Versäumter Kostenantrag nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz
Hat das FG nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt, ist eine Anhörungsrüge des FA gegen
die Kostenentscheidung, mit der es geltend macht, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, unbegründet, wenn das FA eine
Erledigungserklärung abgegeben hat, ohne einen Kostenantrag zu stellen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert
nicht, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit gibt, einen bei Abgabe der Erledigungserklärung versäumten Kostenantrag
nachzureichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1712 Nr. 21 BAAAB-65979
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 28.07.2005 - 1 K 500/00
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