BFH Beschluss v. - IV B 7, 8/04

Instanzenzug: , 11 K 935/00

Gründe

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die in entsprechender Anwendung des § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die angefochtenen sind unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in den vorbezeichneten Urteilen hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).

Im Streitfall sind die Beschwerden zwar von einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der AG eingelegt worden. Die nach § 62a Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Rechtsanwaltsgesellschaften, die durch Personen nach § 3 Nr. 1 StBerG tätig werden, eingeräumte Vertretungsbefugnis vor dem BFH steht einer solchen Gesellschaft allerdings nur dann zu, wenn die Gesellschaft nach deutschem Recht als solche zum Beruf zugelassen ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Prozesshandlung vorliegt (vgl. , BFH/NV 2004, 1290). Im Streitfall liegt eine solche Zulassung nicht vor. Dies ist dem beschließenden Senat aus dem bekannt, in dem die nämliche Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung als Prozessbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen worden ist. Der VII. Senat des BFH hat diese Entscheidung des (BFH/NV 2005, 570) bestätigt.

2. Die Niederlegung der Mandate durch die Vorstandsvorsitzende der X-AG mit Schreiben vom hat keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens, denn Prozessbevollmächtigte ist die AG und nicht die bis dahin als Vorstandsvorsitzende agierende Rechtsanwältin Y. Weiter erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags in Anwaltsprozessen gemäß § 62a, § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten, der gemäß § 62a FGO postulationsfähig sein muss, rechtliche Wirksamkeit (vgl. , BFH/NV 1996, 816, m.w.N.). Eine solche Anzeige liegt im Streitfall nicht vor. Daher ist auch die vorliegende Entscheidung der bisherigen Prozessbevollmächtigten zuzustellen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 816).

3. Da mithin die Beschwerden nicht von einer vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Person eingelegt worden sind, ist die Einlegung der Beschwerden unwirksam.

Fundstelle(n):
LAAAB-66589