Oberfinanzdirektion Düsseldorf

Merkblatt

über die Ausstellung und Zustellung der Lohnsteuerkarten 2006 durch die Gemeinden

Allgemeines

1. Rechtsgrundlagen

Für die Ausgestaltung, Ausstellung und Aushändigung der Lohnsteuerkarten 2006 gelten, soweit nachstehend nichts anderes vermerkt ist, die Vorschriften der §§ 32, 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 4210, 2003 I S. 179; BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom (BGBl. I S. 1753) Art. 28 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom (BGBl 2005 I S. 1818).

Die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 richtet sich nach dem  IV C 5 – S 2363 – 16/05. Dieses Schreiben sowie das Muster für die Lohnsteuerkarten 2006 sind im BStBl 2005 I S. 787 veröffentlicht. Diese Anweisungen, die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2002 vom , geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vom (BStBl 2003 I S. 455) und die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 vom BStBl 2004 I S. 965), die Lohnsteuer-Hinweise 2004 2005 (LStH), die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2003 und die Einkommensteuer-Hinweise 2003 2004 (EStH) liegen diesem Merkblatt zugrunde.

2. Ausgestaltung der Lohnsteuerkarte 2006

(1) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 ist vom Bundesministerium der Finanzen ein allgemein geltendes Muster bestimmt worden.

(2) Der Druck der Blanko-Lohnsteuerkarten (Vordrucke) für die Gemeinden obliegt ausschließlich der jeweiligen Oberfinanzdirektion. Reichen die angeforderten Lohnsteuerkarten nicht aus, so ist der Mehrbedarf bei der Oberfinanzdirektion anzufordern. Die Gemeinden dürfen keine Druckaufträge zur Herstellung von Lohnsteuerkarten erteilen und den Finanzämtern keine unausgefüllten Lohnsteuerkarten zur Verfügung stellen (siehe auch Abschnitt 4 Abs. 2).

(3) Auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte sind bestimmt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abschnitt I
für die Bescheinigung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren und der Merkmale zum Kirchensteuerabzug,
Abschnitt II
für Änderungen der Eintragungen im Abschnitt I durch die Gemeinden oder die Finanzämter,
Abschnitt III
für die Eintragung eines steuerfreien Betrags,
Abschnitt IV
für die Eintragung eines Hinzurechnungsbetrags.

(4) Auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte ist bestimmt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abschnitt V
 
(Zeilen 1 bis 26)
für die Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber und besondere Angaben, falls die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird (siehe § 41b Abs. 1 EStG).

3. Informationsschrift „Lohnsteuer”

Die Finanzverwaltung stellt den Gemeinden keine Informationsschriften für die Lohnsteuerzahler mehr zur Verfügung. Das Land NRW hat seine Beteiligung an der Informationsschrift „Lohnsteuer” eingestellt. Auf der Internetseite des Finanzministeriums NRW wird lediglich noch eine Online-Version zur Verfügung gestellt.

4. Rechtsstellung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen (§ 39 Abs. 6 EStG).

(2) Als örtliche Finanzbehörden haben sie auch das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Bei Einschaltung privater Unternehmer sind diese nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten und ihnen vertraglich die Einschaltung von Subunternehmern zu untersagen. Bei der elektronischen Übermittlung von Steuerdaten ist vertraglich eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik zu vereinbaren.

Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006 durch die Gemeinden

5. Örtliche Zuständigkeit der Gemeinden

(1) Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeinden müssen genau beachtet werden, weil verhindert werden muss, dass derselbe Arbeitnehmer mehrere Lohnsteuerkarten mit den Steuerklassen I bis V erhält.

Durch die Änderung von § 11 Abs. 2 MRRG durch Art. 1 Nr. B Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 1186) entfällt mit der entsprechenden Anpassung des Meldegesetzes NRW die Pflicht zur Abmeldung. Dadurch kann dann ein Arbeitnehmer am 20. September bei zwei Gemeinden mit Hauptwohnung gemeldet sein. Zuständig für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer an diesem Stichtag seine Hauptwohnung (oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt) hatte (siehe Abs. 2). Erfährt die bisher zuständige Gemeinde erst nach Ausstellung der Lohnsteuerkarte, dass sie für die Ausstellung der Lohnsteuerkarate nicht zuständig war, hat sie den Arbeitnehmer aufzufordern, die von ihr (zu Unrecht) ausgestellte Lohnsteuerkarte zurückzugeben. Soweit der Betroffene der Aufforderung nicht nachkommt, unterrichtet die Gemeinde das (nun) zuständige Wohnsitzfinanzamt.

(2) Die Gemeinden haben gemäß § 39 EStG die Lohnsteuerkarten 2006 unentgeltlich für alle Arbeitnehmer auszustellen, die am (Stichtag für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2006) oder erstmals nach diesem Stichtag im Bezirk der Gemeinde ihre Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1). Dabei wird aus Vereinfachungsgründen soweit wie möglich auf die melderechtlichen Regelungen abgestellt.

(3) Für den Begriff der Hauptwohnung sind die melderechtlichen Vorschriften maßgebend. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW ist die Hauptwohnung die vorwiegend genutzte Wohnung des Einwohners.

Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.

(4) Bei unverheirateten Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2006 örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.

(5) Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2006 örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten am ,

  1. wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung,

  2. wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung

gemeldet sind. Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Buchstaben a noch im Fall des Buchstaben b für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Lohnsteuerkarte 2006 von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte am für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist (H 108 (Zuständigkeit der Gemeinde) LStH).

Unterhalten kinderlose Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen, von denen aus sie jeweils ihrer Berufstätigkeit nachgehen, und lässt sich nach den Darlegungen der Meldepflichtigen nicht zweifelsfrei bestimmen, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (§ 16 Abs. 2 Satz  3 5 MG NRW), so kann es im Einzelfall angezeigt sein, die Wohnung eines jeden der Ehegatten als dessen Hauptwohnung zu bestimmen. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten für beide Ehegatten liegt auch in diesen Fällen bei der Gemeinde, bei der der ältere Ehegatte mit Hauptwohnung gemeldet ist (§ 39 Abs. 2 letzter Satz EStG und RdErl. des Innenministeriums NRW vom – I C 3/41.303 – MBI. NW. S. 863).

In diesen Fällen ist auf der Lohnsteuerkarte des jüngeren Ehegatten stets die Anschrift einzutragen, an der er tatsächlich seine Hauptwohnung bzw. Wohnung hat. Ist der jüngere Ehegatte im Bereich der ausstellenden Gemeinde aber mit Nebenwohnung gemeldet, kann aus Vereinfachungsgründen auch diese Anschrift eingetragen werden.

(6) Erfolgt bei einem Wechsel der Hauptwohnung die Abmeldung vor und die Anmeldung nach dem , so hat die Zuzugsgemeinde die Lohnsteuerkarte auszustellen. Die Zuzugsgemeinde darf jedoch keine Lohnsteuerkarte ausstellen, wenn sich der Arbeitnehmer nach dem Stichtag rückwirkend auf einen Tag anmeldet, der vor dem Stichtag liegt und er sich bei der bisherigen Gemeinde jedoch erst nach dem abgemeldet hat.

(6) Durch die Anpassung des Meldegesetzes NRW an die Änderung von § 11 Abs. 2 MRRG durch Art. 1 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl 2002 I S. 1186) ist bei der Verlegung der Hauptwohnung innerhalb Deutschlands die Pflicht zur Abmeldung entfallen. Dadurch kann ein Arbeitnehmer am 20. September bei zwei Gemeinden mit Hauptwohnung gemeldet sein.

Bei einem Wechsel der Hauptwohnung um den Stichtag ist für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte grundsätzlich die Gemeinde zuständig, bei der der Arbeitnehmer am Stichtag (noch) gemeldet ist. Erfolgt die Abmeldung vor und die Anmeldung nach dem (ist also der Arbeitnehmer am Stichtag in keiner Gemeinde gemeldet), ist die Lohnsteuerkarte von der Zuzugsgemeinde auszustellen. Die Zuzugsgemeinde darf jedoch keine Lohnsteuerkarte ausstellen, wenn sich der Arbeitnehmer nach dem rückwirkend auf einen Tag anmeldet, der vor dem Stichtag liegt und die Wegzugsgemeinde dadurch die Mitteilung über die Anmeldung bei der neuen Gemeinde (siehe § 30 Abs. 1 MG NRW) erst nach dem Stichtag erhält. Erfolgt die Anmeldung bei der Zuzugsgemeinde vor dem und erfährt die Wegzugsgemeinde erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerkarte, dass sie für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht zuständig ist, hat sie den Arbeitnehmer aufzufordern, die von ihr (zu Unrecht) ausgestellte Lohnsteuerkarte zurückzugeben. Soweit der Betroffene der Aufforderung nicht nachkommt, unterrichtet die Gemeinde das (nun) zuständige Wohnsitzfinanzamt.

(7) Ist der Arbeitnehmer für eine Wohnung nicht gemeldet, so ist die Lohnsteuerkarte 2006 von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Versichert der Arbeitnehmer, dass für das in Betracht kommende Kalenderjahr von keiner anderen Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, kann sein gewöhnlicher Aufenthalt am Ausstellungstag (20. September) in der Gemeinde unterstellt werden, bei der der Antrag auf Ausstellung der Lohnsteuerkarte gestellt wird.

(8) Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Haftentlassene richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. Abs. 2 bis 7). Bereitet jedoch in Einzelfällen die Ermittlung der zuständigen Gemeinden Schwierigkeiten, so bestehen keine Bedenken, dass die Gemeinde, in der die Justizvollzugsanstalt (JVA) gelegen ist, für den Haftentlassenen eine Lohnsteuerkarte ausstellt, wenn

  1. der Haftentlassene seine Wohnung an dem für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte maßgebenden Stichtag bereits aufgegeben hatte,

  2. der Haftentlassene versichert, dass er vor der Inhaftierung ohne Wohnung gewesen ist.

Insassen einer JVA haben dort bei einem Zwangsaufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt ( – BFH/NV 1987 S. 262).

