BMF - IV A 5 - S 7229 - 5/05

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze mit Sammlermünzen

Bezug:

(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i.V.m. Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG) im Kalenderjahr 2006 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in EUR umgerechnet werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2006 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 13 514 EUR je Kilogramm (umgerechneter Tagespreis vom ) vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Nach Tz. 174 Nr. 2 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2006 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 218 EUR je Kilogramm (Tagespreis vom ) vorzunehmen.

(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2006. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 5 - S 7229 - 5/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
StB 2006 S. 8 Nr. 1
UR 2006 S. 301 Nr. 5
UVR 2006 S. 9 Nr. 1
XAAAB-71772