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BMF 26.07.2005 IV C 8 - InvZ 1000 - 75/05, NWB 35/2005 S. 281

Investitionszulage | Genehmigung des InvZulG 2005 durch die Europäische Kommission

Das BMF teilt mit Schreiben v. - IV C 8 - InvZ 1000 - 75/05 NWB IAAAB-58973 mit, dass die Europäische Kommission am den letzten bisher noch nicht genehmigten Teil des InvZulG 2005 genehmigt hat. Das InvZulG 2005 gilt nun auch bezüglich Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe umsetzen, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom basiert, und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden InvZulG 2005 einbezieht. Diese Investitionsvorhaben sind der Kommission einzeln zur Genehmigung vorzulegen. Grundlage hierfür ist die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des InvZulG 2005, der ...

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