BFH Beschluss v. - IV S 10/05 BStBl 2006 II S. 76

Leitsatz

1. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen zum sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird also mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu werten (Beseitigung der im , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, geäußerten Zweifel).

2. Mangels einer besonderen Rechtsgrundlage ist die Gegenvorstellung ab unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen. Sie ist damit weder fristgebunden noch kostenpflichtig.

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4FGO § 133aZPO § 321a Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

Mit Beschluss vom IV B 84-87/04 hat der erkennende Senat die Beschwerden des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen die als unzulässig verworfen. Gegen diesen —am zur Post gegebenen— Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinen Schriftsätzen vom und vom . Er trägt vor, er habe die Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet versäumt, weil ihm nicht zuzurechnen sei, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter das Mandat überraschend und grundlos niedergelegt habe. Die Urteile des FG verletzten seine Rechte. Insbesondere sei ihm in dem Verfahren vor dem FG das rechtliche Gehör verweigert worden.

Der Rechtsbehelf des Antragstellers kann keinen Erfolg haben.

Da der Antragsteller nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den beschließenden Senat, sondern andere Verfahrensnormen rügt, ist die Eingabe nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinn zu würdigen. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BRDrucks 663/04, S. 33; , BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 920).

Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom IV B 42/05 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) Zweifel an der weiteren Statthaftigkeit der in der FGO nicht ausdrücklich vorgesehenen Gegenvorstellung geäußert. Denn einmal dürfte eine analoge Anwendung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) auf andere Verfahrensmängel nach der ausdrücklichen Begrenzung der Vorschrift auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRüG) vom (BGBl I, 3220) nicht mehr in Betracht kommen. Zum anderen bestehen Bedenken, die klare inhaltliche Beschränkung des § 133a FGO im Wege einer analogen Anwendung auf andere Verfahrensfehler zu umgehen. Der erkennende Senat entscheidet diese Frage nunmehr und stützt die Gegenvorstellung mangels einer vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsgrundlage unmittelbar auf die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Zwar gehört die Rechtsprechung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zur öffentlichen Gewalt i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG, weil dieser nur den Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter gewährt (, BVerfGE 76, 93, 98, m.w.N.). Im Streitfall geht es jedoch nicht um einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil Rechtsweg und Rechtsschutz versagt würden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll im Gegenteil auch weiterhin Rechtsschutz durch die Gegenvorstellung gewährt werden (BRDrucks 663/04, S. 33). Dieser muss indessen auch gegenüber dem Richter greifen, wenn die Rechtsverletzung so gravierend ist, dass sie einer Versagung des Rechtsschutzes gleichkommt. Eine derartige Rechtsverletzung ist im Streitfall weder geltend gemacht noch ist sie ersichtlich. Wird die Gegenvorstellung aber auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt, so ist sie weder fristgebunden noch kostenpflichtig.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist gleichwohl zurückzuweisen.

Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).

Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom IV B 84-87/04 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, hat der Antragsteller in seinen Eingaben vom und vom nicht einmal ansatzweise dargelegt. Seine Angriffe richten sich im Wesentlichen gegen die (angeblich rechtswidrigen) Entscheidungen des FG. Soweit der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das FG geltend gemacht hat, wären die Vorentscheidungen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Gegenvorstellung analog § 321a ZPO an das FG (ab nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO mit der Anhörungsrüge des § 133a FGO) anzufechten gewesen. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, ggf. seinen früheren Prozessbevollmächtigten in Anspruch zu nehmen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Fundstelle(n):
BStBl 2006 II Seite 76
AO-StB 2006 S. 6 Nr. 1
BB 2005 S. 2734 Nr. 50
BFH/NV 2006 S. 199 Nr. 1
BStBl II 2006 S. 76 Nr. 2
DStR 2005 S. 2172 Nr. 51
DStRE 2006 S. 63 Nr. 1
DStZ 2006 S. 10 Nr. 1
GStB 2006 S. 3 Nr. 1
HFR 2006 S. 174 Nr. 2
INF 2006 S. 167 Nr. 5
NJW 2006 S. 861 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2005 S. 4109
SJ 2006 S. 10 Nr. 3
StB 2006 S. 6 Nr. 1
StBW 2005 S. 6 Nr. 25
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2006 S. 645
QAAAB-71141