Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2363 A - St 32 2

Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2006

I. Allgemeine Regelungen

Für die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2006 gelten die Vorschriften der §§ 32, 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i. d. F. vom (BGBl 2002 I S. 4210, BGBl 2003 I S. 179, BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom (BGBl 2005 I S. 1818).

Neben den Vorschriften des EStG sind die Anordnungen in den R 107 bis 110 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 – LStR 2002 – vom (BStBl I Sonder-Nr. 1/2001), geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien (LStÄR) 2004 vom (BStBl 2003 I S. 456) und die LStÄR 2005 (BStBl 2005 I S. 965), die Hinweise in H 107 bis H 110 des amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2005, das  IV C 5 – S 2363 – 16/05 – (BStBl 2005 I S. 787) und die Anordnungen der OFD in dem „Merkblatt über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2006” zu beachten.

Die Lohnsteuerkarten 2006 sind auf Grund der melderechtlichen Unterlagen der Gemeinden (z. B. Melderegister oder Einwohnerkartei) nach den Verhältnissen am auszustellen.

II. Besondere Anordnungen über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2006

1. Steuerklasse II

Die Eintragung der Steuerklasse II kommt gemäß § 38b Nr. 2 EStG nur in Betracht, wenn bei dem Arbeitnehmer ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 darf die Gemeinde die Steuerklasse II dann bescheinigen, wenn sie bereits (im allgemeinen Ausstellungsverfahren oder nachträglich) auf der Lohnsteuerkarte 2005 die Steuerklasse II eingetragen hatte und der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres 2005 keine Änderung der Steuerklasse beantragt hat. Liegen der Gemeinde gegenteilige Erkenntnisse vor, nach denen die Eintragung der Steuerklasse II nicht in Betracht kommt, darf sie nur die Steuerklasse I bescheinigen.

Beantragt ein Steuerbürger erstmals die Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2006, so hat er gegenüber der Gemeinde schriftlich zu versichern, dass

  • die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und

  • ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Das mit – St 322 – bekannt gegebene Erklärungsmuster kann von den Gemeinden weiter verwendet werden.

Mit volljährigen Personen die sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen können, besteht keine der Eintragung der Steuerklasse II entgegenstehende „schädliche” Haushaltsgemeinschaft (vgl.  IV C 4 – S 2281 – 515/04; BStBl 2004 I S. 1042; ESt-Kartei Karte 1 zu § 24b EStG). Zu weiteren Einzelheiten vgl. das Beispiel 4 in Abschn. 9 Abs. 2 B des Gemeindemerkblatts.

2. Übermittlung der Lohnsteuerkarten

Die Gemeinden haben die Lohnsteuerkarten grundsätzlich nach der Ausstellung laufend den Arbeitnehmern unmittelbar zu übermitteln.

3. Freibeträge für Behinderte und Hinterbliebene

Damit die Gemeinden bereits bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten auch die Freibeträge für Behinderte und Hinterbliebene der Arbeitnehmer eintragen können, die die betreffende steuerliche Vergünstigung im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung oder der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen, sind diese Fälle den betreffenden Gemeinden mit dem Vordruck Lo 37 (Ko 0803) laufend mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung des maßgebenden Jahresfreibetrags in Euro sowie das genaue Ablaufdatum des Freibetrags (ggf. der 31.12.) oder die Angabe „unbegrenzt”. Die Mitteilung der Hinterbliebeneneigenschaft erfolgt mit dem Merkmal „H”. Abgänge (jedoch nicht in Todesfällen oder in Fälle des Wegzugs aus der Gemeinde) sind als Löschungen auszuweisen; bei Änderungen gilt jeweils die neueste Mitteilung. Die Angaben werden von der Gemeinde in dem dort eingesetzten Programm „MESO” personenbezogen gespeichert. Aufgrund der Speicherung im Programm „MESO” wird ein Freibetrag bei zeitlicher Begrenzung letztmals für das den Gemeinden mitgeteilte Ablaufjahr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

In Fällen der Übertragung des Behinderten- und/oder Hinterbliebenenpauschbetrags bei auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kindern unter 18 Jahren ist eine Aussonderung der Lohnsteuerkarte zur manuellen Eintragung nicht vorgesehen. Die Daten werden aufgrund der Angaben im Vordruck Lo 37 von den Gemeinden im Programm „MESO” erfasst und bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten automatisch berücksichtigt.

Der Vordruck Lo 37 (Ko 0308) steht den Finanzämtern auch als Word-Vorlage zur Verfügung.

4. Steuerklassen V und VI

Wegen der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 mit den Steuerklassen V und VI wird auf Abschn. 14 und 15 des Gemeindemerkblatts hingewiesen.

III. Vordrucke für die Lohnsteuerkarten 2006

Die Lohnsteuerkarten 2006 werden einheitlich entsprechend dem mit o. a. bekannt gegebenen Muster mit der Bezeichnung „LSt 1 (Ko 0705)” aufgelegt. Dieses Muster, das möglichst wenig Druckzeilen vorsieht, ist in erster Linie für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten mit Datenverarbeitungsanlagen bestimmt. Für die nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten erhalten die Gemeinden von der Kommunalen Datenzentrale Mainz entsprechend vorbereitete Mehrstücke. Eine Vorrathaltung für die Gemeinden durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen. Ein evtl. Bedarf beim Finanzamt ist meiner Beschaffungsstelle anzuzeigen.

In dem Karton für die Lohnsteuerkarte ist aus Sicherheitsgründen ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist gelb.

Zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes (Ermittlung der auf die einzelne Gemeinde entfallenden Lohnsteuerbeträge) ist neben der Bezeichnung der Gemeinde auch ihr achtstelliger Gemeindeschlüssel nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Amtlicher Gemeindeschlüssel – AGS –) in dem dafür vorgesehenen Eintragungsfeld anzugeben; die beiden ersten Stellen sind in Rheinland-Pfalz zur Länderunterscheidung immer 07. Der Aufdruck sonstiger Ordnungsmerkmale der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte ist nicht zulässig.

Außer der Bezeichnung des Finanzamts ist auch dessen vierstellige Nummer nach dem bundeseinheitlichen Finanzamtsschlüssel anzugeben, die u. a. Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung die Erfüllung ihrer lohnsteuerlichen Verpflichtung erleichtern soll. Gemeinden, die im Bezirk von Außenstellen der zusammengelegten Finanzämter liegen, haben neben der Finanzamtsbezeichnung die vierstellige Nummer der Außenstelle anzugeben (vgl. Abschn. 2 Abs. 1 des Gemeindemerkblatts).

Die beauftragte Druckerei wird die Lohnsteuerkartenvordrucke so ausliefern, dass sie Mitte September 2005 den Gemeinden bzw. der Kommunalen Datenzentrale Mainz vorliegen.

IV. Verwendung von Fensterumschlägen

Die Lohnsteuerkartenvordrucke sind so gestaltet worden, dass sie in – den postalischen Vorschriften entsprechenden – Fensterumschlägen versandt werden können. Die Fensterumschläge können für den finanzamtlichen Bedarf (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) bei der Beschaffungsstelle der OFD angefordert werden.

V. Merkblätter, Bekanntmachungen und Vordrucke

Im Zusammenhang mit der Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2006 sind die folgenden Merkblätter, Bekanntmachungen und Vordrucke aufgelegt worden:

1. Merkblatt für die Gemeinden über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2006

Die Merkblätter werden den Gemeinden unmittelbar zugesandt (3-fach); die bisherige Verteilung über die Finanzämter erübrigt sich dadurch.

Das Gemeindemerkblatt 2006 steht auch auf den Internetseiten (www.fin-rlp.de) der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der OFD Koblenz unter „Aktuelles” zum Abruf bereit.

2. Öffentliche Bekanntmachung zur Lohnsteuerkarte 2006

Die Gemeinden haben, sobald die Übermittlung der Lohnsteuerkarten nahezu beendet ist, dies öffentlich bekannt zu machen. Die OFD hat wiederum eine entsprechende Bekanntmachungen einheitlich erstellt. Diese geht den Gemeinden zusammen mit dem Merkblatt zu.

3. Informationsschrift „Lohnsteuer ’2006”

Ein Versand der Informationsschrift „Lohnsteuer ’2006” mit den Lohnsteuerkarten ist nicht vorgesehen. Eine pdf-Version dieses Informationsheftes ist weiterhin im Internet (www.fin-rlp.de unter „Steuern”) abrufbar.

4. Steuerliche Lebensbescheinigung

Die Gemeinden haben Personen für Kinder unter 18 Jahren auf Antrag eine steuerliche Lebensbescheinigung auszustellen, wenn die Kinder mit diesen Personen im ersten Grad verwandt, aber nicht in deren Wohnung gemeldet sind. Für die Ausstellung der Lebensbescheinigung ist der Vordruck „LSt 3 L” zu verwenden, der den Gemeinden im Programm „MESO” als Vorlage zur Verfügung steht.

In den Fällen, in denen der Gemeinde bereits eine Mitteilung des Finanzamts „LSt 3 M” über die Eintragung des vollen Kinderfreibetrags beim anderen Elternteil vorliegt, hat die Gemeinde gleichzeitig mit der Ausstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung auch das Finanzamt zu unterrichten. Hierzu ist der Vordruck „LSt 3 N” zu verwenden, der den Gemeinden im Programm „MESO” ebenfalls als Vorlage zur Verfügung steht.

5. Kontrollmitteilung für Kinder durch das Finanzamt

Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens für 2006 oder einer Einkommensteuer-Veranlagung 2006 ist von den Finanzämtern wiederum zu prüfen, ob die von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ergeben sich dabei Abweichungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu Gunsten des Arbeitnehmers hat das Finanzamt dies der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, mitzuteilen. Darüber hinaus sind der Gemeinde die unter 18 Jahre alten Kinder mitzuteilen, die das Finanzamt als Pflegekind anerkannt oder abgelehnt hat. Für die Mitteilung an die Gemeinden ist die Wordvorlage „LSt 3 M” zu verwenden.

6. Mitteilung über die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte

Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 Satz 5 EStG). Für diese Mitteilung ist der Vordruck „LSt 3 S (Ko 0998)” zu verwenden. Auch dieser Vordruck steht den Gemeinden im Programm „MESO” als Vorlage zur Verfügung.

VI. Pressemitteilung zur Lohnsteuerkarte 2006

Die Oberfinanzdirektion wird Ende Oktober 2005 eine Pressemitteilung über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 herausgeben und auch im Internet veröffentlichen (www.fin-rlp.de unter „Presse”).

VII. Statistische Zählung der ausgestellten Lohnsteuerkarten 2006

Eine statistische Zählung der ausgestellten Lohnsteuerkarten 2006 ist nicht mehr erforderlich (vgl. die Mitteilung an die Gemeinden vom  – S 2363 A – St 32 2).

Merkblatt über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2006 (Herausgegeben von der Oberfinanzdirektion Koblenz im August 2005)

I. Allgemeines

1. Rechtsgrundlagen/Neuregelungen

(1) Die Gestaltung, Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2006 bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 32, 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i. d. F. vom (BGBl 2002 I S. 4210, BGBl 2003 I S. 179, BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom (BGBl 2005 I S. 1818) sowie nach den Anordnungen in den R 107 bis 110 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 – LStR 2002 – vom (BStBl I Sonder-Nr. 1/2001), geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien (LStÄR) 2004 vom (BStBl 2003 I S. 456) und die LStÄR 2005 (BStBl 2005 I S. 965).

Außerdem sind die Hinweise H 107 bis H 110 des amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2005 (LStH 2005) sowie das  IV C 5 – S 2363 – 16/05 – mit dem Muster der Lohnsteuerkarte 2006 zu beachten.

(2) Auf folgende Neuregelungen gegenüber dem Vorjahr wird besonders hingewiesen:

a) Bescheinigung der Steuerklasse II

Die Eintragung der Steuerklasse II kommt gemäß § 38b Nr. 2 EStG nur in Betracht, wenn bei dem Arbeitnehmer ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 darf die Gemeinde die Steuerklasse II dann bescheinigen, wenn sie bereits (im allgemeinen Ausstellungsverfahren oder nachträglich) auf der Lohnsteuerkarte 2005 die Steuerklasse II eingetragen hatte und der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres 2005 keine Änderung der Steuerklasse beantragt hat. Liegen der Gemeinde gegenteilige Erkenntnisse vor, nach denen die Eintragung der Steuerklasse II nicht in Betracht kommt, darf sie nur die Steuerklasse I bescheinigen.

Mit volljährigen Personen, die sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen können, besteht keine der Eintragung der Steuerklasse II entgegenstehende „schädliche” Haushaltsgemeinschaft. Zu weiteren Einzelheiten vgl. das Beispiel 4 in Abschn. 9 Abs. 2 B.

b) Finanzamtsnummer

Gemeinden, die im Bezirk von Außenstellen der zusammengelegten Finanzämter liegen, haben neben der Finanzamtsbezeichnung die vierstellige Nummer der Außenstelle anzugeben (vgl. Abschn. 2 Abs. 1).

2. Gestaltung der Lohnsteuerkarten

(1) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 ist das mit  IV C 5 – S 2363 – 19/04 – bekannt gegebene Muster maßgebend.

