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Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG
I. Vorbemerkungen
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags i. S. des § 7 GewStG ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb um Hinzurechnungen zu vermehren und um Kürzungen zu vermindern. Unter anderem sind nach § 8 Nr. 5 GewStG Gewinnanteile (Dividenden) hinzuzurechnen, die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben. Das gilt jedoch nur, soweit die Dividende nicht unter das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG fällt, d. h. soweit die Beteiligung an der jeweiligen Kapitalgesellschaft weniger als 10 % beträgt. Erstmals anzuwenden ist die Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Nr. 5 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2001 (§ 36 Abs. 4 GewStG i. d. F. des UntStFG).
II. Entscheidung des FG Berlin
Das FG Berlin äußert nun in seinem AdV-Beschluss vom - 6 B 6314/03 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG für den VZ 2001. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist eine rückwirkende Gesetzgebung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie den grundgesetzlich garantierten Freiheits- und Gleichheitsrechten regelmäßig unvereinbar. Dies gilt jedenfalls, soweit ein Gesetz eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen anordnet (echte Rückwirkung). Hiervon ist auszugehen, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zei...