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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 472/02 EFG 2007 S. 547 Nr. 7

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c, UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4, EStG § 12 Nr. 1

Abgrenzung von unternehmerischem Repräsentationseigenverbrauch und Liebhaberei; Betreiben eines Pferderennstalls

Leitsatz

  1. Durch das Betreiben eines Pferderennstalls wird kein Repräsentationseigenverbrauch begründet.

  2. Eigenverbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fallen.

  3. Das Betreiben eines Pferderennstalls ist kein ähnlicher Zweck i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Diese Regelung ist einschränkend auszulegen, wenn weder die Repräsentation noch die Freizeitgestaltung des Steuerpflichtigen bei Ausübung der Betätigung im Vordergrund stehen. Es soll lediglich verhindert werden, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird, weil dieser Teil verdeckt privat veranlasst ist. Das Abzugsverbot erfasst also nur solche Fälle, in denen der mit der Freizeittätigkeit verfolgte private oder repräsentative, d. h. nicht streng geschäftliche Zweck neben dem eigentlichen Betriebsgegenstand liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 767 Nr. 12
EFG 2007 S. 547 Nr. 7
UStB 2007 S. 162 Nr. 6
RAAAC-43197

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.09.2006 - 5 K 472/02

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