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StuB Nr. 20 vom Seite 1025

Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – Sicherheitsleistung (§ 18 f UStG)

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§ 18 f UStG ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG) vom (BGBl I S. 3922; BStBl 2002 I S. 32) neu in das UStG eingefügt worden. Diese Änderung ist am in Kraft getreten (Art. 9 Abs. 2 StVBG). Nach § 18 f UStG kann das FA im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Steueranmeldung bestehen. Die Regelung gibt dem FA die Möglichkeit, trotz Prüfungsbedürftigkeit des geltend gemachten Erstattungsanspruchs die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO zu erteilen, wenn der Unternehmer eine Sicherheit leistet. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Allgemeines

Die Regelung kann angewendet werden für USt-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und USt-Jahreserklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG), wenn sie zu einer Erstattung angemeldeter Vorsteuerbeträge oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden USt (§ 168 Satz 2 AO) führen, und auf Fälle, in denen die Finanzverwaltung von der Voranmeldung oder Jahreserklärung des Unternehmers abweicht und dies zu einer Erstattung führt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Zustimmung wird erst mit der Stellu...

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