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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 33/2005

Gesetze: EStG § 35a Abs. 1, EStG § 35a Abs. 2

Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

Leitsatz

Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Auftraggebers erbracht werden, sind nicht nach § 35a Abs. 2 EStG 2003 begünstigt.

Aufwendungen für Reinigungsleistungen in einer Textilreinigung fallen nicht unter § 35a Abs. 2 EStG 2003.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 599 Nr. 10
KÖSDI 2006 S. 15153 Nr. 7
SAAAB-69666

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.09.2005 - IV 33/2005

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