Wenn ein Gefangener oder Haftentlassener, der unter der Anschrift der JVA gemeldet ist, vermeiden will, dass seine Lohnsteuerkarte die Anschrift der JVA enthält, kann er auf die Ausstellung der Lohnsteuerkarte im allgemeinen Ausstellungsverfahren verzichten. Beantragt er nach der Haftentlassung eine Lohnsteuerkarte, so ist deren nachträgliche Ausstellung, für die nach wie vor die Gemeinde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk sich die JVA befindet, mit der Anmeldung bei der ersten Wohnsitzgemeinde nach der Haftentlassung in der Weise zu verbinden, dass die neue Meldeadresse eingetragen wird (R 108 Abs. 8 LStR).

(9) Abweichend von Abs. 4 bis 7 werden Lohnsteuerkarten für Aussiedler die in den Grenzdurchgangslagern Nürnberg oder Friedland (einschl. der Außenstelle Osnabrück) eintreffen, nur noch dann von der Gemeinde Friedland bzw. von den Städten Nürnberg und Osnabrück ausgestellt, wenn die Arbeitnehmer auch nach dem Verlassen der Durchgangslager in deren Bezirk nicht nur vorübergehend verweilen.

Diese Regelung gilt entsprechend für weitere Außenstellen und andere Lager und Einrichtungen (z. B. Übergangswohnheime des Landes Niedersachsen in Oldenburg, Bramsche und Oerbke sowie Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Dranse). Außerdem wird dieses Verfahren von der Gemeinde Schönberg (Schleswig-Holstein) und der Stadt Rastatt (Baden-Württemberg) für Aussiedler praktiziert, die in dem Grenzdurchgangslager „Ferienpark Holm” eintreffen.

Für die in der Landesstelle Unna-Massen und in der Landesaufnahmestelle des Landes Brandenburg in Peitz eintreffenden Aussiedler werden dagegen vorerst weiterhin Lohnsteuerkarten auf Antrag ausgestellt, da diese Personen dort in der Regel solange verweilen, dass sie in Unna bzw. in Peitz mit (Haupt-)Wohnung angemeldet werden.

(10) Soweit die Ausstellung versehentlich unterblieben ist oder die zuständige Gemeinde aus ihren Unterlagen nicht erkennen konnte, dass der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte 2006 benötigt, hat die Gemeinde die Ausstellung nachzuholen. Lohnsteuerkarten mit dem Eindruck dürfen dafür nicht verwendet werden.

(11) Bei Wehrpflichtigen, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Studenten gelten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2006 keine Besonderheiten.

6. Sachliche Voraussetzungen

(1) Lohnsteuerkarten sind nur nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern auszustellen. Das sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Einen Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er seine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO).

Bei dem Begriff des Wohnsitzes handelt es sich um einen eigenständigen steuerrechtlichen Begriff, der allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt ( – BStBl 1979 II S. 335). Die Frage des Wohnsitzes ist – auch bei Ehegatten – für jede Person getrennt zu prüfen. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde haben zwar grundsätzlich für sich allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung. In der Regel stimmen aber der bürgerlich-rechtliche und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit.

Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d. h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen. Es genügt, dass die Wohnung z. B. über Jahre hinweg wenigstens regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird ( – BStBl 1989 II S. 182). Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein. Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz ( – BStBl 1989 II S. 956).

Auch gelegentliches Übernachten auf einem inländischen Betriebsgelände, in einem Büro u. ä. (sog. Schlafstelle) kann dort keinen Wohnsitz begründen. Wer sich – auch in regelmäßigen Abständen – in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz, sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer im Inland anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt ( – BStBl 1988 II S. 944). Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im Wohnsitzstaat ( – BStBl 1989 II S. 755). Zu den Besonderheiten bei Arbeitnehmern mit Besteuerungsmerkmalen im Ausland (u. a. bei unbeschränkter Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG) vgl. Abs. 2 und Abschnitte 17 Abs. 9 und 19 Abs. 1.

Bei Arbeitnehmern, die sich nur für einen kurzen Zeitraum im Inland aufhalten, z. B. aufgrund eines Touristenvisums oder zum vorübergehenden Einsatz im Baugewerbe, in der Forstverwaltung oder als Erntehelfer, ist daher anhand der Aufenthaltsgenehmigung und insbesondere der Arbeitserlaubnis zu überprüfen, ob sie sich mehr als sechs Monate im Inland aufhalten werden. Ist dies nicht der Fall, wird im Inland kein Wohnsitz begründet und es liegt auch kein gewöhnlicher Aufenthalt vor. Deshalb ist keine Lohnsteuerkarte auszustellen.

(2) Für Arbeitnehmer, die im Inland weder ihren Wohnsitz (§ 8 AO) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, sind keine Lohnsteuerkarten auszustellen.

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs erteilt das Betriebsstättenfinanzamt stattdessen auf Antrag eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 3 oder 4 oder nach § 39d EStG.

Nichtdeutsche Mitglieder und technische Fachkräfte der ausländischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland und deren nichtdeutsche Ehegatten und Kinder begründen nach Art. X Abs. 1 Satz 2 des Nato-Truppenstatus (BGBl 1961 II S. 1183) und Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens (BGBl 1961 S. 1218) im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, wenn ihre Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland allein auf dem Umstand beruht, dass einer der Ehegatten bei den Streitkräften beschäftigt ist.

Dem deutschen Ehegatten bzw. dem Ehegatten, der neben der ausländischen seine deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten hat, ist auf Antrag eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I oder, wenn ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zusteht (vgl. Abschnitt 9 Abs. 1 Nr. 2), mit der Steuerklasse II auszustellen.

Die familiengerechte Steuerklasse kann von der Gemeinde nur bescheinigt werden, wenn beide Ehegatten aufgrund anderer Tatsachen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben und damit nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (siehe dazu auch Abschnitte 17 Abs. 9 und 19 Abs. 1). Hiervon – und damit von der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG für beide Ehegatten – ist z. B. bei einem Mitglied der ausländischen Streitkräfte auszugehen, das zusammen mit seinem Ehegatten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ggf. seinen Kindern außerhalb des Kasernenbereichs eine gemeinsame inländische Familienwohnung bezogen hat.

(3) Ausländische Diplomaten und die zu ihrem Haushalt gehörenden nichtdeutschen Familienmitglieder (Inhaber roter Diplomatenausweise) und ausländische Konsularbeamte und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind grundsätzlich nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ihnen sind deshalb keine Lohnsteuerkarten auszustellen.

Die bei den ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen beschäftigten nichtdeutschen Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals (entsandte Kräfte) sowie deren haushaltszugehörige nichtdeutsche Familienmitglieder sind ebenfalls nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (H 6 Nr. 29 (Wiener Übereinkommen lfde. Nr. 6) EStH). Bezieht ein haushaltszugehöriges nichtdeutsches Familienmitglied Arbeitslohn von einem deutschen Arbeitgeber, ist keine Lohnsteuerkarte auszustellen. Sein ggf. deutscher Ehegatte bleibt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für ihn ist, wenn er Arbeitslohn aus einem inländischen Dienstverhältnis bezieht, eine Lohnsteuerkarte auszustellen. Es kann ihm von der Gemeinde jedoch nur die Steuerklasse I oder II bescheinigt werden, weil für die Bescheinigung der Steuerklasse III durch die Gemeinde die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG beider Ehegatten erforderlich ist. Siehe aber auch Abschnitte 17 Abs. 9 und 19 Abs. 1.

Bei ausländischen Vertretungen beschäftigte nichtdeutsche Personen sowie deren haushaltszugehörige nichtdeutsche Familienmitglieder, die in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, sind nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Bezieht ein haushaltszugehöriges nichtdeutsches Familienmitglied Arbeitslohn von einem deutschen Arbeitgeber, so ist eine Lohnsteuerkarte mit familiengerechter Steuerklasse auszustellen.

Bekundet ein bei einer ausländischen Vertretung beschäftigtes nichtdeutsches Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals (entsandte Kraft) seine Absicht, ständig in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, wird der Leiter der ausländischen Vertretung dem Auswärtigen Amt eine entsprechende Mitteilung machen, so dass der betreffende Bedienstete von diesem Zeitpunkt an als „ständig ansässig” geführt werden kann (Erlass des Finanzministeriums NRW vom – S 1310 – 3 – V B 2 –, Abs. 3). Damit ist er dann nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Alle von ausländischen Vertretungen am Ort eingestellten Bediensteten (Ortskräfte) werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit als in der Bundesrepublik Deutschland „ständig ansässig” angesehen, es sei denn, dass der Leiter der ausländischen Vertretung im Einzelfall darlegt, dass und aus welchen Gründen die betreffende Ortskraft sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und die Absicht hat, später ins Ausland auszuwandern (Erlass des Finanzministeriums NRW vom – S 1310 – 3 – V B 2 –, Abs. 2).

Die vom Auswärtigen Amt den nichtdeutschen Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals der ausländischen diplomatischen Vertretungen sowie deren haushaltszugehörigen nichtdeutschen Familienmitgliedern ausgestellten blauen Ausweise können für die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG nur als Beweisanzeichen dienen. Die Ausweise werden den entsandten Kräften mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren, den Ortskräften mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Jahr ausgestellt.

Die vom Auswärtigen Amt den in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässigen Mitgliedern diplomatischer Vertretungen und den in ihrem Haushalt lebenden nichtdeutschen Familienangehörigen ausgestellten gelben Ausweise dienen als Beweis für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG. Das gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausweis im Einzelfall zu Unrecht ausgestellt wurde.

(4) Für Leistungen aus einer Unterstützungskasse braucht keine Lohnsteuerkarte ausgestellt zu werden, wenn die Leistungen im Monat 205 Euro nicht übersteigen und die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben wird (Erlass des Finanzministeriums NRW vom  – S 2345 – 15 – V B 3).

( 5 4) Für Bezieher von Waisengeld aus öffentlichen Kassen ist immer eine Lohnsteuerkarte auszustellen.