Für den Dienstbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz sind die Lohnsteuerkarten 2006 mit der Bezeichnung „LSt 1 (Ko 0705)” aufgelegt worden. Dieses Muster, das möglichst wenig Druckzeilen vorsieht, ist in erster Linie für die Ausstellung mit Datenverarbeitungsanlagen bestimmt. Für die nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten erhalten die Gemeinden von der Kommunalen Datenzentrale Mainz entsprechend vorbereitete Mehrstücke. Eine Vorrathaltung für die Gemeinden durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen.

Die ausstellende Gemeinde braucht – soweit die Ausstellung der Lohnsteuerkarten nicht den Verbandsgemeindeverwaltungen übertragen ist – nur in der ersten Zeile der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden (vgl. aber Abs. 2 hinsichtlich der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Eintragungen).

Gegenüber dem Vorjahr wurde das Muster der Lohnsteuerkarte 2006 im Aufbau nicht geändert. In dem Karton für die Lohnsteuerkarte ist aus Sicherheitsgründen ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist gelb.

(2) Zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes ist die Ermittlung der auf die einzelne Gemeinde entfallenden Lohnsteuerbeträge erforderlich. Zu diesem Zweck ist neben der Bezeichnung der Gemeinde auch ihr achtstelliger Gemeindeschlüssel nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Amtlicher Gemeindeschlüssel – AGS –) in dem dafür vorgesehenen Eintragungsfeld anzugeben; die beiden ersten Stellen sind in Rheinland-Pfalz zur Länderunterscheidung immer 07. Eine Veränderung des achtstelligen AGS auf der Lohnsteuerkarte ist nicht zulässig; der Aufdruck sonstiger Ordnungsmerkmale der Gemeinde hat aus Gründen des Datenschutzes zu unterbleiben. Soweit der AGS nicht bereits bei maschineller Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 eingetragen werden kann, sind Stempelaufdrucke anzubringen.

Außer der Bezeichnung des Finanzamts ist auch dessen vierstellige Nummer nach dem bundeseinheitlichen Finanzamtsschlüssel anzugeben, die u. a. Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung die Erfüllung ihrer lohnsteuerlichen Verpflichtungen erleichtern soll. Gemeinden, die im Bezirk von Außenstellen der zusammengelegten Finanzämter liegen, haben neben der Finanzamtsbezeichnung die vierstellige Nummer der Außenstelle anzugeben. Für die Finanzämter in Rheinland-Pfalz gelten folgende Nummern:


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FA-Nr.
PLZ
Finanzamt
Außenstelle
2701
53474
Bad Neuenahr-Ahrweiler
 
2702
57610
Altenkirchen-Hachenburg
 
2703
55411
Bingen-Alzey
Alzey
2706
55543
Bad Kreuznach
 
2707
54516
Bernkastel-Wittlich
Bernkastel-Kues
2708
55411
Bingen-Alzey
 
2709
55743
Idar-Oberstein
 
2710
54634
Bitburg-Prüm
 
2713
54550
Daun
 
2714
56410
Montabaur-Diez
Diez
2715
67227
Frankenthal
 
2716
67346
Speyer-Germersheim
Germersheim
2718
57610
Altenkirchen-Hachenburg
Hachenburg
2719
67655
Kaiserslautern
 
2721
67549
Worms-Kirchheimbolanden
Kirchheimbolanden
2722
56073
Koblenz
 
2723
66869
Kusel-Landstuhl
 
2724
76829
Landau
 
2725
66869
Kusel-Landstuhl
Landstuhl
2726
55116
Mainz-Mitte
 
2727
67061
Ludwigshafen
 
2728
55129
Mainz-Süd
 
2729
56727
Mayen
 
2730
56410
Montabaur-Diez
 
2731
67433
Neustadt
 
2732
56564
Neuwied
 
2735
66955
Pirmasens-Zweibrücken
 
2736
54634
Bitburg-Prüm
Prüm
2738
56346
Sankt Goarshausen-Sankt Goar
Sankt Goar
2739
56346
Sankt Goarshausen-Sankt Goar
 
2740
55469
Simmem-Zell
 
2741
67346
Speyer-Germersheim
 
2742
54290
Trier
 
2743
54516
Bernkastel-Wittlich
 
2744
67549
Worms-Kirchheimbolanden
 
2745
55469
Simmern-Zell
Zell
2746
66955
Pirmasens-Zweibrücken
Zweibrücken

(3) In der Anschrift des Arbeitnehmers muss der Familienname eindeutig erkennbar sein; ist der Familienname zuerst angegeben, so wird er durch ein Komma von dem/den Vornamen getrennt. Die Eintragung eines Künstlernamens ist möglich, sofern er in den melderechtlichen Unterlagen enthalten ist (R 108 Abs. 1 LStR).

(4) Auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte sind nach der Bezeichnung der ausstellenden Gemeinde und des zuständigen Finanzamts bestimmt:


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Abschnitt I  
für die Bescheinigung durch die Gemeinden hinsichtlich der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder, die am das 18. Lebensjahr (vgl. Abschn. 11) noch nicht vollendet haben, sowie der Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers und ggf. seines Ehegatten.
 
Eintragungen über die Zahl der Kinderfreibeträge sind im Abschn. I der Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse V oder VI nicht zu machen (s. auch Abschn. 14 und 15).
 
Aus Sicherheitsgründen sind alle Lohnsteuerkarten, die im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens nicht mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ausgestellt werden, sowie alle Lohnsteuerkarten, die auf Antrag nachträglich ausgestellt werden, in der letzten Zeile vor Abschn. II der Lohnsteuerkarte mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Gemeinde und einer Unterschrift zu versehen; der Eindruck eines Dienstsiegels und einer faksimilierten Unterschrift auf der Lohnsteuerkarte sind nicht zulässig.
Abschnitt II  
für die Eintragung von Änderungen durch die Gemeinden oder durch die Finanzämter.
Abschnitt III  
für die Eintragung eines steuerfreien Betrags durch die Gemeinden oder durch die Finanzämter (§ 39a Abs. 2 EStG).
Abschnitt IV  
für die Eintragung von Hinzurechnungsbeträgen durch die Finanzämter (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG).

(5) Auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte ist bestimmt:


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Abschnitt V  
für die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers; Angaben über Zeiträume, ohne Anspruch auf Arbeitslohn; ergänzende Angaben des Arbeitgebers (z. B. Bescheinigung steuerfreier bzw. pauschalbesteuerter Arbeitgeberleistungen).

3. Entschädigung der Gemeinden für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten

Die Gemeinden haben den nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern die Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln (§ 39 Abs. 1 EStG). Bei der Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten (vgl. Abschn. 21) kann die Gemeinde eine Gebühr von bis zu 5,– € erheben.

II. Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden

4. Rechtsstellung der Gemeinden

Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie sind hierbei verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen (§ 39 Abs. 6 EStG).

5. Örtliche Zuständigkeit der Gemeinde

(1) Die Lohnsteuerkarten 2006 sind auf Grund der melderechtlichen Unterlagen (z. B. Melderegister oder Einwohnerkartei) für alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auszustellen, die am (Stichtag für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006) oder erstmals nach diesem Stichtag im Bezirk der Gemeinde mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind oder in Ermangelung einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (vgl. Abs. 3 bis 6). Für den Begriff der Hauptwohnung sind die melderechtlichen Vorschriften maßgebend (Meldegesetz vom , GVBl. 1982 S. 463).

Bei einem Wohnsitzwechsel um den Stichtag 20.09. ist für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten grundsätzlich die Gemeinde zuständig, bei der der Arbeitnehmer am Stichtag noch gemeldet ist. Dies gilt bei Umzügen innerhalb von Rheinland-Pfalz auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich erst nach dem 20.09. bei der neuen Gemeinde anmeldet und die bisher zuständige Meldebehörde erst durch die nach § 13 Abs. 2 Meldegesetz vorgesehene Mitteilung der neuen Gemeinde von dem Wohnungswechsel erfährt.

In den Fällen, in denen die Abmeldung vor und die Anmeldung nach dem 20.09. erfolgt, also der Arbeitnehmer am Stichtag in keiner Gemeinde gemeldet ist, sind die Lohnsteuerkarten von der Zuzugsgemeinde auszustellen. Dies gilt auch bei (versehentlich oder ordnungswidrig) für längere Zeit unterlassener Anmeldung, es sei denn, der Arbeitnehmer ist ohne festen Wohnsitz. Die Zuzugsgemeinde darf jedoch keine Lohnsteuerkarte ausstellen, wenn sich der Arbeitnehmer rückwirkend auf einen Tag anmeldet, der vor dem Stichtag liegt, und er sich bei der bisherigen Gemeinde erst nach dem 20.09. abgemeldet hat bzw. die bisherige Gemeinde die Mitteilung über Anmeldung bei einer neuen Gemeinde (§ 13 Abs. 2 Meldegesetz) erst nach dem 20.09. erhält.

(2) Lohnsteuerkarten dürfen nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG ausgestellt werden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind danach alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Einen Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO).

(3) Bei unverheirateten Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2006 örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Ist der Arbeitnehmer für eine Wohnung nicht gemeldet, weil er keinen festen Wohnsitz hat, so ist die Lohnsteuerkarte 2006 von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist nach H 108 (Zuständigkeit der Gemeinde) LStH 2005 die Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2006 örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten am ,

  1. wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung,

  2. wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung

gemeldet sind.

Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Buchstabens a noch im Fall des Buchstabens b für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Lohnsteuerkarte 2006 von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte am für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Meldung für eine gemeinsame Wohnung bzw. Hauptwohnung melderechtlich ordnungswidrig (, NJW 1999 S. 2688) unterblieben ist.

(5) Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen. Wenn die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte 2006 unterblieben ist, ist sie auf Antrag des Arbeitnehmers von der zuständigen Gemeinde nachträglich auszustellen.

(6) Bei Wehrpflichtigen, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Studenten gelten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten keine Besonderheiten. Wehrpflichtige brauchen jedoch nach den zurzeit geltenden Anordnungen des Bundesministers der Verteidigung keine Lohnsteuerkarten vorzulegen; für Wehrpflichtige sind deshalb Lohnsteuerkarten nur auf Antrag auszustellen.

(7) Lohnsteuerkarten sind auch für die Bezieher von Waisengeld aus öffentlichen Kassen auszustellen.

Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder i. S. d. § 2 Abs. 1 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu unterrichten (§ 52 JrbSchG). Kind i. S. d. § 2 Abs. 1 und 3 JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist bzw. wer 15, aber noch nicht 18 Jahre ist und der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Die Mitteilung ist auf den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum zu beschränken. Die Mitteilung des Arbeitgebers ist durch § 52 JArbSchG nicht gedeckt und hat deshalb zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zu unterbleiben. Die Unterrichtung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Bezieher von Waisengeld (vgl. Satz 1) kann unterbleiben.

(8) Bei Arbeitnehmern ohne festen Wohnsitz kann der gewöhnliche Aufenthalt am Ausstellungstag (20.09.) in der Gemeinde unterstellt werden, bei der der Antrag auf Ausstellung der Lohnsteuerkarte gestellt wird. Der Arbeitnehmer muss hierfür versichern, dass für das in Betracht kommende Kalenderjahr von keiner anderen Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist.

(9) Sind Arbeitnehmer erst nach dem in das Bundesgebiet zugezogen, so wird die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde ausgestellt, in der sie zuerst mit Wohnung bzw. Hauptwohnung gemeldet waren oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

(10) Für ausländische Arbeitnehmer sind Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik auszustellen, wenn sie einen Wohnsitz begründet haben oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie sich länger als 6 Monate in der Bundesrepublik aufhalten werden. Dabei sind im Einzelfall alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die erkennen lassen, dass die Wohnung dadurch als Bleibe dient, dass sie ständig oder doch mit gewisser Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird. Solche tatsächlichen Umstände können sein: Die Dauer der tatsächlichen Nutzung, Bauausführung, Lage, Ausstattung und Einrichtung, Angemessenheit nach den sonstigen Lebensverhältnissen des Inhabers, der Anlass für den Aufenthalt, die zeitlichen Pläne und die Rückkehrabsicht eines Gastarbeiters in sein Heimatland sowie seine Familienbande dorthin.

Wer eine Wohnung von vornherein nur in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als 6 Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne (, BStBl 1989 II S. 956).

Die Lohnsteuerkarten dürfen für ausländische Arbeitnehmer (Gastarbeiter) nur auf Grund ordnungsgemäßer und geeigneter amtlicher Unterlagen ausgestellt werden. Bei ausländischen Arbeitnehmern, die sich nur für einen kurzen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, z. B. zum vorübergehenden Einsatz im Baugewerbe, in der Forstverwaltung oder als Erntehelfer, ist daher anhand dem Aufenthaltstitel (z. B. der Aufenthaltserlaubnis) oder der Arbeitserlaubnis (z. B. bei Staatangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten anhand der Arbeitserlaubnis EU) zu überprüfen, ob sie sich mehr als 6 Monate im Inland aufhalten werden. Ist dies nicht der Fall, liegt ein starkes Indiz dafür vor, dass der Steuerpflichtige im Inland keinen Wohnsitz begründet hat, und somit beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten für den Lohnsteuerabzug von dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine Bescheinigung (§ 39d EStG).

Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, deren Einkünfte mindestens zu 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6 136 € im Kalenderjahr betragen (der Betrag von 6 136 € wird ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt), werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs. 3 EStG). Für den Lohnsteuerabzug erhalten diese Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarten, sondern ebenfalls eine Bescheinigung von dem Betriebsstättenfinanzamt der Arbeitgebers (vgl. Abschn. 6).

