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StuB Nr. 5 vom Seite 241

Beiträge an rückgedeckte Unterstützungskassen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG

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Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG kann ein Trägerunternehmen den Betrag des Beitrags, den die Unterstützungskasse an einen Versicherer zahlt, insoweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft (rückgedeckte Unterstützungskasse), als Betriebsausgaben abziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind jährliche Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung erforderlich, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen und für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG). Zu der Frage, ob Versicherungen gegen laufende Einmalbeiträge und sinkende Beiträge aufgrund einer Bemessung nach variablen Gehaltsbestandteilen einem Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG entgegenstehen, wird unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

1. Versicherung gegen laufende Einmalbeiträge

Die Regelung des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG unterstellt, dass der Berechtigte seine Versorgungsansprüche während der Zeit zwischen Zusage und Eintritt des Versorgungsfalls durch seine Tätigkeit für das Trägerunternehmen laufend erdient. Daher ist eine über diese Zeit verteilte Ausfinan...

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