( 6 5) Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und an Jugendliche, die der Vollschulzeitpflicht unterliegen, ist das örtlich zuständige Amt für Arbeitsschutz zu unterrichten (§ 52 i. V. mit § 2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Unterrichtung soll in den Fällen unterbleiben, in denen die Lohnsteuerkarte nur zum Bezug von Waisengeld ausgestellt wird. Die Mitteilung ist auf den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Kindes zu beschränken.

( 7 6) Es ist nicht zulässig, allen Einwohnern ab einem bestimmten Alter generell Lohnsteuerkarten auszustellen. Eine Lohnsteuerkarte darf nur dann ausgestellt werden, wenn diese nach den Unterlagen der Gemeinde auch tatsächlich benötigt wird.

( 8 7) Ausländischen Asylbewerbern und anderen ausländischen Arbeitnehmern kann die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte auch dann nicht versagt werden, wenn ihnen eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist (vgl. § 40 AO). In diesen Fällen ist jedoch eine Benachrichtigung der Ausländerbehörden zulässig (§ 31a Abs. 1 Satz 2 AO).

7. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

(1) Die Eintragung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge sowie der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene ist die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die jederzeit, auch rückwirkend, geändert werden kann (vgl. jedoch § 39 Abs. 5 EStG). Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden (§ 39 Abs. 3b, § 39a Abs. 4 EStG). Wird die Eintragung eines Freibetrages ganz oder teilweise abgelehnt, muss ein schriftlicher Bescheid mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf erteilt werden (§ 39a Abs. 4 Satz 3 EStG).

(2) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde aufgrund ihrer melderechtlichen Unterlagen (z. B. Melderegister oder Einwohnerkartei) auszustellen.

Dabei ist auf die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragungen und auf die richtige Bezeichnung des Wohnsitzes des Arbeitnehmers sowie auf die richtige und vollständige Bezeichnung des Finanzamts und dessen vierstelliger Nummer nach dem bundeseinheitlichen Finanzamtsschlüssel (zuletzt veröffentlicht im BStBl 2001 I S. 84; die Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Finanzamtsnummern im BStBl I entfällt künftig, siehe dazu BStBl 2001 I S. 998) zu achten.

In der Anschrift des Arbeitnehmers muss der Familienname eindeutig erkennbar sein. Ist der Familienname zuerst angegeben, so wird er durch ein Komma von dem/den Vornamen getrennt. Die Eintragung eines Künstlernamens ist möglich, sofern er in den melderechtlichen Unterlagen enthalten ist.

Vor der Bezeichnung der Gemeinde, des Finanzamts und des Wohnsitzes des Arbeitnehmers ist jeweils die Postleitzahl einzutragen. Zur Bezeichnung der Gemeinde gehört auch ihr amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS), der in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen ist. Veränderungen des achtstelligen AGS sind nicht zulässig.

Der Eindruck eines Personenkennzeichens ist nach § 4 Abs. 3 MG NRW nicht zulässig. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn eine für steuerliche Zwecke gebildete „Steuernummer” in die Lohnsteuerkarte eingedruckt wird.

(3) Auf dem Muster der Lohnsteuerkarten ist die Angabe der Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers nicht vorgesehen. Es bleibt jedoch den Gemeinden überlassen, zusätzlich die Berufsbezeichnung einzutragen.

(4) Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden. In der für die Unterschrift der Gemeinde vorgesehenen Zeile ist nur noch das Ausstellungsdatum einzutragen. Abweichend hiervon sind jedoch aus Sicherheitsgründen alle Lohnsteuerkarten, die im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens nicht mit EDV-Anlagen, Lochkartenanlagen oder Adressiermaschinen ausgestellt werden, sowie alle Lohnsteuerkarten, die auf Antrag nachträglich ausgestellt werden, mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Gemeinde und einer Unterschrift zu versehen; der Eindruck eines Dienstsiegels und einer faksimilierten Unterschrift auf der Lohnsteuerkarte sind nicht zulässig (R 108 Abs. 11 Satz 1 LStR).

(5) Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen wird auf die Anlage 2a Abschnitt 1.3 Abs. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für den Briefdienst Inland (AGB BfD Inl.) die Versendung von Infopost sowie zur Maschinenfähigkeit von Postsendungen hingewiesen. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen. Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von dem Muster abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden.

8. Bezeichnung der Religionsgemeinschaft

(1) Auf der Lohnsteuerkarte ist unter „Kirchensteuerabzug” die Religionsgemeinschaft zu bezeichnen, der der Arbeitnehmer angehört, soweit die Religionsgemeinschaft die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ist das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten anzugeben; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten nicht zu bescheinigen. Es sind die folgenden Abkürzungen einzutragen:

ev = evangelisch (protestantisch), lt = lutherisch (evangelischlutherisch), rf = reformiert (evangelisch-reformiert), fr = französisch-reformiert, rk = römisch-katholisch, ak = alt-katholisch, jd = jüdische Kultussteuer (israelitisch, mosaisch).

Andere Abkürzungen dürfen nicht verwendet werden.

Gehört der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft an, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird, so sind zwei Striche „–” einzutragen.

Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konfessionszugehörigkeit
Eintragung im Feld
Arbeitnehmer
Ehegatte
Kirchensteuerabzug
ev
rk
ev rk
ev
ev
ev
rk
rk
ev

Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Die Einführung des Kirchgelds in NRW ab 2001 hat keine Auswirkung auf die Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug auf der Lohnsteuerkarte. Es sind auch keine zusätzlichen Eintragungen erforderlich, weil das Kirchgeld im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung festgesetzt und erhoben wird. Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuer-Abzugsverfahren von der Einführung des Kirchgelds nicht betroffen.

(2) Für die Eintragung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind die Verhältnisse am maßgebend. Bei Änderung der Verhältnisse nach diesem Stichtag sind für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ebenfalls die Gemeinden zuständig. Dasselbe gilt für Eintragungen über Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht. Dazu Hinweise auf die Erlasse des Finanzministeriums NRW vom – S 2447 – 4 – V B 4 – (MBl. NW S. 1227) und vom – S 2447 – 4 – V B 6 – und auf Abschnitt 18.

Der Arbeitnehmer kann im Übrigen nicht verlangen, dass die Steuerkarte ohne Angabe der Religionszugehörigkeit ausgestellt wird; die Eintragung ist verfassungsgemäß (BStBl 1968 II S. 785, BStBl 1975 II S. 839;  – DB 1979 S. 1487).

(3) Im Falle der Eheschließung hat die Gemeinde, wenn sie die Änderung der Steuerklasse (III, IV oder V statt I oder II) auf der Lohnsteuerkarte einträgt, bei konfessionsverschiedenen Ehegatten die Religionsgemeinschaft beider Ehegatten einzutragen.

(4) Leben konfessionsverschiedene Ehegatten dauernd getrennt oder ist einer der Ehegatten nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so hat die Gemeinde nur die Religionsgemeinschaft des Ehegatten einzutragen, für den die Lohnsteuerkarte ausgestellt wird.

(5) Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Steuern berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen nach Abstimmung mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall.

9. Eintragung der Steuerklasse

(1) Maßgebender Stichtag für die Eintragung der Steuerklasse ist der (§ 39 Abs. 3b EStG). Wegen der Bescheinigung von Kindern vgl. Abschnitt 10.

Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse in Buchstaben zu bescheinigen (§§ 38b, 39 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die am

  1. ledig sind (das Führen einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG vom , BGBl 2001 I S. 266, ist bisher nicht in die Aufzählung in § 38b EStG aufgenommen worden. Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, werden steuerlich wie Ledige behandelt),

  2. verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.

2. In die Steuerklasse II gehören die unter Nr. 1 genannten Arbeitnehmer, wenn bei Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird einem allein stehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn zu seinem Haushalt wenigstens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und/oder Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht. Neben Alleinstehenden, zu deren Haushalt ein minderjähriges Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG (leibliches Kind/Adoptivkind, Pflegekind) gehört, sind somit auch Alleinstehende begünstigt, zu deren Haushalt ein Stiefkind, ein Enkelkind oder ein volljähriges Kind gehört, für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.

Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird unterstellt, wenn es (mit Haupt- oder Nebenwohnsitz) in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes) erfüllt.

Das ist im Regelfall derjenige, der das Kindergeld erhält. Die Übertragung des Entlastungsbetrags auf einen anderen Steuerpflichtigen (z. B. auf den anderen Elternteil) ist nicht möglich. Bei mehrfacher Meldung des Kindes ist die tatsächliche Haushaltsaufnahme auch dann maßgebend, wenn der Steuerpflichtige mit dem Kind außerhalb eines EU/EWR-Staates lebt, daher keinen Anspruch auf Kindergeld hat, ihm aber wegen unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht (für diese Fälle ist ausschließlich das Finanzamt zuständig).

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die

  1. nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Ehegattenveranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind

und

  1. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

    oder

    • es handelt sich um ein Kind i. S. d. des § 63 Abs. 1 EStG (leibliches Kind/Adoptivkind, Pflegekind oder ein zum Haushalt gehörendes Stief- oder Enkelkind), das seinen gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet, sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen ist die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft widerlegbar. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. In der Regel wird eine zweifelsfreie Versicherung ausreichen.

Kreuzt ein Steuerpflichtiger in der Versicherung an „Es lebt eine andere volljährige Person in meiner Wohnung oder ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei mir gemeldet, aber ich bilde mit dieser Person keine Haushaltsgemeinschaft, weil keine gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegt.”, sind stets nähere schriftliche Angaben dazu (Schilderung des Sachverhalts sowie Darlegung der Gründe und Kriterien für die fehlende gemeinsame Wirtschaftsführung) und ggf. zusätzlich eine Versicherung der anderen Person(en) zu verlangen.

Als Haushaltsgemeinschaften kommen insbesondere in Betracht:

Nichteheliche, aber eheähnliche (Lebens-)Gemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften oder „Wohngemeinschaften” mit einem Lebenspartner in nichteheähnlicher Gemeinschaft, mit Studierenden, Großeltern, Eltern des Steuerpflichtigen, Geschwistern des Steuerpflichtigen oder weiteren volljährigen Kindern des Steuerpflichtigen, für die ihm weder Kindergeld noch ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, aber auch mit nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften („Wirtschaften aus einem Topf”). Sie setzt nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und auf Grund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich und/oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (der gemeinsame Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, die gemeinsame Nutzung des Kühlschranks usw.).