Werden für ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuerkarten nachträglich ausgestellt, sind hierüber in die in ausländischen Reisepässen enthaltenen Aufenthaltserlaubnisse oder in Passersatzpapiere keine Stempelaufdrucke anzubringen.

Ausländischen Asylbewerbern und anderen ausländischen Arbeitnehmern kann die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte auch dann nicht versagt werden, wenn ihnen eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist (§ 40 AO). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Lohnsteuerkarten jedoch nur für Arbeitnehmer auszustellen. Der Steuerpflichtige hat zur Glaubhaftmachung seiner Arbeitnehmereigenschaft deshalb den Arbeitgeber zu benennen, bei dem er beschäftigt ist oder beschäftigt werden will. In diesen Fällen ist insbesondere eine Benachrichtigung der Ausländerbehörden bzw. der Arbeitsämter über die Aufnahme einer Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis zulässig (§ 31a Abs. 2 Satz 1 AO i. d. F. des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom ; BGBl 2002 I S. 2787, BStBl 2002 I S. 816). Die Finanzbehörden als auch die Gemeinden (als örtliche Landesfinanzbehörden nach § 39 Abs. 6 Satz 1 EStG) sind danach verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht nur dann nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (§ 31a Abs. 2 Satz 3 AO).

(11) Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Haftentlassene richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen. Bereitet jedoch in Einzelfällen die Ermittlung der zuständigen Gemeinde Schwierigkeiten, so bestehen keine Bedenken, dass die Gemeinde, in der die Justizvollzugsanstalt (JVA) belegen ist, für den Haftentlassenen eine Lohnsteuerkarte ausstellt, wenn

  1. der Haftentlassene seinen Wohnsitz an dem für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten maßgebenden Stichtag bereits aufgegeben hatte;

  2. der Haftentlassene versichert, dass er vor der Inhaftierung ohne Wohnsitz gewesen ist.

In den Fällen der Ziffer 1 hat die Gemeinde, in der die JVA belegen ist, der Gemeinde, in der der Arbeitnehmer vor der Inhaftierung seinen Wohnsitz hatte, die Ausstellung der Lohnsteuerkarte mitzuteilen.

Strafgefangene haben bei einem Zwangsaufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der JVA ( – BFH/NV 1987 S. 262).

Damit ein Haftentlassener, der unter der Anschrift der JVA gemeldet ist, zum Zeitpunkt der Entlassung nicht über eine Lohnsteuerkarte verfügt, die die Anschrift der JVA als Anschrift enthält, kann zunächst auf die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte verzichtet werden. Die (nachträgliche) Ausstellung einer Lohnsteuerkarte kann dann nach der Haftentlassung beantragt werden. Die Ausstellung der Lohnsteuerkarte, für die nach wie vor die Gemeinde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk sich die JVA befindet, ist dabei mit der Abmeldung und der Anmeldung bei der ersten Wohnsitzgemeinde nach der Haftentlassung in der Weise zu verbinden, dass die zuständige Gemeinde die Lohnsteuerkarte ausstellt und als Wohnanschrift die neue Meldeadresse einträgt.

(12) Für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten für die im Grenzdurchgangslager Friedland (einschl. der Außenstelle Osnabrück und Durchgangsstelle Bramsche) eintreffenden Aussiedler gilt Folgendes:

Da davon auszugehen ist, dass der im Grenzdurchgangslager Friedland eintreffende Aussiedler auf Dauer in der Bundesrepublik verweilen will, begründet er im Zeitpunkt seines Eintreffens in Ermangelung einer Wohnung einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und ist damit unbeschränkt steuerpflichtig. Der Aussiedler hat deshalb Anspruch auf die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte, wenn er eine Arbeitnehmertätigkeit aufnehmen will, auch wenn ein Arbeitsvertrag noch nicht geschlossen ist. Örtlich zuständig für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist nach § 39 Abs. 2 Satz 1 EStG die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.09. des dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist die Gemeinde, in deren Bezirk er nach Verlassen des Grenzdurchgangslagers nicht nur vorübergehend verweilt. Die Lohnsteuerkarten für Aussiedler sind somit regelmäßig nicht von den Gemeinden Friedland und Osnabrück, sondern von der neuen Heimatgemeinde auszustellen. Die Gemeinden Friedland und Osnabrück sind daher angewiesen, für Aussiedler Lohnsteuerkarten nur noch auszustellen, wenn sie auch nach Verlassen des Durchgangslagers in deren Bezirk nicht nur vorübergehend verweilen.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für weitere Außenstellen und andere Lager und Einrichtungen (z. B. Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg).

(13) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Kalenderjahres oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses bei der zuständigen Gemeinde die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens zugegangen ist. Die Gemeinde hat einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht entsprochen wird (R 108 Abs. 9 Satz 3 LStR, vgl. Abschn. 22 Abs. 1). Erforderlichenfalls kann auf Antrag das Finanzamt die Ausstellung der Lohnsteuerkarte selbst vornehmen (§ 39 Abs. 6 EStG). Durch genaue Beachtung der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeinden muss dafür gesorgt werden, dass die Arbeitnehmer nur von einer Stelle eine erste Lohnsteuerkarte erhalten.

(14) Für die Aufbewahrung der Lohnsteuerkartenvordrucke haben die Gemeinden besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Welche Maßnahmen im Einzelnen angeordnet werden, bleibt der Entscheidung des für die sichere Aufbewahrung verantwortlichen Amtsleiters überlassen. Es muss sichergestellt werden, dass die Blankolohnsteuerkarten und die ausgeschriebenen, aber noch nicht zugestellten oder unbenutzt zurückkommenden Lohnsteuerkarten stets – ggf. auch am Arbeitsplatz während der Dienstzeit – unter Verschluss gehalten werden und dass nur die für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zuständigen Bediensteten Zugang haben.

Irrtümlich falsch ausgestellte („verschriebene”) sowie nicht zustellbare oder unbenutzt zurückgegebene Lohnsteuerkarten sind auf Vorder- und Rückseite durch einen Stempelaufdruck „ungültig” zu entwerten. Diese Karten sind erst mit den Restbeständen nach Schluss des Kalenderjahres zu vernichten (s. unten).

Die Gemeinden haben über das zuständige Finanzamt der Oberfinanzdirektion unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Lohnsteuerkartenvordrucke oder ausgestellte Lohnsteuerkarten abhanden gekommen oder gestohlen worden sind.

Nach dem darf eine Lohnsteuerkarte 2006 nicht mehr ausgestellt werden. Ein Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken ist unverzüglich nach Ablauf des Jahres 2006 zu vernichten (vgl. R 108 Abs. 11 LStR).

Von dieser Anweisung sind die Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die, durch Stempelaufdrucke oder Perforation klar und deutlich als „Muster” gekennzeichnet, archiviert werden, um durch einen Vergleich auch nach 2006 auftauchende Lohnsteuerkartenfälschungen feststellen zu können. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.

6. Nichtausstellung in besonderen Fällen/Sonderregelungen

Lohnsteuerkarten sind für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§§ 8 und 9 AO) nicht auszustellen, auch wenn diese ggf. nach § 1 Abs. 2 EStG (z. B. Diplomaten, Konsularbeamte, Soldaten bei den Natostreitkräften) oder nach § 1 Abs. 3 EStG der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Nach § 1 Abs. 3 EStG werden Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn ihre Einkünfte mindestens zu 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6 136 € im Kalenderjahr betragen. Der Betrag von 6 136 € wird ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union – EU – oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR – (Norwegen, Island, Liechtenstein) anwendbar ist, besteht unter den Voraussetzungen des § 1a EStG die Möglichkeit der Bescheinigung der Steuerklasse III, wenn der Arbeitnehmer zusammen mit seinem im EU-/EWR-Staat lebenden Ehegatten die Einkommensgrenzen erfüllt, wobei sich in diesem Fall der Betrag von 6 136 € auf 12 272 € verdoppelt.

Zur Bescheinigung der Steuerklasse III bei EU/EWR-Staatsangehörigen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben (§ 1 Abs. 1 EStG) und deren Ehegatte im EU/EWR-Staat lebt, vgl. Abschn. 9 Abs. 2 C.

Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erhalten die Arbeitnehmer, die unter die Regelungen des § 1 Abs. 2 oder 3 EStG fallen, auf Antrag von dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die maßgebende Steuerklasse und einen etwa zu berücksichtigenden Freibetrag (§ 39c Abs. 3 und 4 EStG).

Arbeitnehmer, die nicht die genannten Einkommensgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, sind im Inland nur beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). In diesen Fällen sind ebenfalls keine Lohnsteuerkarten auszustellen; die Arbeitnehmer erhalten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Antrag von dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ebenfalls eine Bescheinigung über die maßgebende Steuerklasse und einen ggf. zu berücksichtigenden Freibetrag (§ 39d EStG).

Nach Art. X Abs. 1 Satz 2 des NATO-Truppenstatuts – NTS – (BGBl 1961 II S. 1183) und Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NTS (BGBl 1961 II S. 1218) begründen die nichtdeutschen Mitglieder und technischen Fachkräfte der ausländischen Streitkräfte und deren nichtdeutsche Ehegatten und Kinder in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, wenn ihre Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland allein auf dem Umstand beruht, dass einer der Ehegatten bei den Streitkräften beschäftigt ist. Hieraus folgt, dass dieser Personenkreis als beschränkt einkommensteuerpflichtig anzusehen ist, soweit Einkünfte im Sinne des § 49 EStG bezogen werden. Den nichtdeutschen Ehegatten ist deshalb vom Betriebsstättenfinanzamt für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs auf Antrag eine Bescheinigung mit der Steuerklasse I zu erteilen. Die Gemeinde hat in diesen Fällen keine Lohnsteuerkarte auszustellen.

Diese Regelung gilt nicht für Familienangehörige der ausländischen Streitkräfte, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Art. X Abs. 4 NTS). Die Ehepartner und Kinder eines Mitglieds der ausländischen Streitkräfte unterliegen somit der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie deutsche Staatsbürger sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG erfüllen. Dem deutschen Ehegatten bzw. dem Ehegatten, der neben der ausländischen seine deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten hat, ist deshalb von der Gemeinde auf Antrag eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I auszustellen.

Die familiengerechte Steuerklasse kann von der Gemeinde nur bescheinigt werden, wenn beide Ehegatten auf Grund anderer Tatsachen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Hiervon ist z. B. bei einem Mitglied der ausländischen Streitkräfte auszugehen, das zusammen mit seinem Ehegatten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ggf. seinen Kindern außerhalb des Kasernenbereichs eine gemeinsame inländische Familienwohnung bezogen hat. In diesem Fall sind im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer von dem Finanzamt auch die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden ausländischen Einkünfte des nichtdeutschen Ehegatten in die Ermittlung des maßgebenden Steuersatzes einzubeziehen (Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

In Zweifelsfällen berät und entscheidet das Finanzamt.

Nichtdeutsche Staatsangehörige, die mit einem Angehörigen der ausländischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland eine Ehe schließen und vor dieser Eheschließung bereits in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, bleiben weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig (, BStBl 1970 II S. 869). Solchen Arbeitnehmern ist auch weiterhin eine Lohnsteuerkarte auszustellen.

Nichtdeutschen – aber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen – Arbeitnehmern der ausländischen Streitkräfte, deren Lohnabrechnung durch deutsche Lohnstellen durchgeführt wird (z. B. Angehörige der zivilen Arbeitsgruppen bei den ausländischen Streitkräften), ist eine Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und bei bestimmten Einrichtungen der US-Streitkräfte mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen (non appropriated fund – NAF) beschäftigten amerikanischen Staatsbürger sind mit den entsprechenden Einkünften gemäß Art. XIX Abs. 1 Buchst. a des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Bundesrepublik steuerbefreit. Hat er oder sein Ehegatte weitere Bezüge, für die der Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht, und ist der Ehegatte ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann bei der Besteuerung (weiterhin) die Steuerklasse III bzw. III/V oder IV/IV angewendet werden (vgl. Rundverfügung vom – S 1301 A – USA – St 34 1 –).

Die bei den französischen Streitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten zivilen Arbeitnehmer mit französischer Staatsangehörigkeit erhalten dagegen keine Lohnsteuerkarte. Diesen Personen sind von den zuständigen Finanzämtern Freistellungsbescheinigungen nach § 39b Abs. 6 EStG auszustellen (vgl. LSt-Kartei OFD Koblenz Teil B Verschiedenes Nr. 2).

7. Bezeichnung des Wohnsitzes, der Gemeinde und des Finanzamts

Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten ist der richtigen Bezeichnung des Wohnsitzes des Arbeitnehmers besondere Bedeutung beizumessen. Es darf an Stelle des Namens der Gemeinde nicht etwa der Name der Verbandsgemeindeverwaltung angegeben werden, zu der die Gemeinde gehört. Der Gemeinde ist der zutreffende amtliche Gemeindeschlüssel (AGS) zuzuordnen; Veränderungen des 8-stelligen AGS sind nicht zulässig. Die gleiche Bedeutung ist der richtigen Bezeichnung des zuständigen Finanzamts und dessen vierstelliger Nummer beizumessen. Vor der Bezeichnung der Gemeinde, des Finanzamts und des Wohnsitzes des Arbeitnehmers ist jeweils die Postleitzahl einzutragen. Der Aufdruck sonstiger Ordnungsmerkmale der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte ist nicht zulässig.

