FinMin Saarland - B/3-2 - 171/2005 - S 4830

Lotteriesteuer;
Behandlung von Werbelosen (Freilosen)

Bezug:

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den für die Verkehrsteuern zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder in der Besprechung II/04 (TOP V/1) am 25./ gilt zur Behandlung von Werbe- bzw. Freilosen Folgendes:

Mit dem Werbe- bzw. Freilos erhält der Spielteilnehmer einen auf die Fortsetzung des Spiels gerichteten Gewinn in Form eines geldwerten Vorteils (Einräumung einer erneuten Spielchance). Dieser Vorteil ist mit dem Nominalwert des Einsatzes anzusetzen; er stellt sich entsprechend den Grundsätzen des BStBl 1969 II S. 46, als Einsatz für die weitere Spielteilnahme aufgrund des Freiloses dar. Der Vorgang ist lotteriesteuerlich im Ergebnis so zu behandeln, als hätte der Spieler seinen Einsatz zurück erhalten und würde diesen Einsatz zur weiteren Spielteilnahme verwenden (abgekürzter Zahlungsweg).

Demnach sind Werbe- bzw. Freilose der Lotteriesteuer zu unterwerfen.

FinMin Saarland v. - B/3-2 - 171/2005 - S 4830

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UVR 2006 S. 42 Nr. 2
JAAAB-61231