Gegen das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft spricht eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung. Nicht nur vorübergehend abwesend von der Wohnung sind z. B. Personen, die als vermisst gemeldet sind oder sich im Strafvollzug befinden.

Andererseits hebt eine kurze Abwesenheit von der gemeinsamen Wohnung (z. B. Krankenhaus, Reise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters) die Haushaltsgemeinschaft nicht auf. Zur Widerlegung der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft muss der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, eindeutig nach außen treten (z. B. bei Auszug, Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen, eigene Wirtschaftsführung mit Untermietvertrag oder Begründung eines Au-pair-Verhältnisses als Arbeitsverhältnis).

Die Meldung in der Wohnung ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person. Eine Haushaltsgemeinschaft kann also auch vorliegen, wenn sich die andere Person nicht nur kurzfristig, z. B. zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen, in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufhält bzw. aufzuhalten beabsichtigt.

Die Beantwortung der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Kriterien und den gesamten Umständen des Einzelfalles. Erforderlichenfalls empfiehlt es sich, das Sozialamt zu beteiligen.

Unter welchen Voraussetzungen das Zusammenleben mit einer anderen Person, die sich wegen Pflegebedürftigkeit nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann (z.B. pflegebedürftiger Vater einer allein erziehenden Mutter), für die Gewährung des Entlastungsbetrags (bzw. die Steuerklasse II) unschädliche sein kann, soll noch durch ein gesondertes BMF-Schreiben geregelt werden.

Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen (also weder eine tatsächliche noch eine finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung gegeben sind). Beteiligt sich die sonstige volljährige Person tatsächlich, aber nicht finanziell oder finanziell, aber nicht tatsächlich an der Haushaltsführung liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor.

Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. des § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) XI (Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind. Der Nachweis über den Schweregrad der Pflegebedürftigkeit in diesem Sinn ist durch Vorlage des Leistungsbescheids des Sozialhilfeträgers bzw. des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zu führen. Der Nachweis des gesundheitlichen Merkmals „blind” ist durch einen Ausweis nach SGB IX mit dem Merkzeichen „Bl” oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, die die entsprechende Feststellung enthält, nachzuweisen (§ 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, die kein oder nur geringes Vermögen i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG besitzen (in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 € ausgenommen Hausrat und ein angemessenes Hausgrundstück) und deren Einkünfte und Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 4 EStG den dort genannten Betrag (für 2005 7.680 €) nicht übersteigen.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (vgl. § 24b Abs. 3 EStG). Ändern sich die Verhältnisse, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG). Siehe auch Abschnitt 17 Abs. 6.

Die Gemeinde darf die Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2005 im allgemeinen Verfahren nur noch in den Fällen bescheinigen, in denen der Arbeitnehmer gegen über der Gemeinde schriftlich bis zum versichert 2006 nur in den Fällen bescheinigen, in denen ihr eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers vorliegt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende voraussichtlich vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. (§ 52 Abs. 51 Satz 2 EStG).

Für die Eintragung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte. Ist bei einem allein stehenden Elternteil sowohl (zumindest) ein minderjähriges als auch (zumindest) ein volljähriges Kind zu berücksichtigen, liegt die Zuständigkeit für die Eintragung der Steuerklasse II bei der Gemeinde.

Siehe hierzu auch das  IV C 4 – S 2281 – 515/04 – (BStBl 2004 I S. 1042).

3. In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,

  1. die am verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und

    1. der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder

    2. der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.

      Hat ein Arbeitnehmer mehrere Ehefrauen (z. B. nach islamischem Recht), so steht ihm nur einmal die Vergünstigung der Steuerklasse III zu,

  2. die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben, aber nur wenn der Ehegatte im Kalenderjahr 2005 verstorben ist,

  3. deren Ehe im Kalenderjahr 2006 aufgelöst worden ist, wenn

    1. im Kalenderjahr 2006 beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sind und nicht dauernd getrennt gelebt haben und

    2. der andere Ehegatte im Kalenderjahr 2006 wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

4. In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die am verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben ist.

5. In die Steuerklasse V gehören die unter Nr. 4 genannten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten im Kalenderjahr 2006 in die Steuerklasse III eingereiht wird.

6. Ist ein Arbeitnehmer mit mehreren Ehefrauen verheiratet, die im Bundesgebiet tätig sind, so erhält nur eine Ehefrau die Steuerklasse III, IV oder V. Die weiteren Ehefrauen erhalten eine Steuerkarte mit Steuerklasse I.

7. Es bestehen keine Bedenken, dass die Gemeinden in Fällen, in denen für beide Ehegatten bisher Lohnsteuerkarten mit den Steuerklassen IV oder mit den Steuerklassen III und V ausgestellt wurden, auch für 2006 im allgemeinen Ausstellungsverfahren die Steuerklassen bescheinigen, die in diesem Zeitpunkt für das Vorjahr maßgebend sind.

Dabei ist zu beachten, dass die Steuerklassenkombination III/V grundsätzlich einen gemeinsamen Antrag der Eheleute voraussetzt. Soweit ein Ehegatte diesen Antrag vor dem widerruft, ist deshalb auf beiden Lohnsteuerkarten die Steuerklasse IV einzutragen.

Wegen Änderungen der Steuerklassen im Kalenderjahr 2006 Hinweis auf Abschnitt 17.

8. Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr 2006 nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Das gilt auch dann, wenn als erste Lohnsteuerkarte eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgestellt worden ist.

Erhält der Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen aus derselben öffentlichen Kasse, so ist ohne weitere Prüfung eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszustellen, ohne Rücksicht darauf, ob die zweite oder weitere Lohnsteuerkarte verwendet wird oder nicht.

9. Auf Lohnsteuerkarten, auf denen die Steuerklasse V oder VI bescheinigt wird, ist auch die Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers und bei konfessionsverschiedenen Eheleuten die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu bescheinigen (R 108 Abs. 7 LStR).

10. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39 Abs. 3b Satz 2 EStG). Ein einmal gestellter Antrag ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre solange zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird.

Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nrn. 3 und 4 darf die Gemeinde nur Personen berücksichtigen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG erfüllen.

Zur Bescheinigung der Steuerklasse II oder III auf der Grundlage des § 1a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Staaten Island, Norwegen oder Liechtenstein sind, siehe Abschnitte 17 Abs. 9 und 19 Abs. 1.

(2) Die Frage, ob der Arbeitnehmer verheiratet ist, ist ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ( – BStBl 1957 III S. 300). Wird eine Ehe für nichtig erklärt, so ist sie einkommensteuerrechtlich bis zur Rechtskraft der Nichtigerklärung wie eine gültige Ehe zu behandeln (H 174 (Allgemeines) EStH). Eine Ehe ist bei Scheidung oder Aufhebung nach § 1564 BGB erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst; diese bürgerlich-rechtliche Regelung ist auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend ( – BStBl 1973 II S. 487).

Ein Steuerpflichtiger, dessen Ehegatte verschollen oder vermisst ist, gilt als verheiratet. Bei Kriegsgefangenen oder Verschollenen kann in der Regel ferner davon ausgegangen werden, dass sie vor Eintritt der Kriegsgefangenschaft oder Verschollenheit einen Wohnsitz im Inland gehabt haben ( – BStBl 1978 II S. 372). Wird ein verschollener Ehegatte für tot erklärt, so gilt der Steuerpflichtige vom Tag der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses an als verwitwet (vgl. § 49 AO).

Ist ein verwitweter Steuerpflichtiger eine neue Ehe eingegangen und ist diese neue Ehe geschieden worden, so ist der Steuerpflichtige von dem Zeitpunkt an, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, wieder als verwitwet zu behandeln ( – BStBl 1965 III S. 590).

(3) Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ( – BStBl 1973 II S. 640). Einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung wird bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten. Sogar in den Fällen, in denen die Ehegatten infolge zwingender äußerer Umstände für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt leben müssen, z. B. infolge Krankheit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch weiterbestehen, wenn die Ehegatten die erkennbare Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Ein dauerndes Getrenntleben liegt ebenfalls nicht vor, wenn z. B. jung verheiratete Eheleute noch keine geeignete gemeinsame Wohnung gefunden haben. In der Regel sind die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, anzuerkennen, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen (, VI R 184/66 – BStBl 1967 III S. 84 und 110; H 174 (Getrenntleben) EStH).

10. Bescheinigung von Kindern

(1) Kinder im Sinne des EStG sind:

  1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

    Das sind eheliche Kinder einschl. angenommener Kinder, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder. Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlischt grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern, bei Annahme des nichtehelichen Kindes des Ehegatten nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 BGB). Die Annahme als Kind wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (§ 1752 Abs. 1, § 1768 Abs. 1 BGB) und erst durch die Zustellung eines betreffenden Beschlusses rechtswirksam. Ist das Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes zu seinen leiblichen Eltern ausnahmsweise nicht erloschen, so ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 EStG).

    Ist für Kinder, die nicht im Haushalt des Arbeitnehmers leben, eine Auskunftssperre gemäß § 1758 Abs. 2 des BGB im Melderegister gespeichert, weil für das Kind ein Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist, so ist von der Meldebehörde durch eine Rückfrage bei der für das Kind zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen, ob das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist;

  2. Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

    Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeperson sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind steht. Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. Werden Kinder nur des Erwerbs wegen aufgenommen, so sind sie keine Pflegekinder, sondern Kostkinder. Hat der Steuerpflichtige mehr als sechs Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, so spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt.

    Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 EStG).

    Stiefkinder sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; dies schließt nicht aus, dass das Stiefkind als leibliches Kind oder Adoptivkind des anderen Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte des Stiefelternteils eingetragen wird.

(2) Ein Kind wird im Monat der Geburt und in jedem folgenden Monat berücksichtigt zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 32 Abs. 3 EStG). Für die Frage, ob ein Kind lebend geboren wurde, ist im Zweifel das Geburtenregister maßgebend.