8. Bescheinigung der Religionsgemeinschaft

(1) Aus den Angaben über das Religionsbekenntnis müssen die Religionsgemeinschaften erkennbar sein, denen der Arbeitnehmer und – bei konfessionsverschiedenen Ehegatten – sein Ehegatte angehören, die die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben und die Anspruch auf die im Einzelfall einzubehaltende Kirchensteuer haben. Die Zugehörigkeit zu den Religionsgemeinschaften ist mit den folgenden Abkürzungen zu bezeichnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ev
 = 
evangelisch (protestantisch) [1]
rk
 = 
römisch-katholisch
ak
 = 
altkatholisch
fg
 = 
freireligiös (für Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz)
fm
 = 
freireligiös (für Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Mainz)
is
 = 
israelitisch (jüdische Kultussteuer) [2]
fa
 = 
freireligiös (für Mitglieder der Freien Religionsgemeinschaft Alzey)

Gehört der Arbeitnehmer und (oder) sein Ehegatte keiner Religionsgemeinschaft an, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird, so sind zwei Striche „–” einzutragen (R 108 Abs. 4 LStR).

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Rheinland-Pfalz und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen Kirche jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KiStG).

Die Kirchensteuerpflicht endet nach § 4 Abs. 3 KiStG

  1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

  2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

  3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam wird. Wirksam wird in Rheinland-Pfalz der Kirchenaustritt mit Ablauf des Tages, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung beim zuständigen Standesamt unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem Standesbeamten zugegangen ist.

(3) Das Kirchensteuermerkmal ist für den Ehegatten nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.

Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konfessionszugehörigkeit
Kirchensteuerabzug
Eintragung im Feld
Arbeitnehmer
Ehegatte
ev
rk
ev rk
ev
ev
ev
rk
rk
ev

Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

(4) Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Steuern berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Den Kirchenbehörden ist auf Antrag die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.

Soweit ein ausländischer Arbeitnehmer (Gastarbeiter) Mitglied der römisch-katholischen Kirche seines Heimatlandes ist, ist ihm ebenfalls die Religionsgemeinschaft „rk” auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Bei der katholischen Kirche wird nicht zwischen der Zugehörigkeit zur deutschen Kirche und der Zugehörigkeit zu einer ausländischen Kirche (z. B. der italienischen oder der spanischen Kirche) unterschieden.

(5) Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten und bei Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist nur die Religionsgemeinschaft des Ehegatten einzutragen, für den die Lohnsteuerkarte ausgestellt wird.

9. Eintragung der Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse usw.)

(1) Die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge sowie die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte sind gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§§ 39 Abs. 3b, 39a Abs. 4 EStG).

(2) Maßgebender Stichtag für die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge ist der (§ 39 Abs. 3b Satz 1 EStG). Danach hat die Gemeinde dem Vordruck der Lohnsteuerkarte entsprechend in Buchstaben die Steuerklasse sowie in arabischen Zahlen ggf. die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen (§§ 38b, 39 Abs. 3 EStG). Sind keine Kinder zu berücksichtigen, so sind zwei Striche „–” einzutragen. Wegen der Einzelheiten zur Bescheinigung von Kinderfreibeträgen vgl. Abschn. 10 und 11.

  1. Die Steuerklasse I (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge)

    ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die am

    1. ledig sind (Personen, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG vom , BGBl 2001 I S. 266 führen, werden wie Ledige behandelt),

    2. verheiratet, verwitwet oder geschieden und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.

  2. Die Steuerklasse II (mit Zahl der Kinderfreibeträge)

    ist bei einem allein stehenden Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, wenn diesem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (§ 24b EStG).

    1. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist, dass zum Haushalt des allein stehenden Arbeitnehmers mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld zusteht.

      Der Entlastungsbetrag ist sowohl für im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, Pflegekinder als auch Stief- und Enkelkinder zu gewähren.

      Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist nach der Gesetzesänderung der Entlastungsbetrag zu berücksichtigen, solange dem Steuerpflichtigen für dieses Kind ein Freibetrag für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld zusteht. Bei Kindern, die zu Beginn des Jahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist für die Eintragung der Steuerklasse II das Finanzamt zuständig (R 109 Abs. 7 Satz 2 LStR). Wird das Kind erst im Laufe des Jahres 18 Jahre, kann die Gemeinde die Eintragung der Steuerklasse II vornehmen. Dabei ist im allgemeinen Ausstellungsverfahren von der Gemeinde keine zeitliche Begrenzung der Eintragung vorzunehmen. Fallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Laufe des Jahres weg (wenn dem Steuerpflichtigen z. B. für das über 18 Jahre alte Kind kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld mehr zusteht), ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).

      Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist stets anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Eine Meldung mit Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich. Insbesondere in Fällen der auswärtigen Unterbringung zur Schul- und Berufsausbildung reicht es aus, das das Kind nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

      Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG – durch Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt – erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht. Der Entlastungsbetrag, ist hiernach für ein Kind, das z. B. in der Wohnung der Mutter als auch in der Wohnung des Vaters gemeldet ist, nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist der Steuerpflichtige, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde. Eine Übertragung des Entlastungsbetrags auf den anderen Elternteil oder einen Großelternteil (der kein Kindergeld erhält) ist nicht möglich.

    2. Allein stehend im Sinne des § 24b EStG sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ausübt (das sind der Grundwehrdienst- oder Zivildienst, oder Wehrdienst von nicht mehr als drei Jahren oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer).

      Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist hiernach bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, für die das Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 EStG anzuwenden ist (Steuerklassen III, IV und V), nicht möglich. Bei Heirat im Laufe des Kalenderjahrs entfallen die Voraussetzungen für die Steuerklasse II ab dem Zeitpunkt der Heirat bzw. ab dem Zeitpunkt einer bereits vorher begründeten Haushaltsgemeinschaft. Bei einer Trennung oder Scheidung von Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs kommt die Eintragung der Steuerklasse II nicht in Betracht, weil die Ehegatten für das Jahr der Trennung noch die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen. Es besteht lediglich die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels.

      Verwitweten Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag gewährt, auch wenn sie noch die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach § 32a Abs. 5 und 6 EStG (Steuerklasse III) erfüllen. Nach § 24b Abs. 3 EStG kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten gewährt werden. In diesen Fällen kann der Entlastungsbetrag nur über die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte vom zuständigen Finanzamt gewährt werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG).

      Ist eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, wird vermutet dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Eine Haushaltsgemeinschaft liegt insbesondere in folgenden Fällen vor.

      • Eheähnliche Gemeinschaften,

      • eingetragenen Lebenspartnerschaften,

      • Wohngemeinschaften mit einem Lebenspartner in nicht eheähnlicher Gemeinschaft,

      • Wohngemeinschaften mit gemeinsamer Wirtschaftsführung mit Studierenden, Großeltern, Geschwistern des Steuerpflichtigen oder mit volljährigen Kindern des Steuerpflichtigen, für die ihm weder Kindergeld noch ein Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht,

      • nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten, bei denen keine Ehegattenbesteuerung in Betracht kommt (z. B. bei deutschen Ehegatten von Angehörigen der Natostreitkräfte, vgl. Abschn. 6).

      Die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Beantwortung der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Kriterien und den gesamten Umständen des Einzelfalls. Im Übrigen ist die Frage, ob und wann die Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft als widerlegt angesehen werden kann, nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Erklärungen abzugeben und ggf. Nachweise vorzulegen, aus denen sich getrennte Wirtschaften klar ergibt (Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen).

      Die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft kann also auch vorliegen, wenn sich die andere Person nicht nur kurzfristig, z. B. zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen, in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufhält bzw. aufzuhalten beabsichtigt. Dagegen spricht eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung gegen das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Nicht nur vorübergehend abwesend von der Wohnung sind z. B. Personen, die als vermisst gemeldet sind oder sich im Strafvollzug befinden. Indes hebt eine kurze Abwesenheit (z. B. Krankenhausaufenthalt, Urlaubsreise, Auslandsdienstreise, doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen bei regelmäßiger Rückkehr in die gemeinsame Wohnung) von der gemeinsamen Wohnung die Haushaltsgemeinschaft nicht auf. Es muss der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, eindeutig nach außen treten (z. B. bei Auszug, Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen, eigene Wirtschaftsführung mit Untermietvertrag oder Begründung eines Au-pair-Verhältnisses als Arbeitsverhältnis).

      Beispiel 1:

      In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern haben zwei minderjährige Kinder, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Alle Personen sind in dieser Wohnung gemeldet.

      Die Steuerklasse II kann keinem der Elternteile eingetragen werden, weil sie jeweils eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Da die Eltern in einer Wohnung gemeldet sind, wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist bei einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht widerlegbar.

      Beispiel 2:

      Ein alleinerziehender Vater lebt mit seiner minderjährigen Tochter und seinem volljährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Für den Sohn hat der Vater keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld.

      Dem Vater steht die Steuerklasse II nicht zu, weil er mit einer anderen volljährigen Person (Sohn) in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, für die kein Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 bzw. Kindergeld besteht. Die Steuerklasse II wäre dem Vater nur dann zu gewähren, wenn der Sohn den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten, einen freiwilligen Wehrdienst für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren leisten oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausüben würde (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG).

      Beispiel 3:

      Eine Alleinerziehende mit minderjährigem Kind lebt mit Ihrer Mutter (Großmutter des Kindes) in einem Haushalt.

      Die Steuerklasse II kann nicht gewährt werden, weil eine andere volljährige Person zur Haushaltsgemeinschaft gehört, für die kein Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 bzw. Kindergeld besteht.

      Beispiel 4:

      Sachverhalt wie Beispiel 3. Die Großmutter ist jedoch pflegebedürftig (Pflegestufe I) und kann sich auch finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.

      Die Steuerklasse II kann gewährt werden, weil mit der Großmutter keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Von einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person ist nach dem  IV C 4 – S 2281 – 515/04 (BStBl 2004 I S. 1042) nicht auszugehen, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen können. Personen, die pflegebedürftig sind i. S. d. § 14 SGB XI (Einstufung in Pflegestufe I, II oder III) oder blind sind (Merkzeichen „Bl” im Ausweis), können sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, die kein oder nur geringes Vermögen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG besitzen und deren eigenen Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag von 7.680 € nicht übersteigen. Davon ist in dem vorliegenden Beispiel auszugehen.

      Beispiel 5:

      Eine Alleinerziehende lebt mit ihrem minderjährigen Kind in einer Wohngemeinschaft. Mit den Mitbewohnerinnen führt sie einen gemeinsamen Haushalt.

      Die Steuerklasse II kann nicht gewährt werden, weil eine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen vorliegt, für die kein Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 bzw. Kindergeld besteht.

    3. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Dem entsprechend kommt für diese Monate die Eintragung der Steuerklasse II nicht in Betracht. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen das Kind im Laufe des Folgejahrs das 18. Lebensjahr vollendet, vgl. oben unter a).

    4. Zur Änderung der Eintragung der Steuerklasse II, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs entfallen, vgl. Abschn. 23 Abs. 5.

    5. Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 darf die Gemeinde die Steuerklasse II dann bescheinigen, wenn sie bereits (im allgemeinen Ausstellungsverfahren oder nachträglich) auf der Lohnsteuerkarte 2005 die Steuerklasse II eingetragen hatte und der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres 2005 keine Änderung der Steuerklasse beantragt hat. Liegen der Gemeinde gegenteilige Erkenntnisse vor, nach denen die Eintragung der Steuerklasse II nicht in Betracht kommt, darf sie nur die Steuerklasse I bescheinigen.

      Beantragt ein Steuerbürger erstmals die Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2006, so hat er gegenüber der Gemeinde schriftlich zu versichern, dass

      • die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und

      • ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

      Das mit – St 322 – bekannt gegebene Erklärungsmuster kann insoweit weiter verwendet werden.

  3. Die Steuerklasse III (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge)

    ist bei Arbeitnehmern einzutragen,

    1. die am verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und

      1. der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder

      2. der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.

    2. die verwitwet sind, jedoch nur, wenn der Ehegatte im Kalenderjahr 2005 verstorben ist und dieser am Todestag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und von dem Arbeitnehmer nicht dauernd getrennt gelebt hat,

    3. deren Ehe im Kalenderjahr 2006 aufgelöst worden ist, wenn

      1. im Kalenderjahr 2006 beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und

      2. der andere Ehegatte im Kalenderjahr 2006 wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

    Die im Inland wohnenden EU-/EWR-Staatsangehörigen, die mit ihrem im EU-/EWR-Staat lebenden Ehegatten die Einkommensgrenzen der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG (90 v.H. oder 12 272 €) erfüllen (vgl. Abschn. 6), können ebenfalls auf Antrag die Steuerklasse III erhalten. Für die Eintragung der Steuerklasse III ist in diesen Fällen das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zuständig (§ 39 Abs. 3 Satz 2 EStG). Weitere Steuerermäßigungen (z. B. Kinderfreibeträge) sind ebenfalls beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

    Personen, die eine Lebenspartnerschaft nach LPartG vom , BGBl 2001 I S. 266 führen, werden wie Ledige behandelt. Diesen Personen kann daher keine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III ausgestellt werden. Es kommt nur die Steuerklasse I oder ggf. die Steuerklasse II in Betracht (vgl. Abschn. 9 Abs. 2 A).

