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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 90/06 EFG 2007 S. 1273 Nr. 16

Gesetze: RennwLottG § 17 Satz 3

Wert von Promotionslosen für Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nicht zu berücksichtigen

Leitsatz

  1. Bei der Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist der Wert von gewonnenen Losen (sog. Promotionslose) nicht zu berücksichtigen.

  2. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Promotionslose zusätzlich zu den genehmigten Losen zu erbringen waren und keine Anrechnung auf die genehmigte Gewinnausschüttung stattfand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1273 Nr. 16
GAAAC-49488

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.02.2007 - 3 K 90/06

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