Die Berücksichtigung eines Kindes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

  • das Kind verheiratet ist,

  • das Kind nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, ausgenommen Pflegekinder (vgl. Abs. 1 Nr. 2) oder

  • das Kind eigene Einkünfte oder Bezüge hat.

(3) Kinder sind von der Gemeinde nur zu bescheinigen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d. h. nach dem geboren sind, und es sich weder um Pflegekinder noch um Kinder eines Arbeitnehmers handelt, die zu Beginn des Kalenderjahrs Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind. Die Bescheinigung von Kindern richtet sich nach § 32 Abs. 1 und 3 sowie nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3b EStG. Danach hat die Gemeinde in Abschnitt I der Lohnsteuerkarte für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder des Arbeitnehmers oder seines nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, die im ersten Grad mit ihm oder seinem nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten verwandt sind, die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG – nur in den Steuerklassen I bis IV – in arabischen Ziffern einzutragen.

Vollendet ein Kind im Laufe des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das 18. Lebensjahr, braucht die bescheinigte Zahl der Kinderfreibeträge nicht geändert zu werden. Eine Begrenzung der Eintragung der Kinderfreibeträge für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung im Laufe des Jahres entfallen, sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor. Siehe dazu auch H 109 (Allgemeines Satz 3) LStH sowie Abschnitt 17 Abs. 2.

Soweit keine Eintragung vorzunehmen ist, sind zwei Striche „–” anzubringen. Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, darf die Gemeinde nur berücksichtigen,

  • wenn ihr für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung (Abs. 5) vorgelegen hat, die nicht älter als drei Jahre ist, oder

  • wenn der Gemeinde durch das Finanzamt die Berücksichtigung dieses Kindes für das vorangegangene oder das davor liegende Kalenderjahr nach Abs. 7 Nr. 1 angezeigt worden ist oder

  • wenn das Kind in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Kalenderjahrs aus der inländischen Wohnung eines Elternteils in die inländische Wohnung des anderen Elternteils umgezogen ist und der Gemeinde eine Rückmeldung vorgelegen hat.

Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen werden. Ein einmal gestellter Antrag ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre solange zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird.

Kinderfreibeträge für im Ausland lebende Kinder sind nicht von den Gemeinden auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Dies gilt nicht für Kinder, die sich zum Zwecke der Berufsausbildung vorübergehend im Ausland aufhalten. Diese Kinder sind von den Gemeinden auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, wenn Ihnen im Haushalt der Eltern eine angemessene Wohn- und Schlafgelegenheit zur Verfügung steht.

(4) Die Zahl der Kinderfreibeträge wird für jedes zu berücksichtigende Kind grundsätzlich mit dem Zähler 0,5 bescheinigt. Der Zählen gilt für ein Kind.

  1. das bei verheirateten Arbeitnehmern in Steuerklasse III oder IV zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht oder

  2. dessen anderer Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben ist oder

  3. das ein Arbeitnehmer allein angenommen hat.

Abweichend hiervon trägt das Finanzamt den Zähler 1 auf die Lohnsteuerkarte ein, wenn

  1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder

  2. der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahrs nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

  3. der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht auf den Arbeitnehmer zu übertragen ist.

(5) Die Eintragung von Kindern eines Arbeitnehmers, die zu Beginn des Kalenderjahrs nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, ist durch die Gemeinde nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine von der Wohnsitzgemeinde des Kindes für steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigung vorgelegt hat. Diese darf nicht älter als drei Jahre sein. Die steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder ist auf Antrag Personen auszustellen, die mit dem Kind im ersten Grad verwandt sind; die Ausstellung ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 EStG gebührenfrei. In die Lebensbescheinigung sind Aussagen über ein Pflegekindschaftsverhältnis nur aufzunehmen, wenn hierüber eine Mitteilung des Finanzamts vorliegt. Zuständig für die Ausstellung der Lebensbescheinigung ist die Gemeinde, bei der das Kind mit (Haupt-)Wohnung gemeldet ist. Die Vordrucke für die Lebensbescheinigung werden den Gemeinden von den Finanzämtern kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden können die Lebensbescheinigung auf eigene Kosten auch in anderer Form erteilen, wenn sie die in dem Vordruckmuster geforderten Angaben enthält.

Bei Ausstellung der Lebensbescheinigung hat die Gemeinde festzustellen,

  1. ob sie dieses Kind in einer von ihr ausgestellten Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 1 berücksichtigt hat (Abs. 4 Satz 3) oder

  2. ob eine Mitteilung des Finanzamts über die Eintragung des Zählers 1 für dieses Kind vorliegt (Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe b).

Ggf. hat sie im Fall der Nr. 1 die Lohnsteuerkarte von Amts wegen zu ändern (§ 39 Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStG) oder im Fall der Nr. 2 das Finanzamt über die Ausstellung der Lebensbescheinigung zu unterrichten. Vordrucke hierfür werden den Gemeinden von den Finanzämtern kostenlos zur Verfügung gestellt.

Ist für ein Kind eine Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Belange oder zur Sicherung personenstandsrechtlicher Schutzbestimmungen im Datensatz eingetragen, darf keine Lebensbescheinigung ausgestellt werden. Dem Antragsteller ist in diesem Fall Folgendes mitzuteilen: „Die Erteilung einer Lebensbescheinigung ist nicht möglich. Wir stellen anheim, sich wegen der Führung des Nachweises unmittelbar an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.”

(6) Sind bei einem Arbeitnehmer Kinder zu berücksichtigen, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5 EStG), so ist für die Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge das Finanzamt zuständig. Dasselbe gilt – unabhängig vom Lebensalter – auch

  1. für die Bescheinigung der Kinder unter 18 Jahren, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind – dazu zählen auch die Kinder, die im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind –, wenn der Arbeitnehmer für das betreffende Kind keine Lebensbescheinigung (Abs. 5) beibringen kann,

  2. für die Bescheinigung der Pflegekinder,

  3. für die Bescheinigung der Kinder, für die in den Fällen des Abs. 4 letzter Satz der Kinderfreibetrag mit dem Zähler 1 eingetragen wird,

  4. wenn der Kinderfreibetrag auf den Arbeitnehmer als Stiefelternteil oder als Großelternteil nach § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG zu übertragen ist,

  5. für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder, für die dem Arbeitnehmer nicht ermäßigte Kinderfreibeträge zustehen.

Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder unter 18 Jahren eintragen, die nach Abs. 3 von der Gemeinde zu bescheinigen sind, wenn der Arbeitnehmer die Berücksichtigung im Rahmen seines Lohnsteuerermäßigungsantrags geltend macht. Ermäßigte Kinderfreibeträge für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder sind nicht zu bescheinigen.

(7) Das Finanzamt hat

  1. der Gemeinde, bei der der Arbeitnehmer mit Hauptwohnung gemeldet ist, mitzuteilen, wenn es ein Kind – ausgenommen Kinder, die im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind – nach Abs. 6 Nr. 1 oder nach Abs. 6 vorletzter Satz bescheinigt hat.

  2. der Gemeinde, bei der das Kind mit (Haupt-)Wohnung gemeldet ist, mitzuteilen, wenn es

    1. das Kind erstmals nach Abs. 6 Nr. 2 als Pflegekind anerkannt oder abgelehnt hat oder

    2. für ein unter 18 Jahre altes Kind in den Fällen des Abs. 4 letzter Satz Buchstaben a und b nach Abs. 6 Nr. 3 den Zähler 1 bescheinigt hat.

(8) Nach den Meldegesetzen der Länder ist die Erhebung und Speicherung der Daten zur Rechtsstellung eines Kindes zu seinen Eltern (im ersten Grad verwandt, Stief- oder Pflegekind) zulässig. Soweit diese Daten der Kinder nicht bereits aus dem Meldeschein ersichtlich sind (vgl. VO zur Änderung der VO zur Durchführung des MG NRW vom  – GVO. NW. S. 329) sind diese von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als örtliche Finanzbehörde gesondert zu erheben, wenn der Arbeitnehmer die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte beantragt.

11. Besonderheiten bei der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für ausländische Arbeitnehmer

(1) Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für ausländische Arbeitnehmer sind ebenfalls die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden zu beachten (Hinweis auf Abschnitt 5).

Ausländischen Arbeitnehmern, denen bereits für 2005 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, die also bereits am Stichtag für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, hat die zuständige Gemeinde eine Lohnsteuerkarte zuzusenden. Bei ausländischen Arbeitnehmern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, kann die Steuerklasse entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2005 bescheinigt werden.

(2) Ausländischen Arbeitnehmern, die im Bundesgebiet im Laufe des Kalenderjahrs zur Arbeitsaufnahme erstmalig eintreffen, ist auf Antrag eine Lohnsteuerkarte sofort auszustellen, wenn sie durch Begründung eines Wohnsitzes oder bei einem voraussichtlichen Aufenthalt von mehr als 6 Monaten hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1).

(3) Bei ausländischen Arbeitnehmern wird auf der Lohnsteuerkarte auch der Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33b EStG; siehe Abschnitt 12) eingetragen. Wegen des Nachweises des Grades der Behinderung gelten die allgemeinen Vorschriften. Ausländische Ersatzpapiere reichen nicht aus. Sind der behinderte Ehegatte oder behinderte Kinder eines ausländischen Arbeitnehmers nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist eine Eintragung des Pauschbetrags auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde nicht möglich (zur Eintragung des Pauschbetrags durch das Finanzamt siehe Abschnitte 12 Abs. 3 und 19 Abs. 1).

12. Eintragung von Pauschbeträgen für behinderte Menschen und Hinterbliebene

(1) Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2006 haben die Gemeinden nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5 EStG) in eigener Zuständigkeit als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten einzutragen (§ 39a Abs. 2 EStG), soweit der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich auf eine Vorwegeintragung verzichtet hat.

(2) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag grundsätzlich je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist; auf Antrag der Ehegatten ist aber eine andere Aufteilung vorzunehmen (§ 39a Abs. 3 Satz 3 EStG). Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, dürfen auch abweichend von Satz 1 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten eingetragen werden, der die Voraussetzungen für den Pauschbetrag erfüllt.

