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StuB Nr. 23 vom Seite 1178

Verschiebung der Steuerentlastungsstufe des Jahres 2003 auf das Jahr 2004 durch das Flutopfersolidaritätsgesetz

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darauf hingewiesen, dass durch die Verschiebung der für das Jahr 2003 vorgesehenen Steuerentlastungsstufe um ein Jahr die nachstehend aufgeführten Veröffentlichungen und Bekanntmachungen auch noch für das Jahr 2003 anzuwenden sind:

1. Die vom BMF erstellten allgemeinen und besonderen LSt-Tabellen, die als Beilage 229a zum BAnz vom veröffentlicht worden sind.

2. Der für das Jahr 2002 mit (BStBl I S. 672, 793) veröffentlichte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden LSt, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer.

3. Die mit (BStBl I S. 667) bekannt gemachten neuen Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im LSt-Abzugsverfahren ab 2002.

4. Das mit BMF-Pressemitteilung vom veröffentlichte Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2002.

Hinweis: Zu den Änderungen des Flutopfersolidaritätsgesetzes vgl. ausführlich Seifert, StuB 2002 S. 1094 ff.

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