Bayer. Landesamt für Steuern - S 0702 a - 1 St 4106

Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung – Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG);
Behandlung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Stiftungen

Bezug:

Nach Frage 19 des überarbeiteten Frage-Antwort-Katalogs zum StraBEG vom ist die Übertragung bzw. die Rückübertragung von Vermögen auf bzw. von einer Stiftung nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (sog. unechte Treuhand).

Dieser Auffassung widerspricht das (EFG 2005 S. 981). Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 21/05).

Für den Fall, dass der BFH die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bestätigt, stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes aufgrund der Aussage im Frage-Antwort-Katalog. Dazu haben die AO-Referenten des Bundes und der Länder beschlossen, folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben und das Vermögen von der Stiftung bereits wieder zurück übertragen.

In derartigen Fällen ist ein Vertrauensschutz zu bejahen.

2. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben und das Vermögen von der Stiftung aber noch nicht zurück übertragen.

In derartigen Fällen ist ein Vertrauensschutz zu bejahen, solange die Rückübertragung des Vermögens vor Veröffentlichung einer vom Merkblatt abweichenden Verwaltungsanweisung ergeht. Die Frage des Erlasses einer derartigen Verwaltungsanweisung kann sich erst stellen, wenn der BFH das Urteil des FG Rheinland-Pfalz ganz oder teilweise bestätigen sollte.

3. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung keine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben.

Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nicht. Eine Bindungswirkung des Frage-Antwort-Katalogs über das StraBEG hinaus ist niemals zum Ausdruck gebracht worden. Daher kann die Antwort zu Frage 19 des Katalogs kein schützenswertes Vertrauen hinsichtlich der schenkungsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten begründen, die entweder nicht Gegenstand einer strafbefreienden Erklärung waren oder die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung standen.

Bayer. Landesamt für Steuern v. - S 0702 a - 1 St 4106

Fundstelle(n):
QAAAB-67581