(3) Steht der Pauschbetrag für behinderte Menschen oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des Steuerpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist die Übertragung nur möglich, wenn der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen ist, das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte des Kindes nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen.

Erhalten für das Kind zwei Steuerpflichtige, die zusammen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllen, einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld, so wird auf jeden von ihnen die Hälfte des Pauschbetrags übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(4) Die Jahresfreibeträge sind in Monatsfreibeträge erforderlichenfalls in Wochen- und Tagesfreibeträge aufzuteilen. Die Bescheinigung der Freibeträge ist mit den in § 33b Abs. 3 EStG festgelegten Euro-Beträgen vorzunehmen.

(5) Zur Vorwegeintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene teilen die Finanzämter den Gemeinden die notwendigen Angaben mit (insbesondere Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Grad der Behinderung, Höhe des Pauschbetrags, ggf. Gültigkeitsdauer des amtlichen Nachweises).

Bei der Eintragung eines Freibetrags durch die Gemeinde sind die Ziffern mit Stern (*) einzugrenzen. Eine Unterzeichnung der Eintragungen auf der einzelnen Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde ist entbehrlich, wenn die Eintragung maschinell vorgenommen wird. In die dafür vorgesehene Spalte ist unabhängig von der Art der Eintragung sowohl die zuständige Gemeinde als auch das Datum der Eintragung aufzunehmen.

(6) In allen Fällen, in denen kein Freibetrag durch die Gemeinde eingetragen wird, ist auf der Lohnsteuerkarte in Abschnitt I am Ende der Zeile, die für die Bescheinigung der Steuerklasse vorgesehen ist (grau unterlegte Zeile), zusätzlich ein Stern (*) einzudrucken.

Im Übrigen wird auf den Erlass des Innenministeriums NRW vom – III B 1 – 4/010 – 4739/72 – (MBl. NW. S. 1052) hingewiesen.

(7) Ist die Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte unterblieben, kann sie vom örtlich zuständigen Finanzamt vorgenommen werden.

13. Zustellung der Lohnsteuerkarten 2006

(1) Die Lohnsteuerkarten 2006 können ab ausgestellt und laufend zugestellt werden. Sie müssen sich spätestens am im Besitz der Arbeitnehmer befinden.

In den Fällen, in denen ein Betreuer der Gemeinde durch Vorlage seiner Bestallungsurkunde nachweist, dass ihm die Vermögenssorge bzw. die Besorgung der Vermögensangelegenheiten obliegt oder die Entgegennahme und das Öffnen der Post für einen bestimmten Betreuten zu seinem Aufgabenkreis gehören, muss die Gemeinde durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die auf diesen Betreuten ausgestellte Lohnsteuerkarte vom allgemeinen Versand ausgeschlossen und dem Betreuer mit einem gesonderten Anschreiben übermittelt wird. In diesem Anschreiben ist anzugeben, dass dem Betreuer die Lohnsteuerkarte als Betreuer für … (hier sind Vorname, Name und Anschrift des Betreuten anzugeben) übermittelt wird.

Die Zustellung kann durch die Post oder in sonstiger zulässiger Weise (z. B. Verteilung durch Gemeindebedienstete) geschehen. Zur Einschaltung von privaten Dienstleistungsunternehmen siehe Abs. 3 und Abschnitt 4 Abs. 2.

Verzieht ein Arbeitnehmer, ohne dass ihm seine Lohnsteuerkarte ausgehändigt wurde, so ist ihm die Lohnsteuerkarte nachzusenden.

(2) Die Angaben auf der Lohnsteuerkarte über die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers unterliegen dem Steuergeheimnis.

Die Lohnsteuerkarten sind in verschlossenem Briefumschlag zuzustellen. Dabei dürfen nur Briefumschläge ohne Hinweis auf die Lohnsteuerkarte verwendet werden. Lohnsteuerkarten für Ehegatten sind für jeden Ehegatten einzeln in einem gesonderten Briefumschlag zu versenden. Entsprechendes gilt für die Lohnsteuerkarten zum Haushalt der Eltern gehörender Kinder.

(3) Lohnsteuerkarten können durch private Dienstleistungsunternehmen einkuvertiert bzw. versendet werden, wenn deren Bedienstete verpflichtet werden, das Steuergeheimnis zu wahren. Diese Firmen dürfen bei der Versendung der Lohnsteuerkarten keinen Freistempler mit ihrem Firmennamen verwenden.

(4) Bei der Versendung der Lohnsteuerkarten dürfen diesen nur Mitteilungen der Gemeinden, die Lohnsteuerkarten betreffen, beiliegen. Werbezettel, Prospekte oder andere Schriftstücke (z. B. Mitteilungen der Gemeindeunfallversicherung, Umweltschutzbroschüren) dürfen den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden. Die Lohnsteuerkarten dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden. Die Briefumschläge, mit denen die Lohnsteuerkarten versendet werden, dürfen ebenfalls nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

(5) Sobald die allgemeine Ausgabe der Lohnsteuerkarten beendet ist, hat die Gemeinde dies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforderung, die Ausstellung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (R 108 Abs. 9 Satz 1 LStR).

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Kalenderjahrs oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses bei der zuständigen Gemeinde die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens zugegangen ist. Die Gemeinde hat einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht entsprochen wird (R 108 Abs. 9 Satz 3 LStR).

14. Nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten

(1) Arbeitnehmern, die erst im Laufe des Kalenderjahrs 2006 Arbeitslohn beziehen, ist auf Antrag nachträglich eine Lohnsteuerkarte auszustellen. Das Datum der Ausstellung ist einzutragen. Diese Lohnsteuerkarten sind mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen. Vor der nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ist die Identität des Antragstellers festzustellen. Dazu genügt bei schriftlicher oder fernmündlicher Anforderung der Lohnsteuerkarte die Feststellung der Zuständigkeit nach § 39 Abs. 2 EStG. In beiden Fällen ist die Lohnsteuerkarte jedoch stets an die gemeldete Adresse zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung gilt Abschnitt 13 entsprechend. Erscheint der Arbeitnehmer persönlich, ist ein Identitätspapier (z. B. Personalausweis) einzusehen und die Lohnsteuerkarte gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.

Siehe aber auch Abschnitt 5 Abs. 7 bis 10.

Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wirkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohnsteuerkarte nicht mehr ausgestellt werden (R 110 Abs. 1 Satz 2 LStR).

(2) Bei der nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten ist in allen Fällen die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde nach den Wohnverhältnissen am zu beurteilen (Hinweis auf Abschnitt 5). Davon unabhängig ist jedoch auf der Lohnsteuerkarte stets die im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebende Adresse einzutragen.

(3) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten eines Arbeitnehmers ausgestellt, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III bescheinigt ist, so hat die Gemeinde die Steuerklasse V zu bescheinigen. Auf Antrag der Ehegatten kann mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und mit Wirkung von dem Tag an, von dem an der Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse IV sowie die Zahl der Kinderfreibeträge (Abschnitt 10 Abs. 4) bescheinigt werden. Die Steuerklasse IV darf nur bescheinigt werden, wenn gleichzeitig auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung von dem Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III in die Steuerklasse IV geändert wird und der Antrag gestellt wird, bevor der Ehegatte erstmals Arbeitslohn bezieht. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, ist auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V einzutragen; die beantragte Änderung in Steuerklasse IV ist nach den Vorschriften des § 39 Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG vorzunehmen (R 110 Abs. 3 LStR).

(4) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, der im Laufe des Kalenderjahrs geheiratet hat, so kann aus Vereinfachungsgründen abweichend von § 39 Abs. 3b Satz 1 EStG mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse III bescheinigt werden; Voraussetzung ist, dass für den Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist (R 110 Abs. 2 LStR).

Wird die Lohnsteuerkarte im Jahr der Eheschließung für den Ehegatten eines Arbeitnehmers ausgestellt, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I oder II oder als einem Verwitweten oder Geschiedenen die Steuerklasse III bescheinigt ist, so sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend den Vorschriften des § 38b EStG nach den Merkmalen zu bescheinigen, die vor der Eheschließung maßgebend waren. Das Recht der Ehegatten, eine Änderung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, bleibt unberührt.

(5) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschieden wurde, so hat die Gemeinde die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen, die nach Abschnitt 9 Abs. 1 und Abschnitt 10 Abs. 4 sowie nach vorstehendem Abs. 3 ohne die Auflösung der Ehe maßgebend gewesen wären; dasselbe gilt, wenn die Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die dauernde Trennung herbeigeführt haben. Abweichend hiervon sind bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschieden wurde, mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und mit Wirkung von dem Tag an, von dem der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III und gegebenenfalls die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen, wenn der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 38b Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG erfüllt sind.

(6) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehegatte im Laufe des Kalenderjahrs verstorben ist, so hat die Gemeinde mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und mit Wirkung vom Beginn des ersten, auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die Steuerklasse III und gegebenenfalls die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. War für den verstorbenen Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt, so hat die Gemeinde die Steuerklasse III und gegebenenfalls die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Voraussetzung ist jeweils, dass der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahrs nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

(7) Bei der nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten gelten für die Eintragung von Pauschbeträgen für behinderte Menschen und Hinterbliebene die Regelungen in Abschnitt 12. Wird für einen verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nachträglich ausgestellt, kommt eine Eintragung der Freibeträge nur in Betracht, soweit diese nicht bereits bei der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für den anderen Ehegatten berücksichtigt worden sind, hierzu ist stets die Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten vorzulegen. Ist dort vom Finanzamt ein Freibetrag mindestens in Höhe des beantragten Pauschbetrags eingetragen, darf der Freibetrag nur durch das Finanzamt eingetragen werden.

15. Ersatz-Lohnsteuerkarten

(1) Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten können durch die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, gegen eine Gebühr von höchstens 5 Euro, die der Gemeinde zufließt, ersetzt werden (§ 39 Abs. 1 EStG). Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist als „Ersatz-Lohnsteuerkarte” zu kennzeichnen. Dazu ist hinter die Bezeichnung „Lohnsteuerkarte 2006” (also in den Freiraum zwischen „Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers” und „AGS”) der Zusatz „(Ersatzkarte)” zu setzen.