  4. Die Steuerklasse IV (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge)

    ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die am verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben ist (vgl. Abschn. 14).

(3) Die Frage, ob eine rechtsgültige Ehe besteht, ist ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen (, BStBl 1957 III S. 300). Im Ausland geschlossene Ehen werden auch im Bundesgebiet anerkannt, wenn die Ehe nach dem bürgerlichen Recht des Heimatlandes gültig ist. Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist jedoch ausgeschlossen, wenn es gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde ( BStBl 1986 II S. 390). Hat ein Arbeitnehmer mehrere Ehefrauen (z. B. nach islamischem Recht), so steht ihm nur einmal die Vergünstigung der Steuerklasse III zu. Bestehen Zweifel, ob eine rechtsgültige Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist mit dem zuständigen Finanzamt Rücksprache zu halten, ob weitere Ermittlungen (z. B. über die ausländischen Botschaften oder Konsulate) angezeigt sind.

Für die Beurteilung des Familienstandes bei nicht mehr bestehenden Ehen gilt Folgendes:

Wird eine Ehe für nichtig erklärt (§ 23 Ehegesetz), so gilt mit Rechtskraft des Urteils die Ehe als von Anfang an nicht geschlossen. Maßgeblich für die Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ist der Familienstand vor der Eheschließung mit der Folge, dass die Steuerklasse rückwirkend ab 01.01. des Kalenderjahrs, für das eine Lohnsteuerkarte gilt, geändert werden muss.

Dagegen ist eine Ehe bei Scheidung oder Aufhebung nach § 1564 BGB, § 29 Ehegesetz erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Eine Änderung der Steuerklasse zuungunsten des Steuerpflichtigen ist wegen des Stichtagsprinzips nicht erforderlich. Ist jedoch ein verwitweter Arbeitnehmer eine neue Ehe eingegangen und ist diese neue Ehe geschieden worden, so ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, wieder als verwitwet zu behandeln.

Ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte verschollen oder vermisst ist, gilt als verheiratet. Bei Kriegsgefangenen oder Verschollenen kann in der Regel ferner davon ausgegangen werden, dass sie vor Eintritt der Kriegsgefangenschaft oder Verschollenheit einen Wohnsitz im Inland gehabt haben ( – BStBl 1978 II S. 372). Wird ein verschollener Ehegatte für tot erklärt, so gilt der Arbeitnehmer vom Tag der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses an als verwitwet (vgl. § 49 AO).

Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ( – BStBl 1973 II S. 640). Einer auf die Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung wird bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten. Sogar in den Fällen, in denen die Ehegatten infolge zwingender äußerer Umstände für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt leben müssen, z. B. infolge Krankheit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch weiterbestehen, wenn die Ehegatten die erkennbare Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen.

In der Regel sind die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, anzuerkennen, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen (, VI R 184/66 – BStBl 1967 III S. 84 und 110). In Fällen, in denen Eheleute nicht in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet sind, die aber gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass sie nicht dauernd getrennt leben, hat die Gemeinde das Wohnsitzfinanzamt der Eheleute hierüber zu unterrichten (z. B. durch Übersendung einer Kopie der Erklärung).

In einem Scheidungsverfahren zum Getrenntleben getroffene Feststellungen (§ 1565 BGB) sind für die steuerliche Beurteilung nicht unbedingt bindend ( BStBl 1986 II S. 486). Ehegatten, von denen einer vermisst ist, sind im allgemeinen nicht als dauernd getrennt lebend anzusehen.

(4) Auf Antrag des Arbeitnehmers ist eine für ihn ungünstigere Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (§ 39 Abs. 3b Satz 2 EStG). Ein einmal gestellter Antrag ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre so lange zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird.

(5) Wegen der Eintragung bei Ausstellung einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V und VI Hinweis auf Abschn. 2 Abs. 2, Abschn. 14 und 15.

10. Berücksichtigung von Kindern

Der Familienleistungsausgleich wird zunächst durch die Zahlung eines monatlichen Kindergeldes sichergestellt; Freibeträge für Kinder werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2006 wird geprüft, ob sich durch den Ansatz der Freibeträge für Kinder (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) ggf. eine höhere Steuerfreistellung als durch die Zahlung des Kindergeldes ergibt. Das Ausstellungsverfahren durch die Gemeinden ändert sich in Bezug auf die Eintragung der Kinderfreibeträge jedoch nicht, da diese sich auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer auswirken (§ 51a Abs. 2a EStG). Die Gemeinde hat daher auf der Lohnsteuerkarte bei den Steuerklassen I bis IV die Zahl der Kinderfreibeträge einzutragen (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG).

In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen.

Bei den Freibeträgen für Kinder gilt nach § 32 EStG – wie beim Kindergeld – das Monatsprinzip, d. h., für jedes Kind des Steuerpflichtigen wird ein Kinderfreibetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nur für jeden vollen Kalendermonat abgezogen, in dem die Voraussetzungen zur Berücksichtigung vorgelegen haben. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden die Freibeträgen für Kinder dagegen mit dem vollen Jahresfreibetrag berücksichtigt (§ 51a Abs. 2a EStG).

Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs 2006 maßgebend (§ 39 Abs. 3b Satz 1 EStG). Es genügt jedoch, wenn das Kind mindestens an 1 Tag des maßgebenden Kalenderjahrs berücksichtigungsfähig war. Die Eintragung im Geburtsregister ist maßgebend, wenn Zweifel bestehen, ob ein Kind lebend geboren wurde. Bei nicht leiblichen Kindern ist der Zeitpunkt der Begründung des Kindschaftsverhältnisses maßgebend. Dieser Zeitpunkt muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Abschn. 11) liegen. Ohne Bedeutung ist bei unter 18 Jahre alten Kindern, ob das Kind eigene Einkünfte hat, sich in der Berufsausbildung befindet, erwerbstätig oder verheiratet ist.

Vermisste und verschollene Kinder bis zu 18 Jahren werden solange steuerlich berücksichtigt, bis durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss der Todestag des vermissten (verschollenen Kindes) festgestellt wurde (§ 49 AO). Ein nach Beginn des Kalenderjahrs rechtskräftig gewordener Beschluss hat keine Änderung der nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs eingetragenen Steuerklassen und der Kinderfreibeträge zur Folge (vgl. § 39 Abs. 3b Satz 1 EStG).

Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen werden (§ 39 Abs. 3b Satz 2 EStG). Ein einmal gestellter Antrag ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre solange zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird.

Die Eintragung ist jeweils in arabischen Zahlen vorzunehmen. Die Angabe in Buchstaben entfällt. Soweit keine Eintragung vorzunehmen ist, sind zwei Striche „–” anzubringen.

Allgemein gilt für die Bescheinigung von Kindern Folgendes:

  1. Von der Gemeinde sind nur noch solche Kinder zu bescheinigen, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das sind eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder.

    Adoptivkinder:

    Das Adoptionsverhältnis wird durch die Zustellung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts begründet (§ 1752 Abs. 1 BGB). Das (Adoptiv-)Kind erlangt damit die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der bzw. des Annehmenden (§ 1754 BGB); gleichzeitig erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern, bei Annahme des nichtehelichen Kindes des Ehegatten nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 BGB). Ab der Adoption darf das Kind nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte der leiblichen Eltern bescheinigt werden. Ist für Kinder, die nicht im Haushalt des Arbeitnehmers leben, eine Auskunftssperre gemäß § 1758 Abs. 2 BGB im Melderegister gespeichert, weil für das Kind ein Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist, so ist von der Meldebehörde jeweils vor Bescheinigung dieses Kindes auf einer Lohnsteuerkarte der leiblichen Eltern durch eine Rückfrage bei der für das Kind zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen, ob das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist. Ist das Adoptionsverfahren abgeschlossen, kann das Kind nur noch bei den Adoptiveltern berücksichtigt werden.

    Stiefkinder:

    Ein Stiefkind ist ein im ersten Grad mit dem Ehegatten des Steuerpflichtigen verwandtes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen verschwägert ist. Das Stiefkindschaftsverhältnis wird durch die Eheschließung begründet und endet mit der Auflösung der Ehe, z. B. durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung der Ehe (vgl. 5 – BStBl 1963 III S. 488). Eine steuerliche Berücksichtigung des Stiefkindes ist grundsätzlich nicht möglich. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Stiefkind als leibliches Kind oder Adoptivkind des anderen Ehegatten in den Fällen der Steuerklassen III und IV auf der Lohnsteuerkarte des Stiefelternteils eingetragen werden kann. Die Stiefkinder sind in diesen Fällen auf der Lohnsteuerkarte des Stiefelternteils mit der Steuerklasse III so zu berücksichtigen, wie sie auf der Lohnsteuerkarte des Elternteils zu bescheinigen wären, wenn dieser die Lohnsteuerklasse III hätte. Hat der Stiefelternteil die Steuerklasse IV, so sind die Stiefkinder auf seiner Lohnsteuerkarte mit den gleichen Merkmalen zu bescheinigen, wie auf der Lohnsteuerkarte des Elternteils.

    Pflegekinder:

    Pflegekinder sind Personen, mit denen der Arbeitnehmer durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und die er in seinem Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Die Berücksichtigung von Pflegekindern setzt nicht den Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen durch die Pflegeeltern voraus. Pflegekinder und Kinder des Arbeitnehmers, die zugleich Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind, sind auf der Lohnsteuerkarte ausschließlich vom Finanzamt einzutragen. Das Finanzamt entscheidet darüber, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis gegeben ist (vgl. Buchst. c und d). Zur Vorlage einer steuerlichen Lebensbescheinigung für die Fälle, in denen das Kind nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet ist, vgl. ebenfalls Buchst. c und d.

  2. Ein Kind kann von der Gemeinde nur berücksichtigt werden, wenn es unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG ist (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG), d. h., es muss entweder zu Beginn des Kalenderjahrs im Inland (Bundesrepublik Deutschland) einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Laufe des Kalenderjahrs im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen (vgl. Abschn. 5 Abs. 2). Hierauf ist im Besonderen bei Kindern ausländischer Arbeitnehmer zu achten, die sich u. U. nur besuchsweise während der Ferien im Inland aufhalten. Dagegen bleibt ein Kind, das sich lediglich zur Berufsausbildung im Ausland aufhält und seinen Wohnsitz im Inland beibehält, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Für Kinder, die im Ausland ansässig sind, wird ein Kinderfreibetrag nur vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (vgl. Abschn. 25 Buchst. a).

  3. Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers angemeldet sind, dürfen grundsätzlich nur dann auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen werden, wenn

    • der Arbeitnehmer eine von der Wohnsitzgemeinde des Kindes für steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigung vorlegt, die nicht älter als 3 Jahre sein darf, oder

    • der Gemeinde durch das Finanzamt die Berücksichtigung dieses Kindes für das vorangegangene oder das davor liegende Kalenderjahr angezeigt worden ist oder

    • das Kind in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahrs aus der inländischen Wohnung eines Elternteils in die inländische Wohnung des anderen Elternteils umgezogen ist und der Gemeinde eine Rückmeldung vorliegt (vgl. R 108 Abs. 3 LStR).

    Kann der Arbeitnehmer eine Lebensbescheinigung nicht beibringen, weil er z. B. den Aufenthalt des Kindes nicht kennt, oder ist in einer Lebensbescheinigung ein Pflegekindschaftsverhältnis angegeben, hat die Gemeinde den Antrag zur weiteren Bearbeitung dem örtlichen Finanzamt vorzulegen. Der Arbeitnehmer ist von der Abgabe an das Finanzamt zu unterrichten. Das Finanzamt prüft in diesen Fällen, ob das Kind in einem steuerlichen Pflegekindschaftsverhältnis zu einer anderen Person steht. Ist dies nicht der Fall, bescheinigt das Finanzamt das Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers und teilt dies der Gemeinde mit. Die Gemeinde kann dieses Kind bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die nächsten 2 Jahre als leibliches Kind oder Adoptivkind mit dem vom Finanzamt mitgeteilten Zähler (0,5 oder 1 – vgl. Abschn. 12) berücksichtigen.

  4. Die steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder ist auf Antrag gebührenfrei Personen auszustellen, die mit dem Kind im ersten Grad verwandt sind, wenn das Kind nicht in der Wohnung dieser Person gemeldet ist und zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr (vgl. Abschn. 11) noch nicht vollendet hat. Zuständig ist die Gemeinde, bei der das Kind mit (Haupt-)Wohnung gemeldet ist. Der Antragsteller muss durch Vorlage geeigneter Unterlagen, z. B. Abschrift der Abstammungsurkunde oder der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft, nachweisen oder glaubhaft machen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist.

    In die Lebensbescheinigung sind Aussagen über ein Pflegekindschaftsverhältnis nur noch dann aufzunehmen, wenn hierüber eine Mitteilung des Finanzamts vorliegt (R 109 Abs. 6 Satz 4 LStR). Eine Aussage, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht mehr besteht oder nicht bekannt ist, ist nicht mehr vorzunehmen.

    Für die Ausstellung der Lebensbescheinigung ist der Vordruck „LSt 3 L (Ko 1200)” zu verwenden. Der Vordruck steht den Gemeinden im Programm „MESO” als Vorlage zur Verfügung.

