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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 201/95 U

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 10 Abs. 4 Nr. 3, UStG § 12 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4

Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL

Leitsatz

  1. Aufwendungen für eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Trabrennpferdehaltung, mit der Ausgangsumsätze aus Pferdeverkäufen und der Teilnahme an Pferderennen erzielt werden, dienen ähnlichen Zwecken i. S. d. Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG und sind daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1980 umsatzsteuerlich als Repräsentationseigenverbrauch zu erfassen.

  2. Die Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt als mittelbare Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht gegen die RL 77/388/EWG.

  3. Soweit der Unternehmer hierbei ausschließlich steuerbegünstigte Ausgangsumsätze erzielt, ist auch auf den Repräsentationseigenverbrauch einheitlich der ermäßigte Steuersatz entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anzuwenden.

Fundstelle(n):
YAAAB-60254

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2003 - 5 K 201/95 U

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