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StuB Nr. 21 vom Seite 1069

Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung sowie Behandlung von Ferienwohnungen

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– StB Dr. Lutz Engelsing, Bonn –

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BStBl 1998 II S. 771, m. w. N.) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (z. B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist. Zur einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ferienwohnungen hat der BFH in Fortentwicklung des Urteils vom (BStBl 2001 II S. 705 = StuB 2001 S. 195) mit der Grundsatzentscheidung vom (StuB 2002 S. 198) seine Rechtsprechung – teilweise auch unter Aufgabe früherer Rechtsstandpunkte zur Einkunftsermittlung – weiter präzisiert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Ausschließliche Vermietung

Der BFH schränkt in seinem Urteil vom (a. a. O.) durch Bezugnahme auf die Grund...

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Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung sowie Behandlung von Ferienwohnungen

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