    Ist für ein Kind eine Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Belange oder zur Sicherung personenstandsrechtlicher Schutzbestimmungen im Datensatz eingetragen, darf keine Lebensbescheinigung ausgestellt werden. Dem Antragsteller ist in diesem Fall Folgendes mitzuteilen:

    „Die Erteilung einer Lebensbescheinigung ist nicht möglich; wir stellen anheim, sich wegen der Führung des Nachweises unmittelbar an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.”

    Bei Ausstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung hat die Gemeinde festzustellen, ob sie dieses Kind in einer von ihr ausgestellten Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 1 berücksichtigt hat oder ob eine Mitteilung des Finanzamts über die Eintragung des Zählers 1 für dieses Kind vorliegt. Ggf. hat sie die Lohnsteuerkarte von Amts wegen zu ändern (§ 39 Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStG) oder das Finanzamt über die Ausstellung der Lebensbescheinigung zu unterrichten (R 109 Abs. 6 Satz 9 LStR). Zur Unterrichtung des Finanzamts ist der Vordruck „LSt 3 N” zu verwenden, der den Gemeinden im Programm „MESO” als Vorlage zur Verfügung steht.

    Zur Anwendung des Zählers 1 vgl. Abschn. 11. Einem Elternteil kann die Bescheinigung des Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte nicht deshalb versagt werden, weil dem anderen Elternteil bereits ein voller Kinderfreibetrag bescheinigt worden ist.

    Die Gemeinde kann auf die Ausstellung der Lebensbescheinigung verzichten, wenn sie auch für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zuständig ist und ihr bekannt ist, dass das Kind nicht Pflegekind einer anderen Person ist. Die Gemeinde hat dann in einer besonderen Spalte des Melderegisters (Einwohnerkartei) einen entsprechenden Vermerk anzubringen, sowie Name, Geburtstag und Wohnung des Kindes zu vermerken. Der Vermerk kann bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die nächsten 2 Jahre zugrunde gelegt werden. Danach ist der Sachverhalt erneut zu überprüfen.

11. Bescheinigung der Zahl der Kinderfreibeträge

Von der Gemeinde sind in Abschn. I der Lohnsteuerkarte 2006 die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder des Arbeitnehmers zu bescheinigen, die zu Beginn des Kalenderjahrs 2006 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d. h., die nach dem geboren sind.

Die Zahl der Kinderfreibeträge ist unabhängig von der Zuordnung der Kinder. Für jedes zu berücksichtigende Kind ist grundsätzlich der Zähler 0,5 zu bescheinigen.

Der Zähler 1 gilt für ein Kind,

  1. das bei verheirateten Arbeitnehmern in Steuerklasse III und IV zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht oder

  2. dessen anderer Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben ist oder

  3. das ein Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte allein angenommen hat.

Die Fälle der Berücksichtigung des Zählers 1 für ein Kind durch die Gemeinden sind abschließend geregelt. Auf der Lohnsteuerkarte wird deshalb auch dann nur der Zähler 0,5 eingetragen, wenn dem Arbeitnehmer der volle Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht, weil

  • der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahrs nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

  • der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Arbeitnehmer zu übertragen ist oder

  • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder

  • der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.

Der Zähler 1 wird in diesen Fällen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen. Das Finanzamt teilt der Gemeinde, bei der das Kind mit (Haupt-)Wohnung gemeldet ist, mit Vordruck LSt 3 M mit, dass es den Zähler 1 bescheinigt hat.

12. Bescheinigung von Kindern auf Antrag

Soweit von der Gemeinde zu bescheinigende Kinder nicht berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge von der Gemeinde auf Antrag des Arbeitnehmers zu ergänzen. Mit dem Antrag hat der Arbeitnehmer die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, werden nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer eine von der Wohnsitzgemeinde des Kindes für steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigung vorlegt. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein. Wegen des Antrags beim Finanzamt vgl. Abschn. 10 unter Buchst. c.

13. Ermittlung der Rechtsstellung eines Kindes bei Neuanmeldung

Die Erhebung und Speicherung der Daten zur Rechtsstellung eines Kindes zu seinen Eltern (im ersten Grad verwandt, Stief- oder Pflegekind) im Melderegister (Einwohnerkartei) ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Meldegesetzes vom (GVBl. 1982 S. 463) zulässig. Durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Meldeverordnung vom (GVBl. 1986 S. 29) ist der förmliche Meldeschein um die Angabe „Rechtsstellung des angemeldeten Kindes zum Vater/zur Mutter” ergänzt worden.

14. Ausstellung einer Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse V

(1) Auf den Lohnsteuerkarten von Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, ist in der Regel die Steuerklasse IV zu bescheinigen (vgl. Abschn. 9 Abs. 2 unter D). Für einen Ehegatten (Ehemann oder Ehefrau) ist aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V auszustellen (§ 38b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten im Kalenderjahr 2006 in die Steuerklasse III einzureihen (s. Abschn. 9 Abs. 2 unter C). Es bestehen keine Bedenken, wenn die Gemeinden für Arbeitnehmer, denen für 2005 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgestellt worden ist, für 2006 bereits im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausstellen. Die Erforderlichkeit der Ausstellung von Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse V sollte jedoch bei sich bietender Gelegenheit (z. B. Vorsprache eines Ehegatten) überprüft werden.

Auf den Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse V sind die Zahl der Kinderfreibeträge nicht anzugeben (zwei Striche „–”). Einzutragen ist jedoch für den Kirchensteuerabzug die Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei konfessionsverschiedenen Eheleuten (R 108 Abs. 4 LStR).

(2) Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte 2006 die Steuerklasse IV eingetragen ist, können in jedem Fall bis zum bei der Gemeindebehörde die Änderung der Steuerklasseneintragung in Steuerklasse V beantragen; in diesen Fällen ist die bisherige Steuerklasseneintragung (Steuerklasse IV) im Abschn. I der Lohnsteuerkarte in üblicher Form ungültig zu machen und die Steuerklasse V in Abschn. II der Lohnsteuerkarte neu einzutragen. Die Ausstellung einer neuen Lohnsteuerkarte kommt nicht in Betracht. Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Ehegatten die Steuerklasse IV in Steuerklasse V geändert, so ist gleichzeitig die auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten eingetragene Steuerklasse IV in Steuerklasse III zu ändern. Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß für die Änderung der bereits eingetragenen Steuerklasse V in Steuerklasse IV.

(3) Während des Kalenderjahrs 2006 können Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, auf gemeinsamen Antrag – und zwar spätestens bis zum  – bei der Gemeinde die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere in Betracht kommende Steuerklassen ändern lassen (Steuerklassenwechsel). Der Antrag auf Steuerklassenwechsel kann in einem Kalenderjahr nur einmal gestellt werden, es sei denn, dass eine zweite Änderung deshalb beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit oder nach Bezug von steuerfreiem Kranken- oder Mutterschaftsgeld ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird.

Soweit Ehegatten zunächst einen Wechsel der Steuerklassen (z. B. von IV/IV nach III/V) beantragt hatten, sich im Laufe desselben Kalenderjahres trennen und einen weiteren Steuerklassenwechsel auf Grund der Trennung (z. B. nach IV/IV) beantragen, kann diesem Antrag aus Billigkeitsgründen entsprochen werden (vgl. Rdvfg. vom – S 2364 A – St 33 1 –).

(4) Den Antrag auf Steuerklassenwechsel müssen Ehegatten gemeinsam stellen; er muss von beiden unterschrieben werden. Wird der Antrag mündlich bei der Gemeinde nur von einem Ehegatten gestellt, kann die Gemeinde jedoch einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.

(5) Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen (§ 39 Abs. 5 Satz 4 EStG). Eine nach Erhalt der Lohnsteuerkarten, aber vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten gelten, vorgenommene Steuerklassenänderung steht dem Antragsrecht ebenso wenig entgegen wie die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung.

Die Änderung der Steuerklassen ist im Einzelnen wie folgt vorzunehmen:

  1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern.

  2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuerklasse IV zu ändern.

  3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.

Die OFD bittet zu beachten, dass die richtige Wahl der Steuerklassen auch Auswirkungen auf andere staatliche Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld) hat.

(6) Für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis dürfen Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse V nicht ausgestellt werden, es kommt nur eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI (Abschn. 15) in Betracht.

15. Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis (Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI)

(1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem 2. und weiteren Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte unter Verwendung des allgemeinen Lohnsteuerkartenmusters auszustellen. In diesem Fall hat die Gemeinde in Abschn. I der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse VI zu bescheinigen (§ 38b Nr. 6 EStG). Das gilt auch dann, wenn als erste Lohnsteuerkarte eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgestellt worden ist. Auch auf Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI sind die Zahl der Kinderfreibeträge nicht anzugeben (zwei Striche „–”).

Dagegen ist erforderlich, für den Kirchensteuerabzug die Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers und – bei konfessionsverschiedenen Eheleuten – seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu bezeichnen. Die Gemeinden können für Arbeitnehmer, denen für 2005 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI ausgestellt worden ist, für 2006 bereits im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI ausstellen. Die Erforderlichkeit der Ausstellung von Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI sollte jedoch bei sich bietender Gelegenheit (z. B. Vorsprache des Arbeitnehmers) überprüft werden.

Der Tag der Ausstellung ist auf den Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI jeweils zu vermerken. Die Ausstellung ist dem Finanzamt nicht mehr mitzuteilen.

(2) Eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI ist nicht auszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstverhältnissen herrührende Arbeitslohn von derselben öffentlichen Kasse, sofern sie derselbe Arbeitgeber ist, gezahlt wird.

16. Eintragung von Pauschbeträgen für Behinderte und Hinterbliebene

(1) Für die Eintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene ist § 33b EStG und § 65 EStDV maßgebend. Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 haben die Gemeinden die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene in eigener Zuständigkeit als Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten einzutragen (§ 39a Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Eintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene setzt voraus, dass die betreffenden Arbeitnehmer und die erforderlichen Merkmale von dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Die Eintragung eines Freibetrags ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich (§ 39a Abs. 4 Satz 2 EStG).

(2) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, sind die in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln. Die Gesamtsumme ist auf die Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte aufzuteilen, wenn für beide Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wird und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen (§ 39a Abs. 3 EStG).

Steht der Pauschbetrag für Behinderte oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des Steuerpflichtigen, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, zu, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag kann hiernach auch auf einen Stiefelternteil oder Großeltern übertragen werden.

Bei einem Kind geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten kann der Pauschbetrag jedem Elternteil nur zur Hälfte übertragen werden. Das gleiche gilt für die Übertragung des einem nichtehelichen Kind zustehenden Pauschbetrags. Die Eintragung eines vollen Pauschbetrags auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils allein ist in diesen Fällen nur möglich, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder das Kind allein angenommen hat. Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbetrags. Erfüllt in diesem Fall das Elternpaar nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des Abzugsbetrags (vgl. § 33b Abs. 5 i. V. m. § 33a Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG).

(3) Die Pauschbeträge nach § 33b EStG für Behinderte und Hinterbliebene sind mit den gesetzlich festgelegten Beträgen einzutragen. Die Jahresfreibeträge sind durch Aufteilung in Monatsfreibeträge (mit 1/12 des Jahresfreibetrags), erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge (mit 7/30 bzw. 1/30 des Monatsfreibetrags), jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. Bei der Umrechnung des Jahresfreibetrags ist der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden. Die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 3 EStG) sind hiernach mit nachfolgenden Beträgen zu berücksichtigen:


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Grad der
Behinderung
jährlich
monatlich
wöchentlich
täglich
25 und 30
310 €
26 €
6,10 €
0,90 €
35 und 40
430 €
36 €
8,40 €
1,20 €
45 und 50
570 €
48 €
11,10 €
1,60 €
55 und 60
720 €
60 €
14,00 €
2,00 €
65 und 70
890 €
75 €
17,40 €
2,50 €
75 und 80
1 060 €
89 €
20,70 €
2,95 €
85 und 90
1 230 €
103 €
24,00 €
3,45 €
95 und 100
1420 €
119 €
27,70 €
3,95 €
Pauschbetrag für
jährlich
monatlich
wöchentlich
täglich
Hilflose und Blinde
3 700 €
309 €
72,00 €
10,30 €
Hinterbliebene
370 €
31 €
7,20 €
1,05 €

(4) Die Eintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (KB-Freibeträge) ist mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung wie folgt vorzunehmen:

Damit die Gemeinden bereits bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten auch die Freibeträge für Behinderte und Hinterbliebene der Arbeitnehmer eintragen können, die die betreffende steuerliche Vergünstigung im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung oder der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen, teilen die Finanzämter diese Fälle den betreffenden Gemeinden mit dem Vordruck Lo 37 laufend mit. Dabei werden von den Finanzämtern keine Schlüsselzahlen mehr angeben. Es werden lediglich die Höhe des maßgebenden Jahresfreibetrags in Euro sowie das genaue Ablaufdatum des Freibetrags (ggf. der 31.12.) oder die Angabe „unbegrenzt” mitgeteilt. Die Mitteilung der Hinterbliebeneneigenschaft erfolgt mit dem Merkmal „H”. Abgänge (jedoch nicht in Todesfällen oder in Fälle des Wegzugs aus der Gemeinde) sind als Löschungen ausgewiesen; bei Änderungen gilt jeweils die neueste Mitteilung. Die Angaben sind von den Gemeinden in dem Programm „MESO” personenbezogen zu speichern.

