BFH Beschluss v. - XI B 180/06

Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH

Gesetze: FGO § 128, FGO § 36, FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom XI B 4/06 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde am zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom , der am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin „Beschwerde” gegen den Beschluss vom XI B 4/06 eingelegt.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den aufzuheben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Eingabe vom ist als Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom XI B 4/06 wegen Nichtzulassung der Revision nicht statthaft. Denn gegen Entscheidungen des BFH ist weder eine Beschwerde (vgl. § 128 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch eine außerordentliche Beschwerde (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom VIII B 199/05, BFH/NV 2006, 777) eröffnet. Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Finanzgerichte berufen (vgl. § 36 FGO).

Eine Umdeutung der ausdrücklich als solche bezeichneten Beschwerde in eine seit dem eröffnete sog. Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO kommt nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO nicht gerügt.

Ob die Beschwerde in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden könnte, kann offenbleiben. Ungeachtet der Zweifel des Senats an der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH nach Einführung der Anhörungsrüge mit Wirkung zum (ablehnend z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.), könnte eine Gegenvorstellung nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (z.B. , BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.). Derart schwerwiegende Verstöße hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1151 Nr. 6
SAAAC-41503