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StuB Nr. 16 vom Seite 741

Vorsteuerabzug: Personengesellschaft erbringt keine Dienstleistung gegen Entgelt bei Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage

RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Michael von Schubert, beide Bonn

Bereits 2001 lag dem BFH ein Fall vor, in dem eine grundstücksverwaltende GbR, die sodann als geschlossener Immobilienfonds fortgeführt werden sollte, den Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen geltend gemacht hat, die ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft (rechtliche Beratung, Fondskonzept und Gesellschaftsgründung) und der Aufnahme eines Gesellschafters erbracht hatte. Auf die Anfrage des (BFHE 196 S. 349 = StuB 2001 S. 1190) hat der EuGH zwischenzeitlich mit Urteil vom  - Rs. C-442/01 (KapHag, Slg. 2003, I-6851, UStR 2003 S. 443) geantwortet, dass eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erbringt.

Aufgrund dieses EuGH-Urteils hat der BFH nun entschieden, dass der Vorsteuerabzug in dem vorliegenden Fall nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist (Urteil vom  - V R 32/00, StuB 2004 S. 748). Die Klägerin habe die rechtliche Beratung ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze und nicht (auch) zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Eine Personengesellschaft erbringe bei der Aufnahme eines Gesells...

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