Die auf den Lohnsteuerkarten maschinell einzutragenden Freibeträge sind durch sog. Schutzstern-Abgrenzung gegen Fälschungen abzusichern. In der Bestätigungsspalte ist der Name der zuständigen Gemeinde und das Datum der Eintragung einzudrucken. Eine Unterschrift entfällt.

Aufgrund der Speicherung wird ein Freibetrag bei zeitlicher Begrenzung letztmals für das den Gemeinden mitgeteilte Ablaufjahr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Sofern die Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Freibetrags weiter vorliegen, müssen betroffene Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig einen erneuten Antrag auf Eintragung der KB-Freibeträge stellen.

Steht ein KB-Freibetrag dem Ehegatten zu, der keine Lohnsteuerkarte erhält, so ist er auf die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmer-Ehegatten zu übertragen. Sind beide Ehegatten Lohnsteuerkartenempfänger, so sind – falls vorhanden – jeweils die eigenen Pauschbeträge auf der Lohnsteuerkarte maschinell einzutragen.

In Fällen der Übertragung des Behinderten- und/oder Hinterbliebenenpauschbetrags werden die Daten aufgrund der Angaben im Vordruck Lo 37 (Name und Geburtsdatum des Kindes, Behindertenpauschbetrag/Hinterbliebeneneigenschaft „H”, Ablaufdatum, Umfang der Übertragung: voll/halb/viertel) von den Gemeinden im Programm „MESO” erfasst und bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten automatisch berücksichtigt. Eine Aussonderung der Lohnsteuerkarte zur manuellen Eintragung ist nicht mehr vorgesehen.

17. Aufzeichnungen der Gemeinde über die ausgestellten Lohnsteuerkarten

(1) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass ihre Unterlagen für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten laufend fortgeschrieben werden. Die sich aus dem Ausstellungs-, Antrags- und Berichtigungsverfahren bei der Gemeinde oder aus Mitteilungen der Finanzämter ergebenden und für die Eintragung der Steuerklasse und der Kinderfreibeträge relevanten Merkmale sind von den Gemeinden festzuhalten und so aufzubereiten, dass die Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre möglichst zutreffend schon von Amts wegen erfolgen kann. Über die von ihr ausgestellten Lohnsteuerkarten hat sie in geeigneter Form ein Verzeichnis zu führen, in das der Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarte und die auf der Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen enthalten sein müssen. Das Verzeichnis ist dem örtlich zuständigen Finanzamt auf Verlangen vorzulegen (R 108 Abs. 10 LStR). Die Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung brauchen diejenigen Gemeinden ihre Unterlagen nicht fortzuschreiben, die eine Personenstandsaufnahme durchführen (Abschn. 5 Nr. 1 Satz 2) und daher im Besitz von Haushaltslisten sind. Ist eine Personenstandsaufnahme durchgeführt worden, so muss der Vermerk „StK” in der Haushaltsliste eingetragen werden. Zur Kontrolle der Vollzähligkeit der Haushaltslisten sind diese gemeindeweise bzw. gemeindebezirksweise fortlaufend zu nummerieren. Die Gesamtzahl der vorhandenen Haushaltslisten ist entsprechend festzuhalten (z. B. Gemeindebezirk X: vorhandene Haushaltslisten von Nr. 1 bis Nr. 1250). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass dem Finanzamt bei Bedarf geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, auf Grund deren der Rücklauf der Lohnsteuerkarten nach Ablauf des Kalenderjahrs leicht und ordnungsgemäß überwacht werden kann.

18. Übermittlung der Lohnsteuerkarten

(1) Die Lohnsteuerkarten sind alsbald nach der Ausstellung laufend zu übermitteln. Sie sollen sich spätestens am im Besitz der Arbeitnehmer befinden (vgl. R 108 Abs. 1 LStR). Der Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.

Die Informationsschrift „Lohnsteuer 2006” wird nicht mit den Lohnsteuerkarten 2006 versandt. Eine pdf-Version dieses Informationsheftes ist weiterhin im Internet (www.fin-rlp.de unter „Steuern”) abrufbar.

(2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuerkarten möglichst durch Außendienstpersonal den Arbeitnehmern zu übermitteln. Die Übergabe hat zur Wahrung des Steuergeheimnisses in jedem Fall in verschlossener Briefumhüllung zu erfolgen. Der Einwurf in einem für mehrere Familien gemeinschaftlichen Briefkasten ist zu vermeiden. Bei Übermittlung der Lohnsteuerkarte durch die Deutsche Post AG (z. B. bei Wegzug des Arbeitnehmers) darf die Übersendung ebenfalls nur in einem verschlossenen Briefumschlag erfolgen. Die Verwendung von Briefhüllen mit Adhäsionsverschluss ist nicht zulässig. Die Lohnsteuerkarten von Ehegatten sind getrennt zuzustellen.

Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für die Versendung von Infopost (www.infopost.de) hingewiesen. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen (vgl. AGB der Deutschen Post AG zur Gestaltung des Anschriftenfeldes). Sofern eine Nummerierung der Lohnsteuerkarte erforderlich ist, kann diese nach Abstimmung mit der zuständigen Vertriebsleitung der Deutschen Post AG am oberen Rand des Anschriftenfeldes rechts- oder linksbündig eingedruckt werden.

Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von den Mustern abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden. Auf den Umhüllungen darf auch kein Hinweis auf den Inhalt aufgedruckt sein.

(3) Lohnsteuerkarten können durch private Dienstleistungsunternehmen gedruckt, einkuvertiert bzw. versendet werden, wenn deren Bedienstete verpflichtet werden das Steuergeheimnis zu wahren. Diese Firmen dürfen bei der Versendung der Lohnsteuerkarten keine Freistempler mit ihrem Firmennamen verwenden. Den Dienstleistungsunternehmen ist es vertraglich zu untersagen, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzuschalten. In die Vertrage ist eine Klausel aufzunehmen, wonach sich der Auftragnehmer verpflichten muss, elektronisch übermittelte Steuerdaten nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.

(4) Wirtschaftswerbung in Verbindung mit der Übermittlung der Lohnsteuerkarten (Beifügung von Werbezetteln, Prospekten usw.) ist unzulässig. Die Lohnsteuerkarten und die Briefumhüllungen dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden.

19. Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Gemeinde hat, sobald die Übermittlung der Lohnsteuerkarten nahezu beendet ist, dies öffentlich bekannt zumachen mit der Aufforderung, die Ausstellung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (R 108 Abs. 9 LStR). Entsprechende Bekanntmachungen sind von der Oberfinanzdirektion Koblenz einheitlich hergestellt worden und gehen den Gemeinden mit diesem Merkblatt zu.

(2) Eine Pressemitteilung wird auch durch die Oberfinanzdirektion veranlasst werden.

20. Nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten

(1) Die Gemeinde hat für Arbeitnehmer, die erst im Laufe des Kalenderjahrs 2006 Arbeitslohn beziehen, auf Antrag nachträglich eine Lohnsteuerkarte – jedoch vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 2 bis 6 – auszustellen und an den Arbeitnehmer zu übermitteln. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinde ist in allen Fällen der nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde nach den Wohnverhältnissen am zu beurteilen (vgl. H 110 und H 108 – Zuständigkeit der Gemeinde – LStH 2005). Diese Grundsätze sind bei Ehegatten mit mehreren Wohnungen entsprechend zu beachten (Abschn. 5 Abs. 4). Das Datum der Ausstellung ist einzutragen. Diese Lohnsteuerkarten sind mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen (R 108 Abs. 11 Satz 1 LStR). Vor der nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ist grundsätzlich die Identität des Antragstellers (z. B. durch Vorlage des Personalausweises) festzuhalten.

(2) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, der im Laufe des Kalenderjahrs geheiratet hat, so bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, wenn abweichend von § 39 Abs. 3b Satz 1 EStG (Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs) auf der Lohnsteuerkarte mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse III bescheinigt wird; Voraussetzung ist, dass für den Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist.

(3) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten eines Arbeitnehmers ausgestellt, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III bescheinigt ist, so hat die Gemeinde die Steuerklasse V zu bescheinigen. Auf Antrag der Ehegatten ist im Abschn. I mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und im Abschn. II mit Wirkung von dem Tag an, von dem der Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse IV, ggf. mit der Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen (§ 32 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 39 Abs. 3, 3b und 4 EStG). Die Steuerklasse IV darf aber nur bescheinigt werden, wenn gleichzeitig auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung von dem Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III in die Steuerklasse IV geändert wird und der Antrag gestellt wird, bevor der Ehegatte erstmals Arbeitslohn bezieht. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, ist auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V einzutragen; die beantragte Änderung in Steuerklasse IV ist nach den Vorschriften des § 39 Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG vorzunehmen (vgl. Abschn. 14 Abs. 3).

Ist in diesen Fällen der Ehegatte öffentlich Bediensteter im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG, der seinen Dienstort im Ausland hat, so hat die Gemeinde der zuständigen öffentlichen Kasse mitzuteilen, von welchem Zeitpunkt an bei ihm die Steuerklasse IV anzuwenden ist.

(4) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten eines Arbeitnehmers nach dessen Eheschließung im Jahr 2006 ausgestellt und ist auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I oder II oder bei einem Verwitweten oder Geschiedenen die Steuerklasse III bescheinigt, so sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend der Vorschriften des § 38b EStG nach den Merkmalen zu bescheinigen, die am , d. h., die vor der Eheschließung maßgebend waren. Das Recht der Ehegatten, eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte (vgl. Abschn. 14 Abs. 3) zu beantragen, bleibt unberührt.

(5) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschieden wurde, so hat die Gemeinde, sofern im Kalenderjahr die Ehegatten nicht bereits dauernd getrennt gelebt haben, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge nach den Verhältnissen zu bescheinigen, die nach den vorstehenden Abs. 3 und 4 ohne die Auflösung der Ehe maßgebend gewesen wären. Dasselbe gilt, wenn die Ehegatten erst im Laufe des Kalenderjahrs die dauernde Trennung herbeigeführt haben. Abweichend hiervon sind bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschieden wurde, im Abschn. I mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und im Abschn. II mit Wirkung von dem Tag an, von dem der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III sowie die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen, wenn der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

(6) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehegatte im Laufe des Kalenderjahrs verstorben ist, so hat die Gemeinde im Abschn. I mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und im Abschn. II mit Wirkung vom Beginn des ersten, auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die Steuerklasse III sowie die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte des verstorbenen Ehegatten zur Änderung der Steuerklasse bedarf es nicht.

War für den verstorbenen Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt, so hat die Gemeinde die Steuerklasse III und die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Voraussetzung ist jeweils, dass der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Beispiel:

Der Ehemann, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III bescheinigt ist, verstirbt am . Die Ehefrau beantragt danach die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für 2006. Es ist in Abschn. I vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und in Abschn. II vom an die Steuerklasse III zu bescheinigen.

(7) Die Gemeinde hat über die Lohnsteuerkarten 2006, die sie nachträglich ausstellt, ebenfalls in geeigneter Form ein Verzeichnis zu führen, in dem der Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarte und die auf der Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen enthalten sein müssen. Das Verzeichnis ist auf Verlangen des örtlich zuständigen Finanzamts diesem vorzulegen. Die Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf des Kalenderjahrs 2006 darf eine Lohnsteuerkarte 2006 nicht mehr ausgestellt werden (R 110 Abs. 1 Satz 2 LStR).

21. Verlust der Lohnsteuerkarte

(1) Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten werden durch die örtlich zuständige Gemeinde gegen eine Gebühr von bis zu 5,– €, die der Gemeinde zufließt, ersetzt (§ 39 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG; Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art in der geltenden Fassung). Die neu ausgestellte Lohnsteuerkarte ist als „Ersatz-Lohnsteuerkarte” zu kennzeichnen. Zur Vermeidung von Lohnsteuerverkürzungen sind Ersatzlohnsteuerkarten für angeblich verloren gegangene erste Lohnsteuerkarten nur dann auszustellen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich versichert, dass ein weiteres Dienstverhältnis nicht vorliegt und er auf die Strafbarkeit bei unrichtigen Angaben hingewiesen ist. Es wird empfohlen, hierüber eine Niederschrift zu fertigen. Ein durchgeführter Steuerklassenwechsel ist zu berücksichtigen. Die Ausstellung von Ersatz-Lohnsteuerkarten für ausländische Arbeitnehmer erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. hierzu Abschn. 5 Abs. 9).

(2) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 Satz 5 EStG). Hierzu ist der Vordruck mit der Bezeichnung „LSt 3 S” zu verwenden, der bei den Finanzämtern auf Anforderung kostenlos erhältlich ist. Die Gemeinden können die Mitteilung auf eigene Kosten auch in anderer Form erteilen, wenn diese die im amtlichen Vordruck geforderten Angaben enthält.

III. Ergänzung und Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

22. Allgemeines

(1) Die Eintragungen der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge sowie der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sind gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Gegen die Ablehnung einer Maßnahme, für die die Gemeinde zuständig ist, kann bei der Gemeinde (§ 357 Abs. 2 AO i.V. mit § 39 Abs. 6 EStG) innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Gemeinde (§ 367 Abs. 1 AO). Die Einspruchsentscheidung der Gemeinde kann durch Klage beim Finanzgericht (§ 33 FGO) gegen die Gemeinde (§ 63 Abs. 1 FGO) angefochten werden.

Unabhängig von Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Gemeinde bestehen die Möglichkeiten des § 39 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG.

