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StuB 12/2004 S. 576

Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze

Bei einer einzelvertraglich vereinbarten Altersgrenze handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses, die zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedarf. Dieser folgt nicht bereits aus der Regelung in § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI a. F. (, DB 2004 S. 1045).▶VT 469/04

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