Verzinsung einer Investitionszulagenrückforderung bei Bestehen des Zulageanspruchs in einem anderen Jahr
Leitsatz
Eine Investitionszulagenrückforderung ist auch dann nach § 8 InvZulG 1993 (bzw. § 7 InvZulG 1999) zu verzinsen, wenn sich
aufgrund einer von der ursprünglichen Festsetzung abweichenden zeitlichen Zuordnung von Investitionen gleichzeitig der Rückforderungsanspruch
des FA im einen Jahr und ein Anspruch auf Investitionszulage des Steuerpflichtigen in einem Folgejahr gegenüber stehen (keine
teleologische Reduktion der Vorschrift).
Dass das FA mit dem Steuerpflichtigen ggf. einen Verrechnungsvertrag wegen des Zulage-Anspruchs und der Zulage-Rückforderung
geschlossen hat, ist für die Verzinsung unbeachtlich. Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag sind auch nicht infolge sachlicher
Unbilligkeit zu erlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1552 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2006 S. 2188 EAAAB-68531
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