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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 3 V 3741/98 A (G, U, F)

Gesetze: AO § 160 Abs. 1 Satz 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 3

Nicht eindeutige Bestimmbarkeit des Zahlungsempfängers geht beim Betriebsausgabenabzug zu Lasten des Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Erhebliche Zweifel an der korrekten Benennung des Zahlungsempfängers einer Betriebsausgabe gehen im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zu Lasten des Steuerpflichtigen.

  2. Gleiches gilt bzgl. des Vorsteuerabzugs für Zweifel an der Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer, wenn der Steuerpflichtige substantiierte und schlüssige Darlegungen der Finanzbehörde hierzu nicht widerlegen kann.

  3. Im Falle der Beauftragung eines sog. Service-Unternehmens ist das Verlangen nach Benennung des Zahlungsempfängers nicht unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Gesamtumstände der Geschäftsanbahnung Anlass hatte, die Lauterkeit seines Geschäftspartners in Frage zu stellen.

  4. Anlass für weitere Nachforschungen bei Beauftragung von Subunternehmern in der Baubranche bieten die unaufgeforderte Vorlage behördlicher Bescheinigungen zum Nachweis der rechtlichen Existenz, der mündliche Abschluss von Werkverträgen mit nicht identifizierten Personen, das erst kurzzeitige Bestehen des Auftragnehmers, die Zahlung per Barscheck, Angebote zu Dumpingkonditionen und die Überlassung von Blankoformularen zur Rechnungserstellung im Büro des Auftraggebers.

  5. Eine Strohmannfirma kann dann nicht als leistender Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts angesehen werden, wen weder die Identität der für sie handelnden Personen noch die Identität der Hintermänner bekannt ist.

  6. § 15 UStG sieht keinen Gutglaubensschutz vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-56795

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 15.07.1999 - 3 V 3741/98 A (G, U, F)

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