(2) Ersatz-Lohnsteuerkarten für verloren gegangene Lohnsteuerkarten sind nur dann auszustellen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich versichert, dass ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis nicht vorliegt. Außerdem ist der Arbeitnehmer auf die Strafbarkeit unvollständiger und unrichtiger Angaben hinzuweisen.

(3) Wird für Ehegatten, die nach dem verzogen sind, die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte beantragt, so ist die Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit vorzulegen, damit ein evtl. durch eine andere Gemeinde eingetragener Steuerklassenwechsel berücksichtigt werden kann.

(4) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 letzter Satz EStG).

(5) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommt es gelegentlich vor, dass sich der bisherige Arbeitgeber weigert, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die ausgefüllte Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Ist in einem derartigen Fall die Weigerung des Arbeitgebers unberechtigt und kann der Arbeitnehmer deshalb seinem neuen Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen, ist dies im Allgemeinen kein Grund für die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte durch die zuständige Gemeinde. Der Arbeitnehmer wird dadurch auch nicht benachteiligt, weil in einem derartigen Fall die Sanktionen des § 39c Abs. 1 EStG nicht greifen (weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers und nicht die Steuerklasse VI zugrunde zu legen; Hinweis auf § 39c Abs. 1 EStG). Kommt es wegen der Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte doch zu Problemen mit dem neuen Arbeitgeber, ist es zur Vermeidung unbilliger Härten vertretbar, dass die zuständige Gemeinde dem Arbeitnehmer ausnahmsweise eine Ersatz-Lohnsteuerkarte ausstellt, wenn ein Mißbrauch ausgeschlossen ist. Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte auch in einem derartigen Ausnahmefall dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen (siehe Abs. 4).

16. Allgemeine Hinweise zum Ausstellungsverfahren und Sicherungsmaßnahmen

(1) Die Gemeinden haben über die von ihnen ausgestellten Lohnsteuerkarten 2006 ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:

  1. Lfde. Nr.,

  2. Name, Vorname, Wohnort (Wohnung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers,

  3. Steuerklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge,

  4. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und ggf. seines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft (Hinweis auf Abschnitt 8),

  5. Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarte,

  6. Bemerkungen (Höhe der Freibeträge und deren Zusammensetzung).

Ändert die Gemeinde die Lohnsteuerkarte, so hat sie auch das Verzeichnis zu ändern. Ändert eine Gemeinde nach einem Zuständigkeitswechsel eine von einer anderen Gemeinde ausgestellte Lohnsteuerkarte, hat sie die von der anderen Gemeinde vorgenommenen Eintragungen und ihre Änderung(en) in ihr Verzeichnis aufzunehmen. Zudem muss sie die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, über die von ihr vorgenommene(n) Änderung(en) informieren. Aufgrund dieser Mitteilung hat diese Gemeinde auch ihr Verzeichnis zu ändern, damit sie ggf. eine Ersatz-Lohnsteuerkarte zutreffend ausstellen kann. Ist das Verzeichnis bereits an das Finanzamt abgeliefert worden, so hat die Gemeinde die Änderung(en) oder Ergänzung(en) dem Finanzamt zum Vermerk in dem Verzeichnis mitzuteilen.

Das Verzeichnis ist dem Finanzamt auf Verlangen spätestens am einzusenden. Verbleibt das Verzeichnis bei der Gemeinde, so beträgt die Aufbewahrungsfrist 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Lohnsteuerkarten ausgestellt worden sind.

(2) Die nach Beendigung des allgemeinen Ausstellungsverfahrens noch vorhandenen Lohnsteuerkarten 2006 mit Eindruck dürfen für das nachträgliche Ausstellungsverfahren nicht verwendet werden und sind daher sofort zu vernichten.

(3) Die Gemeinde hat über nachträglich ausgestellte Lohnsteuerkarten ein besonderes Verzeichnis zu führen, wenn sie das Verzeichnis nach Abs. 1 schon an das Finanzamt abgeliefert hat. Es muss dem Verzeichnis nach Abs. 1 entsprechen. Die Gemeinde hat dem Finanzamt auf Verlangen dieses Verzeichnis nach Ablauf des Kalenderjahrs zu übersenden (siehe auch Abs. 1). In diesem Verzeichnis sind die Ersatz-Lohnsteuerkarten besonders kenntlich zu machen.

(4) Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind stets mit dem Dienstsiegel der Gemeinde und einer Unterschrift zu versehen.

(5) Von Arbeitnehmern nicht für eine Einkommensteuerveranlagung benötigte Lohnsteuerkarten, die irrtümlich den Gemeinden zugesandt werden, sind nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie ausgestellt worden sind, unverzüglich an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Bei Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers enthalten, ist nach Abschn. 4.2 und 7.1 des gesondert übersandten Merkblatts für Sicherheitsvorkehrungen zu verfahren.

(6) Wegen der im Zusammenhang mit Lohnsteuerkarten zu beachtenden Sicherungsvorkehrungen wird auf das gesondert übersandte Merkblatt für die Gemeinden verwiesen.

Ergänzung und Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

17. Ergänzung durch die Gemeinde wegen Änderung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge sowie der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene

(1) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs zugrunde zu legen waren und die unrichtig sind, sind auf Antrag – unabhängig von einer Antragsfrist – zu ändern. Bei der Bescheinigung von Kindern sind Abschnitt 10 Abs. 3 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Die Änderung ist von der Behörde vorzunehmen, die die Eintragung vorgenommen hat oder die Eintragung – soweit sie vorzunehmen gewesen wäre – unterlassen hat. Die in § 39 Abs. 5 EStG vorgeschriebene Antragsfrist (vgl. Abs. 2) gilt nur für Anträge auf Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die bei einer im Laufe des Kalenderjahrs eingetretenen Änderung der Verhältnisse gestellt werden. Unrichtige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind deshalb auch noch nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, zu berichtigen, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat ( – BStBl 1973 II S. 223).

Änderungen erfolgen, wenn

  1. die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge zuungunsten des Arbeitnehmers nicht zutreffend eingetragen ist;

  2. eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen ist, als es den Verhältnissen des Arbeitnehmers am entspricht, z. B. bei Ehescheidung oder beim Tod eines Kindes vor dem .

Weichen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitnehmers ab, ist er verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und ggf. der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die Änderung der Eintragung, hat die Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist.

Sind nach Ausstellung der Lohnsteuerkarte, aber vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Änderungen in den für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte maßgebenden Verhältnissen eingetreten und wechselt der Arbeitnehmer zum 1. Januar den Arbeitgeber oder tritt er nach dem 1. Januar erstmals in ein Dienstverhältnis, ist auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers die bereits ausgestellte Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde einzuziehen und durch eine neue Lohnsteuerkarte, auf der die Eintragungen den geänderten Verhältnissen entsprechen, zu ersetzen.

(2) Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, maßgebend (§ 39 Abs. 3b EStG). Ändert sich die Zahl der Kinderfreibeträge zugunsten des Arbeitnehmers, z. B. bei einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes im Laufe des Kalenderjahrs, so hat die Gemeinde auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu ergänzen; der Antrag kann nur bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahrs gestellt werden (§ 39 Abs. 5 Satz 1 EStG und H 109 (Allgemeines Satz 2) LStH). Die Geburt eines Kindes im Dezember des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, kann deshalb für dieses Kalenderjahr nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Ändert sich die Zahl der Kinderfreibeträge zuungunsten des Arbeitnehmers, so erfordert das – vorbehaltlich Abs. 1 Nr. 2 – keine Änderung der Lohnsteuerkarte. Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Ausstellung der Lohnsteuerkarte im Laufe des Kalenderjahrs. Siehe auch Abschnitt 10 Abs. 3.

(3) Beantragen die Ehegatten wegen einer Eheschließung im Kalenderjahr 2006 eine Änderung der Steuerklasse, ist mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an die Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder im Laufe des Kalenderjahrs bezogen hat. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen oder im Laufe des Kalenderjahrs bezogen haben, ist mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen, es sei denn, die Ehegatten beantragen die Bescheinigung der Steuerklassen III und V.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat am 20. September geheiratet. Auf der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse I eingetragen. Mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an ist die Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder im Laufe des Kalenderjahrs bezogen hat. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen oder im Laufe des Kalenderjahrs bezogen haben, ist mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen, es sei denn, dass die Ehegatten die Bescheinigung der Steuerklassen III und V beantragen.

Der Änderungsantrag kann ebenfalls nur bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahrs gestellt werden (§ 39 Abs. 5 Satz 1 EStG). Eine Eheschließung im Dezember des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, führt deswegen für dieses Kalenderjahr nicht mehr zur Eintragung einer günstigeren Steuerklasse.

Im Übrigen wird dazu auf Abs. 5 hingewiesen.

Haben die Ehegatten wegen der Eheschließung im Kalenderjahr 2006 eine Änderung der Steuerklasse nicht beantragt, so wird unterstellt, dass sie für das Jahr 2006 nach den vor der Eheschließung geltenden Merkmalen besteuert werden wollen.

In den Fällen, in denen im Heiratsjahr 2006 keine Verpflichtung besteht, die Steuerklassen ändern zu lassen, kann die Namensänderung auf der Lohnsteuerkarte nicht von der Änderung der Steuerklasse abhängig gemacht werden.

(4) Wird die Ehe eines Arbeitnehmers nach dem durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht zulässig; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach Abs. 7 in Betracht. Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind; in diesen Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte des nicht wieder verheirateten Ehegatten eingetragene Steuerklasse auf Antrag in Steuerklasse III zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 38b Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG erfüllt sind. Hinweis auf Abschnitt 14 Abs. 5.

Wegen Änderungen der Steuerklassen bei Tod des Ehegatten des Arbeitnehmers siehe Abschnitt 14 Abs. 6.