(2) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Personen geändert oder ergänzt werden (§ 39 Abs. 6 Satz 4 EStG).

(3) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind – ohne zeitliche Beschränkung – auf Antrag zu berichtigen. Die in § 39 Abs. 5 EStG vorgeschriebene Antragsfrist (30.11.) gilt nur für die Anträge auf Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die bei einer im Laufe des Kalenderjahrs eingetretenen Änderung der Verhältnisse gestellt werden. Unrichtige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind deshalb auch noch nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, zu berichtigen, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat (H 109 – Änderung unrichtiger Eintragungen – LStH 2005).

Beispiel:

Auf der Lohnsteuerkarte 2006 des geschiedenen A ist die Steuerklasse I eingetragen. Diese Angabe ist jedoch unrichtig. Es wäre zutreffend die Steuerklasse II und die Kinderfreibetragszahl 0,5 einzutragen gewesen, da bei dem Arbeitnehmer ein Kind unter 18 Jahren zu berücksichtigen ist. A beantragt am bei der Gemeinde, die unrichtige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch Bescheinigung der Steuerklasse II und der Kinderfreibetragszahl 0,5 zu ändern. Die Gemeinde hat als Zeitpunkt, von dem an die Änderung gilt, den 1. Januar des Kalenderjahrs eintragen, für das die Lohnsteuerkarte gilt, also im Beispielsfall den .

(4) Für die Änderung von unrichtigen Eintragungen, die Änderung von Eintragungen (z. B. nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse) und die Ergänzung der Lohnsteuerkarte ist stets die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnung für seine Hauptwohnung, gemeldet ist (R 109 Abs. 11 LStR).

23. Änderung oder Ergänzung der Eintragungen durch die Gemeinde

(1) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge bei der Ausstellung nicht zutreffend eingetragen, so muss der Arbeitnehmer die Eintragung bei der Gemeinde berichtigen lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz EStG).

In Fällen, in denen nach Ausstellung der Lohnsteuerkarte und vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, Änderungen in den für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte maßgebenden Verhältnissen eingetreten sind und der Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres den Arbeitgeber wechselt oder nach dem 01.01. erstmals in ein Dienstverhältnis eintritt, ist auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers die bereits ausgestellte Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde einzuziehen und durch eine neue Lohnsteuerkarte, auf der die Eintragungen den geänderten Verhältnissen entsprechen, zu ersetzen. In den Fällen des Arbeitgeberwechsels darf eine neue Lohnsteuerkarte nur ausgestellt werden, wenn der seitherige Arbeitgeber noch keine Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen hat (vgl. Rdvfg. vom  – S 2363 A – St 33 1).

(2) Änderung der Eintragungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers:

Der Arbeitnehmer ist gem. § 39 Abs. 4 Satz 1 EStG verpflichtet, die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn eine günstigere Steuerklasse bzw. eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen ist, als es den Verhältnissen des Arbeitnehmers am entspricht, z. B. bei Ehescheidung oder beim Tod eines Kindes vor dem . Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde die Eintragung vom Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die Änderung der Eintragung, hat die Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist. Tritt eine solche Änderung zu Ungunsten des Arbeitnehmers erst im Laufe des Kalenderjahrs 2006 ein, ist die Lohnsteuerkarte ebenfalls zu ändern.

(3) Änderung der Eintragungen zu Gunsten des Arbeitnehmers:

Sofern sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers im Laufe des Kalenderjahrs 2006 geändert hat, z. B. bei Heirat eines bisher in die Steuerklasse I fallenden Arbeitnehmers oder bei Geburt eines Kindes, kann die Ergänzung der Eintragung bei der Gemeinde bis beantragt werden (vgl. § 39 Abs. 5 EStG). Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tag an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen, frühestens der .

Beispiel:

Der Arbeitnehmer A hat am 20.09. des lfd. Kalenderjahrs geheiratet. Auf der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse I eingetragen. A legt die Lohnsteuerkarte am 15.10. der Gemeinde zur Änderung der Steuerklasse vor. Mit Wirkung vom Tag der Eheschließung (20.09.) an ist die Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder im Laufe des Kalenderjahrs bezogen hat. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen oder im Laufe des Kalenderjahrs bezogen haben, ist mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen, es sei denn, dass die Ehegatten die Bescheinigung der Steuerklasse III und V beantragen.

Die Eintragung einer höheren Kinderzahl ist nicht zulässig, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 EStG) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der im Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschließung begründet wird, es sei denn, dass wegen der Eheschließung bereits eine Änderung der Steuerklassen vorgenommen worden ist (§ 39 Abs. 5 Satz 2 EStG).

In den Fällen, in denen im Heiratsjahr 2006 keine Verpflichtung besteht, die Steuerklassen ändern zu lassen, kann die Namensänderung auf der Lohnsteuerkarte nicht von der Änderung der Steuerklasse abhängig gemacht werden.

(4) Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht zulässig; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Betracht. (vgl. Abschn. 14 Abs. 3). Bei Vorlage beider Lohnsteuerkarten kann die Gemeinde einen gemeinsamen Antrag der Ehegatten auf Steuerklassenwechsel unterstellen (vgl. Abschn. 14 Abs. 4).

Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat. In diesen Fällen ist von der Gemeinde die auf der Lohnsteuerkarte des nicht wieder verheirateten Ehegatten eingetragene Steuerklasse auf Antrag ab dem Tag, von dem an der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht, in Steuerklasse III zu ändern, wenn

  1. im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben

  2. und der andere Ehegatte von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Bei Tod des Ehegatten ist auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten – soweit erforderlich – mit Wirkung vom Beginn des ersten auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die Steuerklasse III sowie die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte des verstorbenen Ehegatten zur Änderung der Steuerklasse bedarf es nicht.

(5) Änderung der Eintragung zur Steuerklasse II:

Die Bescheinigung der Steuerklasse II im allgemeinen Ausstellungsverfahren richtet sich nach Abschn. 9 Abs. 2 B. Eine Änderung der Lohnsteuerkarte in Steuerklasse II nach Abschluss des allgemeinen Ausstellungsverfahrens kann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen erst nach dem maßgeblichen Stichtag eintreten (z. B. Geburt, Adoption, Zuzug aus dem Ausland, Auszug des Lebenspartners aus der gemeinsamen Wohnung). Fallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres weg, ist der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz EStG). Die Gültigkeitseintragung in Abschn. II der Lohnsteuerkarte wurde dem entsprechend variabel gestaltet, weil die Eintragung der maßgebenden Steuerklasse auch für einen unterjährigen Zeitraum in Betracht kommt.

Beispiel 1:

Das minderjährige Kind nicht verheirateter Eltern verlegt am 15.01. seinen Wohnsitz (mit entsprechender Ummeldung) von der Mutter zum Vater. Im Übrigen sollen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag jeweils erfüllt sein.

Die Mutter ist verpflichtet die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen. Vom 01.02. an ist auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse von II in I zu ändern. Im Monat Januar hat die Mutter für einen Teil des Monats die Voraussetzungen für die Steuerklasse II noch erfüllt; sie hat für den Monat Januar auch den Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds. Beim Vater ist die Steuerklasse I mit Wirkung vom 01.02. an in Steuerklasse II zu ändern, da ab diesem Zeitpunkt erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 EStG). Der Vater hat ab 01.02. Anspruch auf Aufzahlung des Kindergelds.

Beispiel 2:

Eine alleinerziehende Mutter heiratet am 15.02., bisher waren die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt.

Mit Wirkung vom 15.02. an ist eine familiengerechte Steuerklassenkombination einzutragen (§ 39 Abs. 5 EStG). Eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse II ist nicht vorzunehmen.

(6) Eintragungen im Abschn. I der Lohnsteuerkarte sind durch entsprechende Ausfüllung des Abschn. II zu ändern oder zu ergänzen. Gleichzeitig sind die bisherigen Eintragungen im Abschn. I mit dem Vermerk „Ungültig ab …” zu versehen.

(7) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers geändert oder ergänzt, so ist der Zeitpunkt einzutragen, von dem ab die Änderung oder Ergänzung gilt (R 109 Abs. 10 LStR). Als Zeitpunkt ist der Tag des Kalenderjahrs 2006 einzutragen, an dem alle Voraussetzungen für eine Änderung oder eine Ergänzung erstmalig erfüllt waren, frühestens der .

(8) Die Gemeinde hat die Änderung oder Ergänzung in den geführten Aufzeichnungen (Verzeichnisse) oder in den sonstigen Unterlagen (Haushaltsliste) zu vermerken. Es ist entsprechend zu verfahren, wenn eine andere als die Gemeinde, die bisher Aufzeichnungen geführt hat, wegen der Verlegung des Wohnsitzes eines Arbeitnehmers zuständig geworden ist.

24. Örtliche Zuständigkeit bei Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarten

Bei unverheirateten Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Ist der Arbeitnehmer für eine Wohnung nicht gemeldet, so ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (R 109 Abs. 11 Nr. 1 LStR).

Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk beide Ehegatten im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte,

  1. wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung,

  2. wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung

gemeldet sind. Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Buchstabens a) noch im Fall des Buchstabens b) für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist (R 109 Abs. 11 Nr. 2 LStR).

25. Ergänzung der Eintragungen durch das Finanzamt

(1) Die Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2006 hinsichtlich der Zahl der Kinderfreibeträge und der Steuerklasse kann nur beim Finanzamt beantragt werden, wenn die Kinder zu Beginn des Kalenderjahrs 2006 das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 39 Abs. 3a Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn sich die Zahl der Kinder zu Gunsten des Arbeitnehmers erst im Laufe des Kalenderjahrs ändert. Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tag an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen vorlagen (§ 39 Abs. 5 EStG).

Ausschließlich vom Finanzamt einzutragen (vgl. unter Abschn. 10a bis c sowie unter Abschn. 11) sind auch

  1. Kinder, die im Ausland ansässig sind,

  2. Kinder unter 18 Jahren, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wenn der Arbeitnehmer für das betreffende Kind keine Lebensbescheinigung beibringen kann oder wenn nach der Lebensbescheinigung die Pflegekindeigenschaft ungewiss ist,

  3. Pflegekinder,

  4. Kinder eines Arbeitnehmers, die zu Beginn des Kalenderjahrs zugleich angenommenes Kind eines anderen Steuerpflichtigen sind,

  5. Kinder, für die der Arbeitnehmer den Zähler 1 beantragt, weil der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist,

  6. Kinder, deren anderer Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahrs nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,

  7. Kinder, bei denen der Kinderfreibetrag wegen nicht erfüllter Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils auf den belasteten Elternteil zu übertragen ist.

  8. Kinder, bei denen der Kinderfreibetrag auf einen Stiefelternteil oder die Großeltern übertragen werden kann, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben

  9. Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Ist wegen eines Kindes im vorstehenden Sinne die Steuerklasse II anzuwenden, ist auch die Steuerklasse II vom Finanzamt einzutragen (R 109 Abs. 7 Satz 2 LStR).

(2) Die Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für zunächst unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG, die aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt werden und deren nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt, sind vom zuständigen Finanzamt vorzunehmen (Änderung der Steuerklasse von I in III bzw. Berücksichtigung von Kindern im Ausland).

(3) Für die Eintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene ist – soweit eine Eintragung nicht durch die Gemeindebehörde erfolgt – das Finanzamt zuständig.

Außerdem ist die Eintragung von Freibeträgen wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben, Förderung des Wohneigentums, negativer Summe der Einkünfte und außergewöhnlicher Belastungen beim Finanzamt zu beantragen. Der Antrag kann beim Finanzamt nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden. Auf Anforderung erhalten die Gemeinden von dem zuständigen Finanzamt die betreffenden Vordrucke zur Ausgabe an deshalb vorsprechende Arbeitnehmer.

Öffentliche Bekanntmachung

Lohnsteuerkarten 2006

  1. Die Lohnsteuerkarten 2006 – sind den Arbeitnehmern übermittelt worden – werden den Arbeitnehmern bis zum 2005 übermittelt werden. Die steuerfreien Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sind nach Möglichkeit bereits eingetragen.

  2. Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2006 überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.

  3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2006 spätestens zu Beginn des Kalenderjahres 2006 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2006 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.

  4. Auf die möglichen steuerlichen Nachteile bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2006 wird besonders aufmerksam gemacht.

  5. Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.

  6. Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.

  7. Anträge auf

    1. Berücksichtigung von Kindern, die im Ausland ansässig sind,

    2. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre,

    3. Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren in besonderen Fällen (z. B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann oder ein Pflegekindschaftsverhältnis besteht),

    4. Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen,

    5. Berücksichtigung von Aufwendungen zur Förderung des Wohneigentums, der negativen Summe der Einkünfte,

    sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen.

    Die erforderlichen Antragsvordrucke zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2006 sind bei den Finanzämtern oder auch im Internet (www.fin-rlp.de unter der Rubrik „Vordrucke”) erhältlich.

Oktober/November 2005

Der – Ober – Bürgermeister

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2363 A - St 32 2


Fundstelle(n):
EAAAB-66013

1hierunter fallen auch die Personen, die der evangelisch-lutherischen Kirche, der evangelisch-reformierten Kirche oder der französisch-reformierten Kirche angehören (EKD-Gliedkirchen)

2Die jüdische Kultussteuer wird ab 2005 nur für die Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach erhoben, sofern diese in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die jüdischen Kultusgemeinden teilen den betroffenen Kommunen ihre steuerpflichtigen Mitglieder mit.