmaligen vertraglichen Reduzierung der Entgeltumwandlung.

II. Sinkende Beiträge aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach dem Sinn und Zweck des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 EStG, der planmäßige Vorfinanzierungen vermeiden soll, führen sinkende Beiträge nicht zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzugs, soweit die Beitragsminderung durch Faktoren verursacht wird, die gesetzlich vorgegeben werden, und die Prämienzahlungen nach der Minderung mindestens in konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten sind. So führt beispielsweise das einmalige Absinken der Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

SenFin Berlin v. - III A - S 2144 c - 1/2000

Fundstelle(n):
CAAAB-72375