(5) Die Gemeinde oder das Finanzamt haben bei einer Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte den Zeitpunkt einzutragen, von dem an die Änderung oder Ergänzung gilt (§ 39 Abs. 5 Satz 2 EStG). Als Zeitpunkt ist der Tag einzutragen, an dem alle Voraussetzungen für eine Änderung oder eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig erfüllt waren. Es darf jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Die bisherige Eintragung ist mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen.

Beispiel A:

Auf der Lohnsteuerkarte des geschiedenen Arbeitnehmers A ist die Steuerklasse I eingetragen. Diese Angabe ist jedoch unrichtig. Es wäre die Steuerklasse II und die Kinderfreibetragszahl 0,5 einzutragen gewesen, da bei dem Arbeitnehmer ein Kind unter 18 Jahren zu berücksichtigen ist. A beantragt am 20. Juli bei der Gemeinde, die unrichtigen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch Bescheinigung der Steuerklasse II und der Kinderfreibetragszahl 0,5 zu ändern (vgl. Abs. 1). Die Gemeinde hat bei Abgabe einer Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (siehe Abschnitt 9 Abs. 1 Nr. 2) als Zeitpunkt, von dem an die Änderung gilt, den 1. Januar des Kalenderjahrs einzutragen, für das die Lohnsteuerkarte gilt.

Beispiel B:

Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers B sind die Steuerklasse III und die Kinderfreibetragszahl 1 bescheinigt. Dem B wurde am 20. Juli des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein zweites Kind geboren. Es kam für B seit dem 20. Juli die Steuerklasse III und die Kinderfreibetragszahl 2 in Betracht. B legt die Lohnsteuerkarte am 5. August der Gemeinde zur Ergänzung vor (vgl. Abs. 2). Die Gemeinde hat als Zeitpunkt, von dem an die Ergänzung gilt, den 20. Juli einzutragen. Es liegen an diesem Tag erstmalig alle Voraussetzungen für eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte vor.

(6) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 3 EStG). Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende während des Kalenderjahres weg (z. B. weil das Kind nicht mehr zum Haushalt gehört), so ist die Änderung der Steuerklasse mit Wirkung vom Beginn des auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Kalendermonats vorzunehmen. Treten die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerklasse II während des Kalenderjahres erstmals ein (z. B. Geburt eines Kindes oder Auszug des Lebensgefährten), so ist die Änderung der Steuerklasse mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an vorzunehmen, in dem erstmals alle Voraussetzungen für die Änderung vorlagen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 24b Abs. 3 EStG). Da es ausreicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerklasse II nur an einem Tag im Kalendermonat erfüllt sind, kann sich z. B. für den Monat des Umzugs des Kindes von einem zum anderen Elternteil für beide Elternteile ein Anspruch auf Steuerklasse II ergeben.

(7) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hat die Gemeinde auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen wie folgt zu ändern (Steuerklassenwechsel – § 39 Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG):

  1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern.

  2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuerklasse IV zu ändern.

  3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.

  4. Ein gemeinsamer Antrag beider Ehegatten kann unterstellt werden, wenn ein Ehegatte die Änderung unter Vorlage der Lohnsteuerkarte beider Ehegatten beantragt.

Bei der folgenden Fallgestaltung ist kein Steuerklassenwechsel, sondern die Änderung (= Berichtigung/Richtigstellung) der Steuerklasse auf den 1. Januar des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, gegeben:

Für den Ehemann A wurde im allgemeinen Ausstellungsverfahren eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse V, für die Ehefrau B eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse III ausgestellt. Am 1. Januar ist B nicht (mehr) berufstätig. Nach dem 1. Januar beantragen die Ehegatten bei der Gemeinde, auf der Lohnsteuerkarte von A die Steuerklasse III zu bescheinigen. Gleichzeitig gibt B ihre Lohnsteuerkarte an die Gemeinde zurück.

Am 1. Januar ist A nach § 38b Satz 2 Nr. 3 Buchst. a EStG in die Steuerklasse III einzustufen. Seine Ehefrau B ist nicht (mehr) berufstätig. Die bisherige Einstufung ist am 1. Januar unrichtig. Die Gemeinde muss deshalb rückwirkend auf den 1. Januar auf der Lohnsteuerkarte von A die Steuerklasse III bescheinigen.

Gibt B ihre Lohnsteuerkarte dagegen nicht an die Gemeinde zurück, ist von einem Steuerklassenwechsel auszugehen.

Die Steuerklassen dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an gewechselt werden, der auf die Antragstellung folgt (Hinweis auf § 39 Abs. 5 letzter Satz EStG). Die für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte bestimmte Ausnahmeregelung in § 39a Abs. 2 letzter Satz 7 EStG, nach der ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, abweichend vom Grundsatz des § 39a Abs. 2 Satz 6 EStG (= gleichmäßige Verteilung des Freibetrags auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahrs) mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetragen werden darf, kann wegen der jeweils eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht analog auf den Steuerklassenwechsel bei Ehegatten angewendet werden. Der Antrag kann nur bis zum gestellt werden. In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Das gilt nicht, wenn eine Änderung der vorgenommenen Eintragung deshalb beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis eines Ehegatten, so kann deshalb bis zum jeweils ein weiteres Mal ein Antrag auf Wechsel der Steuerklassen gestellt werden.

Anträge auf Steuerklassenwechsel, die nach Erhalt der Lohnsteuerkarten, aber vor Beginn des Kalenderjahrs 2006 bei der Gemeinde gestellt und durchgeführt worden sind, rechnen ebenso nicht zu den Anträgen auf allgemeinen Steuerklassenwechsel im obigen Sinne wie die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung.

(8) Bei Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte gilt für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden Abschnitt 5 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit sich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte (also nicht zum ) richtet (Hinweis auf R 109 Abs. 11 LStR).

Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen.

(9) Die Bescheinigung der Steuerklasse II oder III auf der Grundlage des § 1a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Staaten Island, Norwegen oder Liechtenstein sind, ist dem Finanzamt vorbehalten (R 109 Abs. 4a LStR).

18. Ergänzung durch die Gemeinde wegen Änderung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

(1) Wird die Kirchensteuerpflicht durch Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft begründet, so beginnt sie mit dem ersten Tag des auf das maßgebliche Ereignis folgenden Monats. Die Religionsgemeinschaft (Abkürzungen unter Abschnitt 8) und das Datum sind in Abschnitt II der Lohnsteuerkarte einzutragen.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet im Falle des Kirchenaustritts mit Ablauf des Austrittsmonats (Hinweis auf den Erlass des Finanzministeriums NRW vom  – S 2447 – 4 – V B 6). Dadurch dass der Kirchenaustritt mit Ablauf des Tags (24.00 Uhr) wirksam wird, an dem der Kirchenaustritt erklärt wird, wird die Erklärung des Kirchenaustritts in allen Fällen – auch bei Erklärung des Kirchenaustritts am letzten Tag eines Monats – in dem Monat wirksam, in dem die Austrittserklärung abgegeben wird. Die Kirchensteuerpflicht endet damit immer mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften abgegeben wird. D. h., bei Erklärung des Kirchenaustritts am endet die Kirchensteuerpflicht auch mit Ablauf des ; die Lohnsteuerkarte ist mit Wirkung ab zu ändern.

In Abschnitt II der Lohnsteuerkarte ist in den Leerraum unter „Kirchensteuerabzug” einzutragen „–”. In der folgenden Spalte ist der für die Beendigung der Kirchensteuerpflicht maßgebende Zeitpunkt einzutragen.

(3) Die Eintragungen über das Ende der Kirchensteuerpflicht bei Austritt aus einer Religionsgemeinschaft hat ausschließlich die Wohnsitzgemeinde vorzunehmen (Hinweis auf den Erlass des Finanzministeriums NRW vom – S 2447 – 4 – V B 4 – MBl. NW. S. 1227).

(4) Über die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte bei Auflösung einer konfessionsverschiedenen Ehe durch Scheidung oder Tod siehe Beispiel unter 3.2.2.1 des Erlasses des Finanzministeriums NRW vom (a. a. O.).

19. Ergänzung und Änderung durch das Finanzamt

(1) Für nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 EStG erfüllen, kommen insbesondere die Steuerklassen II oder III in Betracht.

Ein Arbeitnehmer, der als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen (EWR) nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist auf Antrag in die Steuerklasse III einzuordnen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die gesetzlich bestimmten Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Änderung der Steuerklasse ist das Wohnsitzfinanzamt des im Inland lebenden Arbeitnehmers zuständig. Liegen die Voraussetzungen für die Einordnung in die Steuerklasse III vor, kann auch ein Pauschbetrag für behinderte Menschen, der dem Ehegatten des Arbeitnehmers zusteht, vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen werden.

Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats ist, der nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und der die gesetzlich bestimmten Einkommensvoraussetzungen erfüllt, ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II einzutragen, wenn bei ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Für die Änderung der Steuerklasse ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zuständig.

(2) Sind bei einem Arbeitnehmer Kinder zu berücksichtigen, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5 EStG), so ist für die Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge das Finanzamt zuständig. Dasselbe gilt – unabhängig vom Lebensalter – auch für die Bescheinigung der Kinder in den Fällen des Abschnitt 10 Abs. 6.

(3) Für die Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde eingetragen werden, ebenfalls die Finanzämter zuständig. Für die Eintragung von Freibeträgen wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und der Beträge nach § 39a Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 EStG sind die Finanzämter ausschließlich zuständig.

Rechtsbehelfe

20. Rechtsbehelfe

Gegen die Ablehnung einer Maßnahme, für die die Gemeinde zuständig ist, kann bei der Gemeinde Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Gemeinde.

Das Finanzamt hat die Einspruchsentscheidung zu erlassen, wenn ihm die Gemeinde die Sache zur Entscheidung vorlegt. Die Übernahme des Rechtsbehelfsverfahrens durch das Finanzamt ist insbesondere in den Fällen angezeigt, in denen über die gleichen steuerlichen Fragen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erneut zu entscheiden ist.

Die Einspruchsentscheidung der Gemeinde kann durch Klage beim Finanzgericht (§ 33 FGO) gegen die Gemeinde (§ 63 Abs. 1 FGO) angefochten werden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Düsseldorf v.
Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
YAAAB-60831